Also ich wollte mir jetzt ne eigene wohnung nehmen... da soviel ich weiß der bund ja 70% beihilfe zahlt...
jetzt wollte ich wissen ob das ohne probleme geht? und überall oder muss ich irgend etwas erfüllen? und was ist mit der Anzahlung für die wohnung? bekomm ich die dann auch bis 70% bezahlt?
danke schonmal
Soviel scheinst du nicht zu wissen-deine Aussage ist nämlich falsch..
Bist du Grundwehrdienstleistender oder SaZ?
Als Grundwehrdienstleistender musst du mindestens 6 Monate vor Dienstantritt eine eigene Wohnung haben, damit diese von der Unterhaltssicherungsbehörde übernommen wird.
Als SaZ bekommst du für deine eigene Wohnung gar nichts-denn dafür verdienst du genug...
Zitat von: Huey am 03. Februar 2007, 11:33:26
Als Grundwehrdienstleistender musst du mindestens 6 Monate vor Dienstantritt eine eigene Wohnung haben, damit diese von der Unterhaltssicherungsbehörde übernommen wird.
zumindest zu 100%,
dafür gibt es vorgefertigte unterlagen.
ist die wohung noch unter 6 monate alt, musst eine begründung darlegen warum du zu dem entschluss gekommen bist dir noch vorher eine zu mieten, dann wird auch nur 70% gezahlt
Zitat
Mietbeihilfe gem. § 7 a USG
Mietbeihilfe erhält der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, der bereits vor Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes Mieter von Wohnraum und alleinsstehend ist. Alleinstehend ist, wer seinen Wohnraum entweder alleine oder mit Personen bewohnt, die nicht seine Eltern, Großeltern, Ehepartner/Lebenspartner oder Kinder sind.
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, maximal 613,55 €, höchstens jedoch mtl. 45 % des durchschnittlichen Monats-Nettoeinkommens in dem Jahr vor der Einberufung, erhält der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, der am Tag der Einberufung seit mindestens 6 Monaten Mieter einer eigenen Wohnung ist. 70 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, höchstens 209,12 € mtl. erhält der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, der bei Beginn des Dienstes weniger als 6 Monate Mieter von Wohnraum ist. Wird eine eigene Wohnung erstmals während des Grund- bzw. Zivildienstes angemietet, so kann Mietbeihilfe nur gewährt werden, wenn ein dringender Grund für die Anmietung einer eigenen Wohnung vorliegt (z.B. Auflösung der elterlichen Wohnung, kein angemessener Wohnraum in der Wohnung der Eltern).
[\quote]
Zitatwenn ein dringender Grund für die Anmietung einer eigenen Wohnung vorliegt
Da ich hierfür keinen Anhalt in der Fragestellung des TO ersehen konnte, bin ich darauf-und auf die anderen Möglichkeiten, wie z.B. das zinslose Darlehen für die Ersteinrichtung einer Wohnung bei SaZ nicht weiter eingegangen....