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Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber

Begonnen von Peteronkel, 08. November 2014, 18:22:48

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Col bleu

Zitat von: Richard_DH78 am 07. Juli 2020, 19:50:09
Du kennst weder meine Gesinnung noch meine Vorgesetzte! Die von mir gewählte Bezeichnung war eher sarkastisch gemeint und sollte nicht diffamieren. Ich habe weder etwas gegen links noch gegen grün. Ich bin eher konservativ-links-liberal. 😎

Meine Vorgesetzte gibt sich aber sehr deutlich Mühe, erkennen zu lassen, dass sie Militär nicht mag.

Dann ist ja alles gut, vermeide aber bitte missverständliche Kommentare, die dich in ein falsches Licht stellen könnten.

Richard_DH78

DRINGEND!

Ich habe eben nochmals Rücksprache mit dem PersOffz meines BeordTrT in Berlin telefoniert. Er sagte, dass diese 6 Wochen Freistellung für eine freiwillige RDL ohne Einverständniserklärung des Arbeitgebers lediglich einmalig für die Gesamtdauer des Beorderungsverhältnisses gilt. Also de facto einmalig im Reservistenleben.

Das kann ich mir nicht vorstellen!

Im Arbeitsplatzschutzgesetz steht das so nicht drin, dass das eine einmalige Freistellung sein sollte. Es steht im ArbPlSchG doch stets geschrieben "im Kalenderjahr".

Könnt ihr mir bitte noch mal helfen, bzw. erklären, was stimmt nun?

Darf ich tatsächlich nur einmalig 6 Wochen RDL leisten ohne Einverständniserklärung AG und dann immer nur noch mit Einverständniserklärung AG (auch wenn ich im Folgejahr die 6 Wochen nicht überschreite)?

F_K

Wie erklärt der PersOffz diesen "Blödsinn"?

Gerade die BW Vorschrift / das Formular sind da eindeutig - genau wie das Gesetz.

Richard_DH78

Zitat von: F_K am 08. Juli 2020, 09:14:12
Wie erklärt der PersOffz diesen "Blödsinn"?

Gerade die BW Vorschrift / das Formular sind da eindeutig - genau wie das Gesetz.

Am Telefon konnte er mir das nicht erklären. Er will das heute Abend nochmals prüfen.

Zwischenzeitlich erhielt ich per Mail von meinem Personalamt der Stadtverwaltung die Mitteilung, dass meine Personalsachbearbeiterin mit dem KarrC telefoniert hat und ihr dort die Auskunft erteilt wurde, dass die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Ableistung einer Dienstleistung zwingende Voraussetzung für die Einberufung sei.

Daraufhin habe ich mit der Bearbeiterin vom KarrC telefoniert und mit ihr über die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2, Nr. 2.1.4.5 gesprochen. Davon hatte sie keine Kenntnis und wird das intern nochmal besprechen.

Mein Fazit: in dem für mich betreffenden Bearbeiterkreis - sowohl ziviler Arbeitgeber, als auch Bundeswehr und KarrC - bestehen nicht ausreichend Kenntnisse über die geltenden Vorschriften und Gesetze, ob und ab wann die Notwendigkeit der Einverständniserklärung des Arbeitgebers erforderlich ist.

Darüber bin ich wirklich enttäuscht. Ich möchte lediglich, dass die Gesetze und Vorschriften richtig angewandt werden und 6 Wochen pro Kalenderjahr Reservedienst leisten. Ich bin "kleiner" Sachbearbeiter im Amt und es wird in dieser Angelegenheit ein riesiges Fass aufgemacht nur um mir diese RDL zu verwehren.

PzPiKp360

Kann es Sinn machen, solche Geschichten zum Beispiel an das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr (KompZResAngelBw) zu eskalieren?

Richard_DH78

Zitat von: PzPiKp360 am 08. Juli 2020, 11:27:58
Kann es Sinn machen, solche Geschichten zum Beispiel an das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr (KompZResAngelBw) zu eskalieren?

An dieser Stelle danke für den Hinweis mit dem KompZResAngelBw. Ich hatte bereits den Gedanken an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages zu schreiben. Aber das erscheint mir als würde ich mit Kanonen auf Spatzen schießen. Ich würde mich durchaus an das KompZResAngelBw wenden. Vorerst warte ich jedoch ab, was die Prüfung bei meinem BeordTrT und dem für mich zuständigen KarrC ergeben. Dort hatte ich jeweils per Mail um nochmalige Prüfung gebeten, mit dem Hinweis auf die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2, Nr. 2.1.4.5. Dem möchte ich erst mal nicht vorgreifen.

särsch

Zitat von: Richard_DH78 am 08. Juli 2020, 12:05:35
Vorerst warte ich jedoch ab, was die Prüfung bei meinem BeordTrT und dem für mich zuständigen KarrC ergeben. Dort hatte ich jeweils per Mail um nochmalige Prüfung gebeten, mit dem Hinweis auf die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2, Nr. 2.1.4.5. Dem möchte ich erst mal nicht vorgreifen.

Solche Dinge würde ich mittlerweile nur noch schriftlich per Email kommunizieren und festhalten. Auch geführte Telefonate als Bezug in die Email packen.
In den Email-Verteiler würde ich jeden aufnehmen, der an diesem ganzen Verfahren beteiligt ist. Personalamt, Personalrat, Vorgesetzer, BeordTrT, KarrCBw, etc.

Wenn man dann nämlich auf diesen Hickhack keine Lust mehr hat und eine Entscheidung herbeiführen möchte in dem man eine Stufe höher eskaliert, kann man den gesamten Schriftverkehr mitgeben, so dass für die nächst höhere Stufe direkt ein Lagebild vorliegt. Schwarz auf weiß! Das ist mE sehr wichtig und hilfreich.

Richard_DH78

Hier die Antwort vom Karrierecenter:

Sehr geehrte Frau ...., sehr geehrter Herr ....,

da es offensichtlich zu Missverständnissen gekommen ist, möchte ich auf diesem Wege einige Erläuterungen zum Einverständnis des Arbeitgebers bei Heranziehungen zu Reservedienstleistungen (RDL) geben. Bei RDL bis 6 Wochen im Kalenderjahr gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 10 i.V.m. § 16 Abs.4) uneingeschränkt, auf das Einverständnis des Arbeitgebers (und übrigens auch des Reservisten) kommt es insofern nicht an.

Unabhängig von der Rechtslage sind alle am Heranziehungsverfahren beteiligten Stellen bestrebt, bei jeder RDL die Interessen des Reservisten, Arbeitgebers und Übungstruppenteils in Einklang zu bringen. Eine Heranziehung von Reservisten entgegen der ausdrücklichen Bedenken des Arbeitgebers findet grundsätzlich nur dann statt, wenn der Übungstruppenteil einen zwingenden dienstlichen Bedarf an der RDL hat.

Derzeit liegt mir keine aktuelle Übungsanforderung vor, daher kann ich noch keine weiteren Angaben zum konkreten Heranziehungsverfahren machen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

MUSTERMANN
Regierungsamtsrat
SGL Reservistenbearbeitung

LwPersFw

Zitat von: Richard_DH78 am 09. Juli 2020, 20:48:26

Unabhängig von der Rechtslage sind alle am Heranziehungsverfahren beteiligten Stellen bestrebt, bei jeder RDL die Interessen des Reservisten, Arbeitgebers und Übungstruppenteils in Einklang zu bringen. Eine Heranziehung von Reservisten entgegen der ausdrücklichen Bedenken des Arbeitgebers findet grundsätzlich nur dann statt, wenn der Übungstruppenteil einen zwingenden dienstlichen Bedarf an der RDL hat.

Derzeit liegt mir keine aktuelle Übungsanforderung vor, daher kann ich noch keine weiteren Angaben zum konkreten Heranziehungsverfahren machen.




Ergibt sich ja auch adäquat aus der Vorschrift:

"2.1.4.2  Planung von Reservistendienst/Festlegung der  Dienststelle  und der  Verwendung

Mittels  einer  sachgerechten Planung  und  fristgerechten Anforderung von RD  ist  durch alle beteiligten Stellen  anzustreben,  dass  die Heranziehung/Zuziehung  zum  RD  für  die  Reservistinnen und Reservisten  sowie  für  ihre  Arbeitgeber  oder  Behörden berechenbar  und planbar  ist.

Bei  der  Planung  von  RD  ist  ausschließlich  der  dienstliche  Bedarf  maßgebend. 

Persönliche Belange  der  Reservistinnen  und  Reservisten  oder  der  Dienstleistungswilligen  begründen  keine  Anforderung  zum  RD.  Die Anforderungen  für  den  jeweiligen RD  sind so früh wie möglich,  spätestens  zwei Monate vor  Beginn der  Dienstleistung,  den  für  die Einplanung  und  Heranziehung  zuständigen Stellen zuzuleiten."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Richard_DH78

Zitat von: LwPersFw am 09. Juli 2020, 22:23:59
Ergibt sich ja auch adäquat aus der Vorschrift:

"2.1.4.2  Planung von Reservistendienst/Festlegung der  Dienststelle  und der  Verwendung

Mittels  einer  sachgerechten Planung  und  fristgerechten Anforderung von RD  ist  durch alle beteiligten Stellen  anzustreben,  dass  die Heranziehung/Zuziehung  zum  RD  für  die  Reservistinnen und Reservisten  sowie  für  ihre  Arbeitgeber  oder  Behörden berechenbar  und planbar  ist.

Bei  der  Planung  von  RD  ist  ausschließlich  der  dienstliche  Bedarf  maßgebend. 

Persönliche Belange  der  Reservistinnen  und  Reservisten  oder  der  Dienstleistungswilligen  begründen  keine  Anforderung  zum  RD.  Die Anforderungen  für  den  jeweiligen RD  sind so früh wie möglich,  spätestens  zwei Monate vor  Beginn der  Dienstleistung,  den  für  die Einplanung  und  Heranziehung  zuständigen Stellen zuzuleiten."


Stellen wir die Berechenbarkeit und Planbarkeit mal heraus, so sollte man zur Erkenntnis kommen, wenn man eine bereits geplante und genehmigte sowie mit Heranziehungsbescheid beschiedene RDL von 3 Wochen für Mai 2020 (aufgrund Corona-Pandemie im April 2020 aufgehoben) jetzt für September/Oktober 2020 neu plant, dass das für alle am Heranziehungsverfahren beteiligten Stellen durchaus berechenbar und planbar ist!

MMG-2.0

ZitatDerzeit liegt mir keine aktuelle Übungsanforderung vor, daher kann ich noch keine weiteren Angaben zum konkreten Heranziehungsverfahren machen.

Das KarrC hat demnach vom neuen Herzanziehungsbescheid keine Kenntnis.
Dies sollte dann asap geschehen, damit der Punkt "berechenbar und planbar" sich nicht negativ auswirkt.



wolverine

Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

MMG-2.0

Richtig!

@Edit: Hatte mich verschrieben, ich meinte die Übungsanforderung durch den TrT über "P".



Richard_DH78

Es ist kaum zu glauben! Die Bundeswehr knickt ein und das KarrC wird keinen Heranziehungsbescheid erstellen. Die Mitarbeiterin vom Personalamt der Stadt hat beim KarrC mehrfach angerufen und immer wieder meine ,,Unabkömmlichkeit" beteuert, so dass das KarrC von eine Heranziehung absieht, weil hier in meinem Fall der AG extrem stark gegenargumentiert.

Mir fehlen die Worte!

Tommie

Was hatten Sie denn allen Ernstes erwartet? Die ganzen Reservedienstleistungen basieren auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und daher war für mich schon vom ersten Augenblick an klar, dass dann, wenn von Seiten des Arbeitgebers Widerstand erkennbar ist, die logische Konsequenz sein wird, dass man Sie nicht wieder einberuft!

Für Sie heißt das, dass Sie raus sind! Wäre ich Ihr ResBearbr würde ich von meinem Vorgesetzten die Beorderung aufheben lassen, weil Sie mit dieser Vorgeschichte vielleicht zu allem fähig, aber in der Praxis für unsere Einheit leider zu nichts zu gebrauchen sind!

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