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Nachdienen

Begonnen von FCB, 08. Februar 2009, 11:38:49

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FCB

hallo,
ich hab mal ne frage:
Ich bin GWDLer und ich werde bald operiert und der Arzt meinte, dass ich wahrscheinlich 2-3 Monate KzH oder bis zum DZE KzH bin.
jetzt zu meiner frage: ein HG aus meiner TE meinte, dass man als GWDLer die Zeit die man im Krankenhaus bzw. KzH ist Nachdienen muss??
wenn das so wäre, würde ich mich nämlich nicht operieren lassen bzw. ich würde nach der Op wieder ganz normal zum Dienst erscheinen (mit einschränkungen natürlich).
DZE = 30.06.09

Puschenmaus

Hallo FCB,

also das wäre das erste Mal, dass ich höre dass man als GWDLer nachdienen muss wenn man KZH war.

Nachdienen muss man in der Regel nur, wenn man "unentschuldigt" gefehlt hat bzw. nicht zum Dienst erschienen ist.
Dass du KZH geschrieben wirst ist nur eine Empfehlung vom Arzt, ob du letztendlich nach Hause kannst entscheidet immernoch dein Chef. Aber der wird sich sicher nicht so weit aus dem Fenster lehnen, denn wenn der Dienst dich am Heilungsprozess hindert und du bleibende Schäden hast, dann wird ja sicherlich gefragt warum er der Empfehlung des Arztes nicht nachgekommen ist... Und wenn dein Chef letztendlich sagt das du nach Hause kannst, dann ist das so.
Dann heißts auch nix mit nachdienen oder so. Dann ist das ja schließlich befohlen das du KZH bist.
(so die Erklärung meines Freundes - HG (OA) )
also du sollst dir keinen Kopf machen, wenn die OP wichtig ist, dann geht die Gesundheit vor.
Hast ja schließlich nach den 9 Monaten noch ein Leben nach dem Bund...

LG
puschenmaus

Andi

Nein, du musst nicht "nachdienen". Weshalb denn? Du dienst deinem Land indem du gesund wirst. ;)

Gruß Andi
the rest is silence...

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Timid

Zitat von: FCB am 08. Februar 2009, 11:38:49ein HG aus meiner TE meinte [...]

Die Aussage war allerdings ziemlicher Unfug!

Es gibt die Möglichkeit, dass die Dienstzeit auf Grund medizinischer Ursachen bis zu 3 Monate verlängert wird. Dies dient dazu, um Soldaten, die während der Dienstzeit schwerere Verletzungen o.ä. davongetragen haben (z.B. ein Reservist, der sich bei einer Wehrübung verletzt oder im Auslandseinsatz verwundet wird), weiterbehandeln zu können bzw. eine begonnene Behandlung fortzuführen. Wäre dies nicht möglich, müsste meines Wissens nach der Dienstherr gegebenenfalls für die Fortführung der Behandlung aufkommen. In dem Punkt bin ich mir allerdings nicht sicher.

Langer Rede kurzer Sinn: Dieser Fall tritt nur und ausschließlich dann ein, wenn man sich zum Entlassungszeitpunkt in einer stationären truppenärztlichen Behandlung befindet (http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__29a.html). KZH ist dafür vollkommen unerheblich. Und sollte dieser Fall der Dienstzeitverlängerung doch einmal eintreten, kann man schriftlich erklären, dass man mit der Fortführung nicht einverstanden ist, womit die Dienstzeit beendet wird.
Inwiefern sich das dann allerdings auf die weitere Behandlung der Erkrankung/Verletzung auswirken würde, müsste man in dem Fall wohl mal mit der Krankenversicherung des Vertrauens etc. abklären ...
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FCB

Ich danke euch für eure schnellen Antworten.
Jetzt fühl ich mich schon viel besser und kann morgen beruhigt mit auf die Gefechtsübung :-)

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