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kann man sein gwdl verkürzen durch irgend einen grund???sprich arbeitsplatz?!

Begonnen von bema, 14. Juli 2010, 22:23:10

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AriFuSchr

es geht hier um eine Verkürzung der Wehrdienstzeit um einen Arbeitsvertrag zu bekommen. Damit wäre der Soldat nach DZE kein Soldat mehr. Er nimmt seine Arbeitnehmertätigkeit auf und wird in der GKV versichert. Ich verstehe beim besten Willen nicht, was daran auf wacklicgen rechtlichen Füssen steht.
Der TE schreibt nichts von Teilzeitbeschäftigung und auch nichts von Nebenbeschäftigung.

Also lesen - verstehen - posten
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

wolverine

Aber dieser Befreiungstatbestand ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wehrdienst ist nun einmal (noch) 9 Monate!
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Helft mit, dass es so bleiben kann

AriFuSchr

ich bin lediglich auf die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eingegangen, die eine Verkürzung des WD mit sich brächte.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

bema

danke AriFuSchr endlich is mal jemand hier der mich versteht.
also du meinst das es eventuell da wasgeben könnte, hmm naja muss ich mal mit meinem kompanie feldwebel reden dem nächst, aber danke AriFuSchr das du mich wenigstens verstanden hast.

grüße

bema

wolverine

War auch keine Kritik an der Aussage. Ich wollte nur verhindern, was prompt eingetreten ist: falsche Hoffnungen wecken! Wehrdienst -x wegen der Möglichkeit einer (neuen) Arbeitsstelle ist eben gesetzlich nicht vorgesehen!
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TazD

Zitat von: Timid am 15. Juli 2010, 18:35:05
Ansonsten gilt das oben genannte: Eventuell gibt es die Möglichkeit, mit Sonderdiensten und Urlaub genug Zeit anzusparen, um früher den Dienst zu beenden. Dabei sprechen wir aber von einem Monat oder so - bei einem regulären Dienstzeitende zum 31.12. den Dienst schon im oder zum September "beenden" zu wollen ist allerdings wohl ziemlich utopisch ...

@AriFuSchr
Meine Aussagen bezogen sich nämlich genau auf diese gern gewählte Option. Sprich DZA + EU um früher eine Arbeitstelle aufzunehmen. Und genau dann treten die von mir gesagten Probleme auf.

Eine andere Sache ist es, wenn § 29 Abs. 4 Nr.1 Wehrpflichtgesetz greift.

Nach dieser Vorschrift kann der Soldat entlassen werden, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wurde, er seine Entlassung beantragt hat und dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 (WPflG) rechtfertigt.

Einschlägig wäre hier § 12 Abs. 4 Nr.3 Buchstabe c.

Es ist natürlich zu prüfen, ob er bereits den entsprechenden Ausbildungsvertrag in der Tasche hat ["die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."].

Weitere Auskunft erteilt das für den Grundwehrdienstleistenden zuständige Kreiswehrersatzamt, denn hierbei ist zu beachten, dass es sich nur um eine Zurückstellung handelt und auch nicht um eine Verkürzung.

Wie hier schon häufiger geschrieben: Eine Verkürzung des Wehrdienstes gibt es schlicht und ergreifend nicht.

Ich greife es daher gerne auf: lesen - verstehen - posten  ::)

BulleMölders



wolverine

Und Härtefallgründe - Ausnahmen sind nach juristischer Methodik stets restriktiv zu behandeln - sind überhaupt nicht vorgetragen.
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