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BMVg prüft Impfpflicht gegen COVID-19

Begonnen von Rekrut84, 15. Dezember 2020, 21:43:24

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Rekrut84

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-in-der-corona-krise-verteidigungsministerium-prueft-impfpflicht-fuer-soldaten-a-313b4fe0-b75e-4eb4-9dc9-d737eb832a20

Ich denke das Thema birgt ein hohes Diskussionspotenzial in der Truppe und ich bin gespannt wie hier die Meinung dazu ist.

tank1911

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67865.1155.html

Hatten wir schon, LwPersFw hat die Frage in das große Thema einverleibt und abschließend kommentiert.

bayern bazi


wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

LwPersFw

#3
Ein letzter Hinweis zum Thema Impfen vs Status Soldat:

Hier soll nicht der Eindruck entstehen, eine durchaus berechtigte Diskussion darüber zu unterdrücken.

Im aktuellen Status ist dies aber nicht sachgerecht, da hierzu erst einmal die Entscheidung im Hause BMVg abgewartet werden muss.

Vorher
ist alles nur eine unnütze was-wäre-wenn-Debatte.

Wer als Soldat sich kundig machen will, was aktuell die Duldungspflicht bei Impfungen betrifft ... siehe die Vorschrift A-840/8 Pkt 2.3.


Grundlage dafür:

"Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte

(1)
Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen.
Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2)
Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3)
Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4)
Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden.
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

(5)
Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen."


gegebenenfalls in Verbindung mit der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung - AMGZSAV.




OB hier die Impfung Corona einbezogen wird ... MUSS ABGEWARTET WERDEN.

Also nochmal meine Bitte ... Inne halten ... die kommenden Feiertage bestmöglich mit der Familie verbringen...

... und im neuen Jahr sehen wir weiter.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen