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Anspruch auf die Abfindung gemäß § 12 SEG für aktive Soldaten

Begonnen von LwPersFw, 06. April 2025, 13:30:05

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LwPersFw


Im Thema zum SEG ging es u.a. auch um die mögliche Zahlung der Abfindung nach § 12 SEG

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=754030

Auf Nachfrage eines Kameraden möchte ich dies hier nochmals separat aufgreifen, da hiervon u.a. alle aktiven Soldaten betroffen sind, die aktuell - im Rahmen der Überleitung - nur die Leistung gemäß § 11 SEG erhalten. Link zum 11 SEG


Diese erhalten dies Leistung auf Grund der Überleitungsregel des § 80 Abs 3 "Grundsätze" SEG.

Diese Überleitung erfolgte für den o.g. Personenkreis gemäß § 80 Abs 1 automatisch zum 01.01.2025.
Die Betroffenen mussten also selbst nichts veranlassen.

Jetzt komnt aber das große ABER !!

Gemäß meinem alten Betrag im Thema SEG mussten auch die aktiven Soldaten von ihrem aktiven Wahlrecht zum Wechsel in das neue SEG Gebrauch machen, wenn sie die Abfindung nach § 12 SEG beantragen wollen.

Es mussten also 2 formale Akte vollzogen werden:

1.
Zuerst Erklärung, das man zum 01.01.2025 von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und vollständig in das neue SEG wechseln will.

Als Frist für diese Erklärung gilt adäquat der § 82 Abs 2 "Wahlrecht" SEG:

"(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. 3Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet. 4Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."


2.
Dann / bzw. gleichzeitig Beantrag der Zahlung der Abfindung nach § 12 SEG.


Diese Verfahrensweise ergibt sich nicht aus dem reinen Gesetzestext.

Denn dort finden sich die Betroffenen nicht im § 82 zum Wahlrecht:

"(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle..."

Hier könnte man vermuten, dass die Betroffenen, die unter den § 80 Absatz 3 oder 4 fallen kein Wahlrecht haben, bzw. sogar ausüben müssen, wenn sie weitere Leistungen des SEG, wie den § 12 SEG, in Anspruch nehmen möchten.

Es ist aber so, dass diese Soldaten kein Wahlrecht geltend machen müssen, da der Gesetzgeber sie automatisch, im letzten Entwurf zum SEG, in das neue SEG überführt hat:


BT-Drucksache 20/118566
Gesetzentwurf  der Bundesregierung
vom 17.06.2024
Seite 44

"Zu Nummer 35
(§ 80)
Die Änderung in Absatz 1 soll die Regelung auf solche Leistungen einschränken, die den früheren Soldatinnen und Soldaten bis zum 31. Dezember 2024 zustehen. 

In Absatz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Regelung des § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV.

Kapitel 15 regelt eine Vielzahl von gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung des Bestandsschutzes. So werden beispielsweise in den §§ 81 und 82 Geldleistungen nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Rechtslage für die Zukunft gesichert. Deshalb wird darauf abgestellt, dass die Geldleistung im Dezember 2024 bezogen wird. Für den Fall, dass beispielsweise auf Grund von laufenden Feststellungsverfahren die Geldleistung im Dezember 2024 nicht bezogen wurde, aber auf Grund einer rückwirkenden Feststellung eine rückwirkende Leistungsgewährung für Dezember 2024 erfolgt, sollen die Berechtigten auf Grund der von ihnen nicht zu beeinflussbaren Gründen nicht schlechter gestellt werden und ebenfalls einen Bestandsschutz erfahren.

Die derzeitige Regelung des Absatzes 3 wird zwecks Verwaltungsvereinfachung aufgehoben, da keine Entscheidung zwischen den Absätzen 2 und 3 zu treffen ist. Allen Berechtigten der Absätze 1 und 2 wird damit ein Wahlrecht eingeräumt, daher erfolgt kein ,,Abschneiden" des Wahlrechts.

Absatz 3 regelt neu die Überleitung der Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung ins neue Recht. Diese erhalten nach § 85 SVG in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eine Ausgleichszahlung in Höhe der Grundrente nach dem BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden. Durch die Anhebung der Ausgleichszahlung in § 11 steht fest, dass die finanziellen Entschädigungsleistungen die Berechtigten mit Anspruch nach § 85 des SVG in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung nach neuem Recht in den allermeisten Fällen besserstellen. Damit ist bei der vorliegenden Regelung zu erwarten, dass etwa 850 berechtigte Soldatinnen und Soldaten eine Wahlerklärung abgeben, um Leistungen nach dem neuen Recht zu erlangen. Um den Aufwand sowohl für die Berechtigten als auch für die Verwaltung geringer zu halten, wird dieser Personenkreis automatisch ins neue Recht übergeleitet. Sollte im Einzelfall die Leistung nach dem alten Recht höher ausfallen, wird diese durch Satz 2 zur Bestandswahrung gesichert."




Wie also im letzten Absatz klar zu lesen ist, sind alle aktiven Soldaten, die bisher nur die Ausgleichszahlung in Höhe der Grundrente erhalten haben und seit 01.01.2025 in Höhe der Leistung nach § 11 SEG, vollumfänglich ins SEG überführt. Warum? Weil man den ca. 850 Soldaten das Schreiben einer Wahlerklärung ersparen wollte, bzw. der Verwaltung deren Bearbeitung und Bescheidung.



Meine rechtliche Bewertung ist also aktuell:

Eigentlich würde es genügen die Abfindung nach § 12 SEG zu beantragen, wenn man sie möchte und die im § 12 SEG genannten Bedingungen erfüllt.


Da ich aber vermute das die Bw-Verwaltung hier ggf. eine andere Sichtweise hat...


Empfehlung

Auf Nummer Sicher gehen und wie o.g. Verfahren:

Erklärung zum Wahlrecht und Antrag auf Zahlung der Abfindung zusammen vorlegen.

In beide als Begründung den gesamten oben zitierten Text aus der Gesetzesbegründung mit aufnehmen.
Als Quelle die BT-Drucksache 20/118566 i.d.F.v. 17.06.2024 angeben.



Eigentlich will ja der Gesetzgeber Bürokratie einschränken und die Bw-Verwaltung bräuchte dem ja nur zu folgen... aber nachdem was mir berichtet wurde ist es wohl nicht der Fall... 


Sollte es aktive Soldaten geben die hier schon Erfahrungen haben...

... bitte gern hier posten  :)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw


Ich wurde gefragt, ob das zuvor Genannte auch Soldaten betrifft, die erstmalig unter die Regelung des SEG fallen ?

Klar : Nein

Das zuvor Genannte betrifft ausschließlich aktive Soldaten/innen die bereits eine Grundrente nach dem SVG erhalten haben und in das SEG überführt wurden.


D.h. Soldaten/innen die erstmalig einen Anerkennungsbescheid nach dem SEG erhalten, in dem die Leistung nach § 11 SEG gewährt wird, können
anstatt der monatlichen Zahlung nach § 11 SEG die Zahlung der Abfindung nach § 12 SEG beantragen, wenn sie die Bedingungen des § 12 SEG erfüllen.

Der Unterscheid ist ja praktisch nur die Form der Zahlung, der grundsätzliche Anspruch ist ja festgestellt worden:

Anstatt der monatlichen Zahlung wird der Betrag gezahlt der sich aus der Summe des 60-fachen der monatlichen Zahlung ergibt.

Bsp: GdS 30 und 40  >> aktueller monatlicher Betrag 434 € (steuerfrei) >> 60 x 434 € = 26.040 € (steuerfrei) Betrag nach § 12 SEG

Nach 60 Monaten lebt die monatliche Zahlung automatisch wieder auf, insoweit sich grundsätzlich am GdS nichts geändert hat.


Was fordert der § 12 SEG

"(1)
Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden,
wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.

(2)
Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

(3)
Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1.
Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(4)
Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten."




Wofür man das Geld nutzen will, spielt keine Rolle und geht die Bundeswehr auch nichts an. Muss also im Antrag nicht angegeben werden.

Auch wenn im § 12 SEG das Wort "kann" steht, ist die Leistung zu gewähren, wenn die sonstigen Bedingungen des § 12 erfüllt sind.


Dies führt der Gesetzgeber zum § 12 SEG aus , Drucksache 19/27523:

"Zu § 12 (Abfindung)

Die Vorschrift regelt die Abfindung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen.

Im Rahmen der Ermessensprüfung kann die Abfindung abgelehnt werden, wenn nach ärztlicher Begutachtung der Grad der Schädigungsfolgen
künftig voraussichtlich wesentlich sinken oder wegfallen wird oder die Lebenserwartung den Abfindungszeitraum unterschreitet.

Wesentlich ist eine Änderung, wenn der Grad der Schädigungsfolgen sich um mehr als fünf verändert und die Änderung über einen Zeitraum
 von sechs Monaten hinaus anhält
. Die Möglichkeit einer Verschlimmerung steht einer Abfindung nicht entgegen.

Bei der Ermessensausübung ist weiterhin zu prüfen, ob durch die Abfindung eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Situation zu erwarten ist.

Das Mindestalter der geschädigten Person knüpft an den Eintritt der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) an.

Bei der Abfindung wird das Stammrecht auf die Zahlung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen nicht berührt,
sondern nur der zur Auszahlung gelangende Monatsbetrag; es handelt sich damit um eine vorweggenommene Zahlung (Vorauszahlung).

Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgefunden.

Die Leistung lebt nach Ablauf von fünf Jahren in voller Höhe wieder auf."




Für wen kann diese Abfindung insbesondere sinnvoll sein?

z.B. wer schwer körperlich geschädigt ist und Wohneigentum hat.

Zunächst sind natürlich die staatlichen Möglichkeiten zum ggf. erforderlichen behindertengerechten Umbau zu nutzen.

Diese sind aber begrenzt.

Möchte man mehr... Besseres... weil dadurch das Leben einfach "leichter" wird... hätte man entsprechende Geldmittel zur Verfügung.

Bedingung sollte für jeden persönlich sein, dass man 5 Jahre nicht auf den monatlichen Betrag zur Lebensführung angewiesen ist.

Ist dies der Fall, hätte man aktuell z.B. bei einem GdS 100 zur Verfügung:

60 x 2.169 € = 130.140 € (steuerfrei)







aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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