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Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten

Begonnen von alpha010, 17. August 2017, 18:55:34

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LotseBert

@Michael 1199

viele Unbekannten in der Gleichung ;-)

-Feststellung GdS 50 rückwirkend (2 Jahre ab Prognosestellung)?
-Nachuntersuchung empfohlen in gutachterlicher Stellungnahme?
-Art der Gesundheitsstörung
-GdS Erhöhung bei Zurruhesetzung aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit (nach altem Recht)?
-Status Zeitpunkt Einsatzunfall?

Es gibt nämlich folgende Fallkonstellation bei der tatsächlich bei Zurruhesetzung sich die Sachlage wesentlich verändert at und es dann unter Einzelfallbewertung dazu kommen kann, dass die zuvor negativ beschiedene Einmalzahlung plötzlich ohne neuem Antrag genehmigt wird:


Achtung seit 1.1.25 im neuen Recht nach SEG ist diese Fallkonstellation nicht mehr möglich (entfall besondere berufliche Betroffenheit)

-Soldat zum Zeitpunkt Einsatzunfall SAZ
-spätere Ernennung zum BS
-Anerkannter GdS 50 rückwirkend anerkannt (2 Jahresfrist NICHT erfüllt)
-rein psychische Gesundheitsstörung als WDB Folgen anerkannt
-Nachuntersuchung in 4 Jahren empfohlen

BMVg entscheidet --- definierte Voraussetzungen "Dauerhaftigkeit" nicht erfüllt. Einmalzahlung abgelehnt.

Dann wird der geschädigte (jetzt) BS in den Ruhestand versetzt. Kein erhöhtes Unfallruhegehalt (altes Recht) und damit Einkommensverlust --> Neubewertung GdS in neuer versorgungsmedizinischer Stellungnahme unter Anerkennung besonderer Berufliche Betroffenheit und Erhöhung GdS um 10 auf Gesamt GdS 60.

Nun bewertet BMVg Sachverhalt neu und kommt gegebenenfalls zu einer neuen Bewertung.


Mit der neuen Gesetzeslage ab 1.1.2025 bei der die besondere Berufliche Betroffenheit entfällt, kommt es auch nicht mehr zu dieser seltenen Fallkonstellation.

Fälle bei denen sich der Sachverhalt nicht verändert sondern die einzige Änderung die Versetzung Ruhestand ist (ohne Änderung des GdS oder Versorgungsärztliche Neubewertung bzw. Änderung der Versorgungsmedizinischen Stellungnahme) und plötzlich die Einmalzahlung entgegen dem vorherigen Bescheid genehmigt wurde, sind mir nicht bekannt.

Ich  kenne Einzelfälle bei denen die Referatsleiterin in Einzelfallentscheidungen bei Nichterfüllung der regelmäßigen Voraussetzungen (Bericht Wehrbeauftragte) trotzdem positiv entschieden hat. Aber diese Fälle waren so eindeutig gelagert, dass man von einer Dauerhaftigkeit aufgrund der eindeutigen Rahmenbedingungen rechtssicher ausgehen konnte.

Bei Aussagen aus dem Betroffenenkreis gilt es aus Erfahrung genau zu prüfen, ob Sachverhalte von betroffenen Soldaten (und Verwandten + Bekannten) vollständig und richtig dargestellt wurden. Oft werden beim "Erzählen" unwissentlich/unbeabsichtigt wichtige Details weg gelassen oder falsch dargestellt und dann ergeben sich schnell falsche Bilder.

Ich drücke aber auf jeden Fall den Betroffenen die Daumen, dass Sie die Einmalzahlung als Entschädigung für Leiden und das was Sie erleben mussten und müssen, erhalten.






Michael 1199

Zitat von: LotseBert am 26. März 2025, 19:32:24@Michael 1199

viele Unbekannten in der Gleichung ;-)

-Feststellung GdS 50 rückwirkend (2 Jahre ab Prognosestellung)?
-Nachuntersuchung empfohlen in gutachterlicher Stellungnahme?
-Art der Gesundheitsstörung
-GdS Erhöhung bei Zurruhesetzung aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit (nach altem Recht)?
-Status Zeitpunkt Einsatzunfall?


Feststellung GdS 50 = 1,5 Jahre rückwirkend
Nachuntersuchung empfohlen ja, nach drei Jahren, (Zahlung erfolgte im Jahr des Bescheides, somit auch vor Nachuntersuchung)
Psychoreaktive Störung
Keine GdS Erhöhung da keine besondere beruflicher Betroffenheit
Status zum Zeitpunkt Einsatzunfall = BS

LwPersFw


@LotseBert, vielen Dank für die wieder sehr guten Beiträge.  :)


Ich schrieb ja extra

ZitatEs wäre deshalb m.E. nicht sachgerecht...

Wir bewegen uns hier halt in Ermessenspielräumen und ich bleibe bei meiner Meinung...

Die geschädigten Kameraden haben im Auftrag der Politik / des Dienstherrn für den Rest ihres Lebens ihre Gesundheit geopfert.

Dafür hat man ihnen alles zu gewähren was im Rahmen der bestehenden Gesetze möglich ist ... und Ausnutzung aller Spielräume in ihrem Sinne... nicht gegen sie.

Wer dann z.B. bei der Anwendung des Prognosezeitraums mit mir über ein paar Tage, selbst Wochen, diskutieren würde... und die Leistung verweigert... hat von mir kein Verständnis zu erwarten.

Denn dies ist keine gesetzlich fixierte Zeitspanne. Hier hat der/die Bearbeiter/in Möglichkeiten... wenn er/sie nur will... für die Menschen. Wo ein Wille, da ein Weg...  ;)

Denn das BMVg kann z.B. jederzeit die sich selbst gegebene Prognoseentscheidung in der Anwendung anpassen... Nichts verbietet dies...



Aber wie gesagt ... das kann man gern anders sehen... da nur meine persönliche Meinung...  ;)


Und ich schließe mich @LotseBert an:

ZitatIch drücke aber auf jeden Fall den Betroffenen die Daumen, dass Sie die Einmalzahlung als Entschädigung für Leiden und das was Sie erleben mussten und müssen, erhalten.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Nabend,


ich melde mich erneut mit einem abschließenden Update:

Ich habe gestern den Anruf von meinem Rechtsanwalt erhalten, dass das BMVg den bewilligenden Bescheid zugesandt hat. Heute hatte ich den Bescheid in Kopie und bereits die Zahlung über die Bundeskasse auf dem Konto.

Vielen Dank für die Hilfestellung die ich hier erhalten habe.


LwPersFw

Vielen Dank für die Rückmeldung!
Sehr schön das die Bemühungen zum Erfolg geführt haben.

Gab es denn von Seiten des Anwalts, bzw. des BMVg selbst noch dienliche Erklärungen in Bezug auf diese Fragestellung:

ZitatErgänzung noch zu der Aussage meines Sozialberaters, dass alle Soldaten, die mit GdS 50+ und DU Entlassen werden,
unmittelbar die Zahlung erhalten würden. Diese Aussage konnte mein Anwalt aus seiner Erfahrung heraus nicht bestätigen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Ich kann Zusammenfassen was im Bescheid steht.

Dort steht sinngemäß, dass in Zusammenschau der festgestellten Gesundheitsstörung die seit 2022 mit GdS 50 bewertet wird und der Tatsache, dass die vorliegenden Gesundheitsstörungen zum Ausscheiden aus dem Dienst führen und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aus miliärärztlicher Sicht ausgeschlossen ist, davon auszugegangen wird, dass die Voraussetzungen  für die Gewährung der einmaligen Entschädigung nach §89 i.V.m. §85 SVG vorliegen.

Es wird Gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Feststellung allerdings keine präjudizierende Wirkung auf das weiter Wehrdienstbeschädigungsverfahren und die Höhe des GdS hat.

Der Anwalt hatte mir beim Telefonat nochmal gesagt, was er auch anfangs betonte. Er kann kein klares Muster in seinen Fällen erkennen und verfolgt deshalb die Taktik, Druck auf das BMVg auszuüben, bis die Zitat "das unnötige Hinhalten von schwer geschädigten Soldaten endlich dran geben"

Mir ist bewusst das man es so pauschal auch nicht sehen kann - sicher gibt es beim BMVg häufig auch ungerechtfertigte Anträge - allerdings berichtet der Anwalt davon das es in vielen Fällen offensichtlich ist, dass ein Soldat einen Einsatzunfall mit schwerwiegenden Folgen erlitten hat und trotzdem zunächst Zitat "so ein bohei darum gemacht wird, obwohl sie schon wissen, dass sie irgendwann zahlen werden"

Wenn noch Fragen sind, gerne Stellen. Und wenn wenn jemand selber in der Situation aktuell ist, detailliertere Informationen oder z.B den Namen eines Rechtsanwaltes braucht - gerne PN

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