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Einberufungsbescheid und höhere Laufbahn anstreben

Begonnen von maza84, 18. Januar 2012, 09:40:22

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maza84

Hallo



Ich war vom 9.1-10.1 im Znwg Ost und habe dort vom Einplaner eine Stelle bei der 7.Kompanie im Wachbtl Berlin zugesagt bekommen. Meine Frage nun ist wann ich mit meinem Einberufungsbescheid rechnen kann,weil das Arbeitsamt den sehen will,weil ich ab April ja denn bei denen herausfalle.

Ich wurde jetzt nur als Mannschafter eingeplant weil ich den CAT bisschen vergeigt habe.Nun ist meine Frage ob ich mich aus der Laufbahn heraus nochmal bewerben kann? Würde mich gerne als Unteroffizier und Feldwebel bewerben.Muss dazu sagen,dass ich eine abgeschloßene Ausbildung als Maurer und einen erweiterten Hauptschulabschluß habe.Wäre dies möglich und ab wann kann ich mich dann bewerben?



Vielen Dank

schlammtreiber

Zitat von: maza84 am 18. Januar 2012, 09:40:22
Nun ist meine Frage ob ich mich aus der Laufbahn heraus nochmal bewerben kann?

Ja.

Zitatab wann kann ich mich dann bewerben?

Warte mal besser ein paar Monate ab (bis nach der AGA).
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Pasquale

Zitat von: maza84 am 18. Januar 2012, 09:40:22
Meine Frage nun ist wann ich mit meinem Einberufungsbescheid rechnen kann,weil das Arbeitsamt den sehen will,weil ich ab April ja denn bei denen herausfalle.

Einfach mal im Znwg anrufen und nachfragen, wann dein Einberufungsbescheid verschickt wird. Bei mir war es nämlich so, dass der Herr am Telefon meinte, dass noch i. welche Unterlagen fehlen würden. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich alle Unterlagen sowohl per Post, als auch per Fax geschickt habe. Nach kurzen Wühlgeräuschen... "Ja stimmt, der Ausbildungsnachweis hat hinter einem anderen Blatt geklebt. Ich schick Ihnen den Einberufungsbescheid direkt zu." 3 Tage später hatte ich ihn dann im Briefkasten.

miguhamburg1

Nur der guten Ordnung halber: Als SZ erhalten Sie keinen Einberufungsbescheid, sondern eine "Aufforderung zum Dienstantritt".

Der Unterschied liegt nicht nur bei der Wortwahl: Wenn Sie aufgrund eines Einberufungsbescheides Ihren Dienst nicht antreten, beginnt die Zeit für eine Wehrstraftat zu ticken (eigenmächtige Abwesenheit) und Sie müssen damit rechnen, dass irgendwann Feldjäger vor der Tür stehen.. Wenn Sie die Aufforderung zum Dienstantritt nicht beachten, dann passiert Ihnen gar nichts, dann verfällt ohne Weiteres das Angebot des Bundes, Sie in das Dienstverhältnis als SaZ zu berufen.

F_K

Zitatbeginnt die Zeit für eine Wehrstraftat zu ticken (eigenmächtige Abwesenheit)

.. dürfte es FAKTISCH nicht mehr geben.

Es wird nur noch für FWDL nach WPflG einberufen - und die haben eine Probezeit.

Ein "Nichtantritt" ist wohl als Kündigung zu werten, der sofort stattzugeben ist -> Ergo entfällt die Strafbarkeit.

... schöne, neue Welt.

KlausP

Erhalten nicht auch FWDL inzwischen eine "Aufforderung zum Dienstantritt"? Ich hab hier irgendwo mal sowas gelesen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

Zumindest gehen Feldjäger wohl keine Kameraden mehr suchen, die einfach nicht zum Dienstantritt auftauchen.
Vielleicht heisst es auch bald "Einladung zum Dienstantritt".
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tenlei

...sed nunquam peribo

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Terek

#10
Zitat von: KlausP am 18. Januar 2012, 17:26:02
Kriege ich dann auch eine "Einladung zu einer Wehrübung"?

Wohl kaum, denn nach der neuen Konzeption gibt es Wehrübungen (nach WpflG) nur noch im V- bzw. Spannungsfall. Reserveübungen heißen wohl nur noch schlicht "Übung" und bestimmt gibt es dafür demnächst wirklich Einladungen ;) .


F_K

Die "freundliche" Einladung heist:

"Heranziehungsbescheid zu einer Einzelübung
Sehr geehrter Herr ....
ich bitte Sie, Ihren Dienst zur Ableistung einer Einzelübung anzutreten
...
Rechtsgrundlagen §§ 1 Abs.1, 2 Abs 1 Nr. 1 59, 61 Abs. 1, 72, 73 Soldatengesetz
...."

... und da auch dies alles auf absoluter Freiwilligkeit beruht, kann man ggf. einen Nichtantritt als "Unwilligkeit" interpretieren - und dann wäre die Einzelübung aufzuheben.

Daher gehe ich nicht davon aus, dass sich hier wirklich ein Staatsanwalt findet, der da eine Straftat sieht - wahrscheinlich wird es nicht mal so weit kommen, weil der verständige DV eben den Bescheid aufheben läst.

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