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Fragen zur Wiedereinstellung als OG

Begonnen von FlorianS180188, 24. Januar 2012, 11:59:21

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FlorianS180188

Guten Tag alle zusammen!

Ich habe vor einigen Wochen erfolgreich das ZNGW durchlaufen und
werde zum 01.03.2012 als SaZ (Wiedereinsteller OG) in die 4./FjgBtl 251
eingezogen.
Meinen Grundwehrdienst habe ich vom Oktober 2008 - Juni 2009
in der 7./Wachbtl BMVG abgeleistet.

Hier meine Fragen:
1.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein SaZ innerhalb der ersten 4 Jahre
entlassen werden kann, wenn er die an ihn gestellten Anforderungen
nicht mehr erfüllt.
Mein Wehrdienstberater meinte jedoch, das man in der Mannschaft nach neuer
Regelung zwar 6 Monate Kündigungsrecht hat, jedoch nicht kündbar ist.
Was stimmt hier?

2.
Da meine AGA recht lang her ist und lückenhaft war,
hatte beim Wachbtl weder G36 noch P8 jemals in der Hand
(dafür jedoch G3 und P1)
wird die Wahrscheinlichkeit das mein Dienstherr eine Wiederholung fordert recht hoch sein.
Würde diese für mich als OG in irgendeiner Form anders ablaufen?


Vielen Dank für eure Hilfe!


schlammtreiber

Zitat von: FlorianS180188 am 24. Januar 2012, 11:59:21
1.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein SaZ innerhalb der ersten 4 Jahre
entlassen werden kann, wenn er die an ihn gestellten Anforderungen
nicht mehr erfüllt.
Mein Wehrdienstberater meinte jedoch, das man in der Mannschaft nach neuer
Regelung zwar 6 Monate Kündigungsrecht hat, jedoch nicht kündbar ist.
Was stimmt hier?

Ersteres.
Semper Communis
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miguhamburg1

Das sind zwei vollkommen andere Dinge:

Dass Sie wegen Nichteignung entlassen werden können, ergibt sich aus der Soldatenlaufbahnverordnung. Wenn ich mich nicht irre, können Sie deren Inhalt auch googeln.

Dass Sie innerhalb der ersten 6 Monate gegen Ihre Berufung in das Dienstverhältnis eines SaZ berufen sind ist neu und unabhängig vom Erstgenannten.

KlausP

Zitat von: miguhamburg1 am 24. Januar 2012, 12:27:59
Das sind zwei vollkommen andere Dinge:

Dass Sie wegen Nichteignung entlassen werden können, ergibt sich aus der Soldatenlaufbahnverordnung. Wenn ich mich nicht irre, können Sie deren Inhalt auch googeln.

§ 55 Soldatengesetz

ZitatDass Sie innerhalb der ersten 6 Monate gegen Ihre Berufung in das Dienstverhältnis eines SaZ berufen sind ist neu und unabhängig vom Erstgenannten.

??  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

Ja, klingt etwas komisch, meint jedoch das nunmehr bestehende "Kündigungsrecht" für alle Soldaten in ihren ersten 6 Monaten Dienstzeit.

StOPfr

Verständlich wird der Satz dadurch aber leider immer noch nicht.
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FlorianS180188

Okay, d.h. seit der Reform habe ich das Recht innerhalb der ersten 6 Monaten meinen Dienst ohne Angabe von
Gründen zu quitieren und kann ebenso aus dem Dienstverhältnis entlassen werden -
sozusagen 4 jährige Probezeit.

Würde anders auch gar keinen Sinn ergeben wenn man mal darüber nachdenkt...




KlausP

#7
Zitat... sozusagen 4 jährige Probezeit.

Das hat aber nichts mit "Probezeit" zu tun sondern es ist eindeutig festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein SaZ entlassen werden soll (Nichteignung für die Laufbahn, disziplinare Gründe). Hier der Link zum § 55 SG: http://www.buzer.de/gesetz/2246/a31698.htm
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Oder genauer: Man kann als Soldat immer unter den Voraussetzungen des § 55 SoldG entlassen werden. Mit steigender Dienstzeit festigt sich die Bindung zwischen Soldat und Dienstherr und der Maßstab, an dem die Entlassungsvoraussetzungen zu messen sind, wird strenger. Innerhalb der ersten vier Dienstjahre ist dieser Maßstab noch gering und es reicht bereits ein Dienstvergehen hierzu aus.
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ulli76

So wie ich bisher mitbekommen habe, kann man als Zeitsoldat nur in den ersten 6 Monaten kündigen, wenn man mit Widerrufsmöglichkeit unterschrieben hat.
Unterschied ist jetzt, dass man von Anfang an seine SaZ- Bezüge bekommt. Früher hatte man in der Zeit den Wehrsold eines GWDL,aber auch dessen Vergünstigungen.
Nachteile hat die Widerrufsmöglichkeit nur noch in speziellen Fällen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

miguhamburg1

Liebe Ulli, man hat prinzipiell das Widerrufsrecht ("Kündigungsrecht"), von dem man explizit zurücktreten kann. Dies jedoch scheint wohl nur in Ihrem OrgBer maßgeblich für die sofortige Zuteilung eines Studienplatzes zu sein.

Andi

Zitat von: FlorianS180188 am 24. Januar 2012, 14:43:14
Okay, d.h. seit der Reform habe ich das Recht innerhalb der ersten 6 Monaten meinen Dienst ohne Angabe von
Gründen zu quitieren

Richtig, nur liegen deine ersten 6 Dienstmonate ja schon ein paar Jahre zurück...
the rest is silence...

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FlorianS180188

Bingo.
Um mal ein wenig Licht hinter die Sache zu bringen:
Natürlich habe ich mir nicht die Mühen gemacht wieder in die Truppe zu dürfen
um mich dann gleich umzuentscheiden.
Mir ging es eher darum wie sicher mir mein Dienstposten jetzt ist.
;-)