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Reservist - lebenslang gesperrt ??? Was nun ???

Begonnen von JägerStUffz, 22. Februar 2012, 13:41:10

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Schamane

@ Bayern bazi unser Fragesteller möchte ja eine Antwort und die bekommt er nur bei der Beschwerde. Er kann den Sachverhalt natürlich auch an den gleichen Personenkreis melden und schauen was bei seiner nächsten Anfrage wegen einer DVag heraus kommt.
Denn ermitteln muss der Vorgesetzte, sobald ihm eine Dienstpflichtverletzung bekannt wird, nur ist der Meldende dann nicht über den Ausgang zu informieren.

miguhamburg1

Das eben Schamane ist so nicht richtig. Ich hatte gar nicht bedacht, dass für unseren Fragensteller die WBO gar nicht gilt, da sein Beschwer nicht im Status Soldat einstellte.

Insofern kann er sich auch gar nicht gem WDO beschweren. Insofern bleiben ihm zwei Möglichkeiten: Entweder er lässt die Angelegenheit durch den OrgLtr seiner Gliederung des VerbResBw prüfen oder er schreibt den von mir besagten Brief an den Kdr LKdo.

Im Übrigen wird jeder Kdr einer Dienststelle der Bw einen derartigen Brief eines Reservisten beantworten (lassen). Allein schon deshalb, weil es sich gehört.

Schamane

@ miguhamburg1 das ist richtig, dass der Petent in diesem Fall keinen Status als Soldat inne hat und somit für ihn die Wehrbeschwerdeordnung nicht gilt.
Die sich stellende Frage ist, kann der Antragsteller wegen Unterlassung eine Beschwerde nach Beamtenrecht gegen den FwRes führen, da die Bundeswehr ein öffentliches Organ der Bundesrepublik Deutschland ist.
Das Problem ist, ihm liegt ja keine schriftliche Stellungnahme des FwRes mit Begründung vor, gegen die er sich beschweren kann. Somit muss er die Untätigkeit des FwRes angreifen, dass ihm keine abschlägige Mitteilung in schriftlicher Form gemacht wurde.
Ansonsten lieber Fragesteller haben sie sich vielleicht unter den Reservisten "Freunde" gemacht, weil wenn jemand Leitender ist, kann er sehr wohl sagen, wenn X kommt dann komme ich nicht und dann ist die Frage wen brauch ich X oder den Unterrichtenden. Dies ist zwar nicht schön läuft aber manchmal so.

wolverine

Zitat von: Schamane am 22. Februar 2012, 20:00:19
kann der Antragsteller wegen Unterlassung eine Beschwerde nach Beamtenrecht gegen den FwRes führen,
Ist er denn Beamter?

Nein, ein formeller Rechtsbehelf zieht hier nicht. Beschwerde und Eingabe scheiden aus, da kein Soldatenstatus. Aber was macht man  wenn der gewünschte Rechtsbehelf unzulässig ist? Umdeuten nach dem Begehren des Beschwerdeführers! Aus einer unzulässigen Beschwerde wird dann die Dienstaufsichtsbewschwerde und aus der Eingabe die Petition.

Was noch in Frage käme, wäre eine Leistungsklage auf Zuziehung. Aber da es hierauf keinen Anspruch gibt ... wird das wohl nichts.
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SirO

Eine Eingabe an den Wehrbeauftragten wird bearbeitet, auch wenn der TE nicht im Status Soldat ist und sich die Beschwer nicht aus dem aktiven Dienstverhältnis ergibt. Grund: § 1 III BBeauftrG. Beim Wehrbeauftragten wird aus meiner Erfahrung auch so ziemlich allem nachgegangen.

Unabhängig davon teile ich aber die Ansicht, dass - wenn Gespräche offensichtlich nicht zum Ziel führen - eine schriftliche "Anfrage" beim Kdr LKdo die nächste Eskaltionsstufe sein sollte. Eine wie auch immer geartete Antwort ist ziemlich wahrscheinlich und die Angelegenheit wird innerhalb des Kdo´s von oben nach unten in entsprechende Hände gegebe (allein das hilft oft schon). Etwas anderes passiert auch bei einer Eingabe nicht, außer dass dann "von außen" noch etwas mehr Nachdruck gefordert wird. Mein Vorschlag daher: Dem Kdr LKdo den Fall schildern und höflich aber bestimmt um Abhilfe, jedenfalls aber Aufklärung bitten. Mit einer Eingabe zu "drohen" halte ich für überflüssig und vor allem nicht zweckdienlich - im Gegenteil, solche Drohungen wirken oft unbeholfen (meine persönliche Meinung).

wolverine

Der BWBdBT kann sich im Rahmen der Dienstaufsicht einschalten. Der Regelfall der Eingabe ohne Soldatenstatus ist aber die Umdeutung als Petition und dann der Weg über den Petitionsausschuss.
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