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Fitnessstudio über freie Heilfürsorge ?

Begonnen von oberdobel, 18. März 2012, 15:08:38

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LwPersFw

Der Themenstarter ist aktiver Soldat.

Also hat er Anspruch auf die sogenannte freie (weil kostenlose) Heilfürsorge im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.

Deshalb nennen sich einige (u.a. für Soldaten ) zuständige Stellen in der Bw "Heilfürsorge".

Ein Vergleich mit der Versorgung anderer Bereiche, z.B. Polizei, ist damit doch an dieser Stelle unerheblich.

Die Frage ist doch, was die Bundeswehr im Rahmen der o.g. Leistungen ermöglicht.

Und für Physikalisch-medizinische Leistungen, wie sie der Themenstarter benötigt, gilt folgender Leitsatz:

701. Physikalisch-medizinische Leistungen werden in Einrichtungen der Bundeswehr
oder – sofern dies nicht möglich ist – auf ärztliche Verordnung unter Inanspruchnahme von
freipraktizierenden Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe oder von anderen
geeigneten Einrichtungen gewährt.

"anderen geeigneten Einrichtungen..." bezieht sich dabei auf den medizinischen
Einrichtungen vergleichbare Behandlungszentren.
Dazu zählen Fitnessstudios nicht, da ein Fitnesstrainer über keine gem. ZDv geforderte medizinische Qualifikation verfügt.

Aus eigener Erfahrung:
Auf Grund eines Einsatzunfalles musste mein Schultergelenk wieder funktionstüchtig gemacht werden. (Beweglichkeit/Kraftaufbau)
Maßnahme der Bw gemäß ZDv 60/7 : 6 Monate tägliche ambulante Behandlung in einer Reha-Einrichtung am Standort.
Meine Frage, an Truppenarzt und Heilfürsorgestelle, ob ich auch in ein Fitnessstudio überwiesen werden könnte, wurde KLAR verneint!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ulli76

Ich kenne Einzelfälle, wo es tatsächlich möglich war, dass Kosten über ein Fitnessstudio im Sinne von Rehasport übernommen wurden.

Wir weisen hier öfter mal auf den Unterschied zwischen UTV und freier Heilfürsorge hin, da sich gerade Interessenten eben die richtige Vorstellung der medizinischen Versorgung haben und es da leicht zu Verwechslungen kommt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

Ja, Sie haben Recht, es gibt diese Einzelfälle. Aber wie es Einzelfälle so ansich haben...sie sind die seltene Ausnahme.
Aus langjähriger Erfahrung in diesem Bereich kann ich nur sagen, für den "normal" behandlungsbedürftigen Soldaten,
für den auch eine Behandlungseinrichtung gemäß ZDv 60/7 standortnah, bei KzH wohnortnah, verfügbar ist,
wird es keine Überweisung in ein Fitnessstudio geben.

Auch bei Reha-Maßnahmen nicht.

aus ZDv 60/7
"10. Rehabilitation
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation können nicht auf der Grundlage des Gesetzes
über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I
S. 1881) in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden, da in § 2 Abs. 1 und 2 dieses
Gesetzes der Bund nicht als Rehabilitationsträger genannt ist. Medizinische Leistungen zur
Rehabilitation von Soldatinnen und Soldaten dürfen deshalb, sofern sie medizinisch notwendig
und zweckmäßig sind, nur im Rahmen der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG gewährt werden."

Und in der  VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG ist die von mir zitierte Nr. 701 wortgleich zu finden.
D.h. auch für Reha-Maßnahmen, z.B. Reha-Sport, gilt die Grundregel : kein Fitnessstudio

und Folgendes

"Teil B Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen

a) Medizinische Indikation

722. Die ambulante Rehabilitation kommt insbesondere zur Beseitigung von orthopädischtraumatologischen
Krankheitsbildern in Betracht. Die Durchführung dieser Maßnahme hat vorrangig in den dafür vorgesehenen
Zentren für ambulante Rehabilitation
zu erfolgen. Die Überweisung an eine zivile physiotherapeutische Praxis
zur ambulanten ganztägigen Rehabilitation ist im Ausnahmefall möglich."

D.h. selbst die Überweisung in eine zivile physiotherapeutische Praxis stellt schon die Ausnahme dar!
Das Fitnessstudio wäre also Ausnahme der Ausnahme...


Was es gibt, sind Sportkurse bei nachgewiesener koronarer Herzkrankheit (KHK).
Diese gelten aber nur für dieses Krankheitsbild und sind ebenfalls an strenge Vorgaben gebunden:
z.B.

"Anforderung an die Sportvereine
Als geeignete Sportvereine, die für Sportkurse zur Rehabilitation in Betracht kommen,
sind die vom Landesversorgungsamt zugelassenen Sportverbände/Sportvereine in
Anspruch zu nehmen, die in besonderen Trainingsgruppen unter Leitung von hierfür
ausgebildeten Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern und bei dauerhafter ärztlicher
Überwachung diese Kurse durchführen."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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