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UKV,Trennungsgeld und ein verwirrter Einsteiger

Begonnen von Medna, 27. März 2012, 09:52:16

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Medna

Hallo erstmal,

ich bin zur Zeit ein wenig verwirrt bei den ganzen Formalitäten und Bedingungen beim Trennungsgeld und der UKV. Ich schildere kurz mal meine Situation und eventuell kann mir ja jemand helfen Licht ins dunkel zu bringen.

Ich wohne zur Zeit mit meiner schwangeren Frau und meiner Tochter in Mainz. Meine AGA mache ich ab Juli in Kempten.
Danach werde ich in Ulm stationiert sein als SaZ 8.
Im September wird meine Familie, bis dahin dann noch einer mehr :D, nach Nürnberg ziehen. Deshalb nach Nürnberg, weil wir dort ein sehr günstige Wohnsituation haben und meine Frau nach Ende der Elternzeit dort wieder arbeiten wird.

Meine Frage ist nun....habe ich anspruch auf Trennungsgeld ?
Und wie sieht es eigentlich in meinem Fall mit der Unterbringung in der Kaserne aus, weil täglich pendeln ist mal nicht bei 200 km einfach

Bei der Einplanung war schon bekannt das ich in Nürnberg wohnen werde Ulm war das nächste was mir Angeboten wurde.

Grüße

LwPersFw

Ich gehe mal von der Annahme aus, dass Sie verheiratet sind...

Dann sieht Ihr Fall so aus:

1. Gegenüber dem ZNWG müssen Sie erklären, dass sie die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) NICHT haben wollen.

Grundlage hierfür ist der seit 2003 gültige sogenannte "Strukturerlass zur UKV".
Dieser besagt, dass u.a. Verheiratete die UKV nicht zugesagt bekommen, es sei denn sie wollen dies und die Stehzeit am
Standort beträgt mehr als ein Jahr.

2. Prüfen Sie dann, ob auf Ihrem Einberufungsbescheid folgender Vermerk zur UKV steht:
""Ihnen wird als Verheiratete(r) oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden bzw.
Unverheiratete(m) mit Wohnung im Sinne des $ 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) die
Umzugskostenvergütung mit Blick auf die kurze Verwendungszeit am Einstellungsort nicht zugesagt."

3. Durch diese Festlegung werden Sie ab Dienstantritt zum TG-Empfänger und haben Anspruch auf die
Zahlung von Trennungsgeld und Reisebeihilfen (RBH).

4. Wichtig ist, dass Sie darauf achten, dass auf der Versetzungsverfügung von der AGA zu Ihrer Stammeinheit diese Nicht-Zusage
fortgeschrieben wird. Wenn nicht, müssen Sie, innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung der Verfügung, um Korrektur bitten.

5. Wenn Sie unter 25 sind, sind Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet, da Sie als Verheirateter zwar
einen eigenen Hausstand haben, dieser sich aber nicht am Dienstort (Kempten/Ulm) befindet und Sie auch nicht täglich pendeln
können.
Aus der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv 70/1):
"Unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, sind zum Wohnen
in einer Gemeinschaftsunterkunft ... ferner regelmäßig verpflichtet
die übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf
des Monats, der dem Monat vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden."

D.h., steht eine Truppenunterkunft zur Verfügung, wird Ihnen diese auch zugewiesen.

Daneben sind Sie auch TG-Empfänger. Diesen Soldaten ist vorrangig eine unentgeldliche Truppenunterkunft
zur Verfügung zu stellen.

Dies ist wichtig, wenn Sie 25+ sind/werden, da dann die o.g. Verpflichtung wegfällt!
Denn sind Sie 25+ und KEIN TG-Empfänger, KANN Ihnen das Wohnen in der Kaserne erlaubt werden.
WENN Kapazitäten frei sind und gegen eine Pauschale.
Wird diese Genehmigung nicht erteilt, müssten Sie sich dann auf eigene Kosten eine Unterkunft suchen.

Anders als TG-Empfänger !!
Steht eine Truppenunterkunft zur Verfügung, erhalten Sie diese unentgeltlich.
Steht keine zur Verfügung, würde Ihnen die Verwaltung (bis zu einem standortbezogenen Höchstsatz)
z.B. ein möbliertes Zimmer außerhalb der Kaserne bezahlen.

6. Umzug von Mainz nach Nürnberg
Da Sie zu diesem Zeitpunkt TG-Empfänger sind, ist dieser Umzug für den weiteren Bezug "unschädlich",
da ein TG-Empfänger während des Bezuges von TG so oft umziehen kann wie er möchte.
Die neue Wohnung wird immer anerkannt.

7. Sie werden in der AGA auch einen Unterricht mit dem Rechnungsführer haben.
Dieser ist Ihr Ansprechpartner für die Beantragung/Abrechnung von TG/RBH.
Und dann auch der ReFü in Ihrer Stammeinheit in Ulm.

Beachten Sie bei allem den Grundsatz:
Solange Sie nicht die ZUSAGE der UKV beantragen, bzw. in das Einzugsgebiet des Stammtruppenteiles in Ulm ziehen (bis 30km),
sind und bleiben Sie TG/RBH-Empfänger!

Welche aktuellen Beträge Ihnen zustehen, kann Ihnen dann der zuständige ReFü berechnen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Medna

Vielen lieben Dank für diese Antwort.

Ich fass das mal kurz zusammen was ich also jetzt machen muss, damit ich das auch alles richtig verstanden habe.

Ich melde mich nochmal einem ZNWG und erkläre, ich denke mal schriftlich, das ich keine UKV haben möchte.
Das heißt im Umkehrschluss für mich, das ich die Kosten des Umzuges selbst tragen werde.

Durch diesen Schritt werde ich TG-Empfänger und kann in der Kaserne in Ulm untergebracht werden falls die Kapazitäten vorhanden sind.

Nochmals vielen lieben Dank, das hat mir sehr weitergeholfen. *daumenhoch*

LwPersFw

Sie haben es richtig verstanden. Beachten Sie aber bitte meine Hinweise.

Beides - Umzug auf Kosten der Bw UND TG-Empfänger - geht nicht.

Den Umzug von Mainz nach Nürnberg müssen Sie selbst bezahlen.

Lassen Sie sich aber steuerlich beraten, da Sie die Umzugsausgaben ggf. von der Steuer absetzen können.

Dazu:

Berufsbedingter Umzug
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten mit der nächsten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Einige Arbeitgeber bieten auch eine steuerfreie Erstattung der Umzugsaufwendungen an.


Welche Umzugskosten lassen sich steuerlich absetzen?
Als Umzugskosten können praktisch alle Kosten, die bei der Vor- und Nachbereitung sowie während des Umzugs tatsächlich entstehen, steuerlich angerechnet werden.

Dazu gehören:
Transportkosten
Reisekosten
Doppelte Mietzahlungen
Maklergebühren für eine Mietwohnung
Sonstige Umzugsauslagen (z.B. Ummeldegebühren, neue Kfz-Kennzeichen, Trinkgeld für Umzugshelfer)
Bis auf die sonstigen Umzugsauslagen lassen sich die aufgeführten Kosten in voller Höhe absetzen - allerdings nur mit Nachweis. Sammeln Sie daher die entsprechenden Belege/Rechnungen/Bankauszüge und reichen Sie diese zusammen mit der Steuererklärung ein.

Die sonstigen Umzugsauslagen kann man hingegen über einen vom Bundesfinanzministerium festgesetzten Pauschbetrag steuerlich geltend machen. Dieser beträgt zum Stand 1.8.2011 für Verheiratete 1.283 Euro, für Ledige 641 Euro und für jede weitere Person im Haushalt 283 Euro.


Wann liegt ein berufsbedingter Umzug vor?
Ein berufsbedingter Umzug liegt in den folgenden Fällen vor:

Sie finden einen neuen Arbeitgeber an einem anderen Ort
Sie werden von Ihrem Arbeitgeber an einen anderen Ort versetzt
Sie verkürzen den Arbeitsweg von Ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz erheblich,
d.h. die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsplatz verringert sich um mindestens eine Stunde.

Kann man die Kosten für einen privaten Umzug auch steuerlich absetzen?

Seit dem 1. Januar 2006 ist aufgrund einer Gesetzesänderung auch ein Privatumzug steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Umzug per Spedition durchgeführt wird. Steuerlich geltend gemacht werden können 20% der Rechnungssumme der Umzugsspedition mit einer Deckelung von 3.000 Euro. D.h. maximal können 600 Euro abgesetzt werden (= 20% von 3.000 Euro Rechnungssumme).

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Speditionsfirma
Nachweis der Zahlung auf das Konto der Umzugsspedition


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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