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Familienzuschlag rückwirkend bekommen????

Begonnen von Sunnylein, 08. Mai 2012, 12:40:57

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Sunnylein

Hallo zusammen

Ich habe mal eine Frage . Mein Mann ist SaZ 12 und hat eine uneheliche Tochter die 2003 geboren wurde. Mehrfach hat er vergeblich versucht seine exfreundin davon zu überzeugen das sie ihm das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusendet. Nun hat es unser Rechtsanwalt endlich geschafft. Wir haben die Unterlagen vor einigen Wochen eingereicht und warten nun auf die entscheidung ob wir eine rückwirkende Zahlung bekommen ja oder nein. Hat einer von euch mit sowas Erfahrung? Ich kann mir nicht vorstellen das er für die gesammten Jahre ne Nachzahlung bekommt aber für 1-2 Jahre wäre ja schon schön.

Lg

Aurignacien

Neanderthals had bigger brains than us.

F_K

.. unabhängig von der Frage des Wohnsitzes müssen natürlich ZEITNAH vom Soldaten alle notwendigen Unterlagen beigebracht werden - dass ist DESSEN Verantwortung.

ZitatDas Gericht folgt hierbei der überwiegenden Ansicht der Rechtsprechung, wonach der erhöhte Familienzuschlag nur dann rückwirkend zuzusprechen ist, wenn dieser auch zeitnah, d. h. im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht wurde (VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/O5-; VG Hamburg, Urteil v. 22.06.2005 - 10 K 6262/04 -; VG Bremen, Urteil v. 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -; VG Mainz, Urteil v. 21.11.2005 - 6 K 185/05.MZ -; vgl. VG Köln, Urteil v. 21.04.2005 - 15 K 6078/03 -).

(Dies stellt natürlich keine Rechtsberatung da und soll auch keine sein ...).

Ich würde daher nicht mit einer größeren Nachzahlung rechnen.

Sunnylein

Nein die kurze lebt bei der Mutter deswegen ja auch der ganze stress weger der unterlagen...

Mein Mann ist der meinung mal gehört oder gelesen zu haben das sowas bis zu 2 jahre nachgezahlt wird...

ok warten wir mal weiter

F_K

... warum fragste denn wenn Du es schon besser weist und "mal gehört haben" besser bewertest als eine nachlesbare Quelle?

Sunnylein

Ich fragte nach Erfahungen ... wenn dir jemand was erzählt zB von deinen Kameraden und du möchtest dich dann doch noch mal rückversichern ist sowas doch ok oder??????

F_K

@ Sunnylein:

Schriftliche Gerichtsurteile sind nicht nur die besten ERFAHRUNGEN, die es gibt (im Gegensatz zu "Geschichten" von Kameraden), sondern geben auch AUSLEGUNGEN zum Gesetzestext bzw. BINDUNGEN an die Verwaltung weiter.

Insoweit ist die Antwort auf einen guten Ratschlag mit ".. mal gehört zu haben" einfach unhöflich.

... aber auch diese Erläuterung verstehst Du nicht, oder?

Sunnylein

also ich muß ja wirklich mal sagen du bist anscheinend ein ganz toller. Unhöfflich????? Dieses urteil ist wenn ich es richtig gesehen habe 7 Jahre alt ( falls ich mich grad irre dann tut es mir leid) auch solche gesetze ändern sich fast jährlich. Und noch mal zum Unhöflich sein. Unhöflich ist es jemanden so anzufahren wie du es in meinem Fall getan hast ... Wie es schon in den KLEINSTEN DER KLEINEN gelehrt wird , wer wie was wieso weshalb warum wer nicht fragt bleibt dumm. deswegen auch meine frage vielleicht hätte ich nach eigenen erfahrungen , fragen sollen.

So nun bin ich durch mit dem Thema ... wünsch dir noch einen schönen sonnigen Tag

F_K

Zitatwer wie was wieso weshalb warum wer nicht fragt bleibt dumm

Wer fragt, zeigt aber auch sein mangelndes Wissen (das ist OK) - wer Ratschläge nach Fragen nicht versteht, hat noch größere Probleme (nämlich mangelnde Bildung und Höflichkeit).

ZitatDieses urteil ist wenn ich es richtig gesehen habe 7 Jahre alt ( falls ich mich grad irre dann tut es mir leid) auch solche gesetze ändern sich fast jährlich.

NEIN, solche Gesetze ändern sich nicht jährlich - dies ist die AKTUELLE Rechtslage zu diesem Thema (so etwas nennt sich dann "gefestigte Rechtssprechung" - und ist "ganz übel", wenn man anderer Meinung dazu ist ...)

Aber was schreibe ich - ich habe ja eh keine Ahnung, Du WEISST allerdings dass sich alles jährlich ändert und glaubst nur Gerüchten.

Steve87

Eine kleine Erfahrung Meinerseits:
Aufgrund falscher Beratung habe ich erst nach 8 Dienstmonaten erfahren das ich für meine uneheliche, nicht in meinem Hauhalt lebende Tochter Familienzuschlag bekomme.
Nach langem hin und her, viel Schriftverkehr und endlosem Unterlagen herankarren habe ich dann nach 10 Monaten diese 10 Monate auch nachbezahlt bekommen.
Ob es eine Einzelfallentscheidung ist oder auf welches Gesetz sich das beruft kann ich leider nicht sagen.

Ich hoffe das war hilfreich.
Beamter im mittleren technischen Dienst

F_K

ZitatIch hoffe das war hilfreich.

Nur begrenzt. Unstreitig ist ja wohl, dass man im laufenden Haushaltsjahr ggf. auch rückwirkend nach Antrag solche Leistungen erhält.

Die Gerichtsurteile sagen aber, dass ein verspäteter Antrag grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers geht und über ein Haushaltsjahr hinweg keine Leistungen rückwirkend erstattet werden.

Steve87

Also bei mir ging der Antrag im April durch und ich habe bis Juli des Vorjahres nachgezahlt bekommen.
Beamter im mittleren technischen Dienst

LwPersFw

Hallo Sunnylein,

Ihr Mann soll im Intranet der Bw einmal in die VMBl-Datenbank schauen (Sein PersBearb kann ihm da helfen).

Dort den Jahrgang 2003 , Seite 130 ff. Verjährung von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen

Dort zu finden sind die Vorgaben für den Bereich der Bw, wann Ansprüche auf Besoldung bzw.
Besoldungsanteilen verjähren.

Dabei gilt:

"2. Verjährungsfrist

2.1 Grundsatz

Für alle besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche gilt grundsätzlich
die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB."

Wichtig ist aber die Prüfung anhand des konkreten Einzelfalles anhand des Erlasses !

Ein wichtiger Punkt aus dem Erlass ist auch:

"5.3. Fürsorgerechtliche Erwägungen bei der Geltendmachung der Einrede der Verjährung

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Dienstherr darüber hinaus im Rahmen
seiner Ermessensentscheidung aus fürsorgerechtlichen Erwägungen dann von der Einrede
der Verjährung absehen, wenn der Anspruch sachlich unstreitig ist und die Geltendmachung
der Verjährungseinrede für den Anspruchsinhaber eine unbillige Härte darstellen würde.
Letzteres ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede den
Beamten, Richter, Soldaten oder Versorgungsempfänger nebst seiner Familie in eine ernste
finanzielle Notlage bringen würde."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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