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Frage zur EinzelStube und Brandschutzbegehung

Begonnen von KingGhost, 12. Juni 2012, 16:48:50

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InstUffzSEAKlima

Ich hatte auch in meiner Einheit hin und wieder das "Vergnügen", die Elektrogeräte einer BGV A3 (früher VBG 4) -Prüfung zu unterziehen. Der Zeitaufwand allein für das in den Unterkunftsstuben genutzte Gerät war erheblich, wenn man dann bedenkt, dass die Kleingeräte mit den Soldaten kommen und gehen.
Die Beschränkung nach der 70/1 hinsichtlich Leistung zielt ja auf den Energieverbrauch (Kosten) ab, da selbst mit 10 A abgesicherte Steckdosenstromkreise Anschlußleistungen von über 2 kW erlauben. Mir hat sich diese Logik nie erschlossen: Ein Gerät mit beispielsweise 1 kW (Klimagerät) könnte den ganzen Tag durchlaufen und der paar Minuten genutze Wasserkocher mit z.B. 1600 W oder auch ein Haartrockner wären unzulässig.

KlausP

ZitatEin Gerät mit beispielsweise 1 kW (Klimagerät) könnte den ganzen Tag durchlaufen und der paar Minuten genutze Wasserkocher mit z.B. 1600 W oder auch ein Haartrockner wären unzulässig.

... es sei denn, auf dem gleichen Stromkreis laufen mehrere solcher Geräte. Der Steckdose, an der das eine Gerät angeschlossen ist, tut das nix aber was macht dann die 10A-Sicherung?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

InstUffzSEAKlima

Es sollte ja nicht so sein, dass sämtliche Steckdosenstromkreise der Stuben einer Sicherung zugeordnet sind bzw. nicht die vorgesehenen Nennleistungen entnehmbar sind. Sicher mag es in Altanlagen solche Fälle geben, aber es entspricht nicht dem Stand der Technik und dem Standard und kann daher nicht in Vorschriften seit Jahrzehnten verallgemeinert werden, auch wenn es  bei der Aufstellung der Bw und die ersten Jahre durchaus noch seine Berechtigung hatte.
Das ist aber kein Problem, welches nur innerhalb der Bw existiert, sondern ebenso in Wohnungen und Betriebsstätten mit jahrzehntealten E-Anlagen (mit Bestandsschutz). Ich behaupte mal, dass man es einfach versäumt hat, die Vorschriften in einigen Punkten dem jeweiligen Stand der Technik bzw. der sich im Laufe der Jahre verändernden Bedingungen und Voraussetzungen anzupassen. Die geltenden, anzuwendenden Vorschriften nach DIN VDE, welche ja Grundlage für Errichtung und Prüfung der E-Anlagen sind, kommen auch in der jeweils aktuellen Fassung zum Einsatz.

bayern bazi

#18
also ich kenn das in den meisten kasernen so

- stube a - e - eine sicherung
- stube f - j - eine Sicherung 

usw - da is nix mit verschiedenen stromkreisn pro stube

meistens je nach größe der Gänge
linke ganghälfte 2 - 3 sicherungen
rechte ganghälfte 2 - 3 sicherungen

die meisten unterkunftgebäude sind ja schon um die 50 jahre alt

und selbst bei renovierungs/modernisierungsarbeiten wurden die stromkabel anfang-ende der 70er jahre von 2 auf 3 ader(schutzleiter) umgebaut - aber die leitungen selber seit dem nicht verstärkt

und damals waren in der stube halt nur licht und ein oder 2 steckdosen vorgesehen - und keine 10er steckdosenleisten für pc +kühlschrank + herd + tv + video/dvd player ecc was heut zutage alles auf einer bude stehn muss

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

miguhamburg1

Dass die Infrastrukturvorschriften inbezug auf das Thema "Stromversorgung" in Unterkunftsgebäuden im Wesentlichen unverändert blieben, liegt schlicht und ergreifend daran, dass sich zwar Nutzungsgewohnheiten der Bewohner veränderten, aber die technische Infrastruktur in den meisten Gebäuden eben ziemlich alt ist. Und insofern kommt der kontrollierten Inbetriebnahme elektrischer Geräte besondere Bedeutung zu.

In aller Regel wurden in den vergangenen Jahren lediglich Stabsgebäude und die Geschäftsbereiche in Unterkunftsgebäuden leitungsmäßig ertüchtigt, um den Erfordernissen von Computerarbeitsplätzen etc. zu entsprechen. Diese Abschnitte werden dann selbstverständlich nach den aktuellen Bestimmungen hergerichtet. Bei reinen Unterkunftsgebäuden wird das allerdings nur im Rahmen von Grundsanierungen und damit verbundenen Umgestaltungen/Raumkonzeptrealisierungen getan, weil derartige Leitungsarbeiten zur Unbewohnbarkeit der Unterkünfte führen und dann andere Gewerke gleichzeitig an/in den Wänden arbeiten können.

InstUffzSEAKlima

Ja, diese Umstände sind mir bestens bekannt. Aber dennoch beschreibt die Vorschrift nur eine Leistungsgrenze für das Einzelgerät. Im Hinblick auf die Belastbarkeit der Stromkreise entscheidet aber die Summe aller genutzten Geräte an diesen Stromkreisen. Mit einer Vielzahl an Kleingeräten in mehreren Räumen kann also dennoch die nach der Vorschrift zulässige Leistung überschritten werden. Es gibt eine Vorschrift, aber keine einheitlichen Voraussetzungen zur Anwendung derselben.

KlausP

Sogar bei der Grundsanierung der Gebäude in "meiner" Kaserne ab Mitte der 90er wurde nicht jede Steckdose auf einen extra Stromkreis gelegt sondern mehrere Räume (ichglaube bis zu 3) auf einen gelegt.

ZitatAber dennoch beschreibt die Vorschrift nur eine Leistungsgrenze für das Einzelgerät.

Deshalb gibt es ja in der Kasernenordnung oder der Benutzungsordnung für das Gebäude auch durchaus von der Vorschrift nach unten abweichende Bestimmungen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

Bevor es zu Missverständnissen wegen der BGV A 3 kommt:
Ich lese die von LwPersFw zitierte Vorschrift so, dass bei Privatgeräten- im Gegensatz zu Gemeinschaftsgeräten- nicht die Dienststelle für die Durchführung der Prüfung zuständig ist, aber nicht, dass sie nicht gebraucht wird.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

#23
Zur Klarstellung der derzeit gültigen Vorschriftenlage:

- Der Betrieb privater elektrischer Heizgeräte (Heizlüfter, Heizstrahler, Radiatoren usw.) ist grundsätzlich nicht statthaft.

- Private Heiz- und Klimageräte dürfen nicht verwendet werden.

- Die Nutzung sonstiger privater Elektrogeräte mit Nennleistungen bis 1.500 Watt ist Angehörigen
  der Bw unentgeltlich erlaubt.

- Elektrische Geräte, die nicht den allgemeinen Voraussetzungen für einen betriebssicheren Umgang erfüllen,
  dürfen nicht verwendet werden.

- Für die betriebliche Sicherheit des privat eingebrachten elektrischen Gerätes ist der Besitzer/Eigentümer verantwortlich.

>>> Deshalb findet auch keine BGV A3 - Prüfung dieser Geräte statt ! Nicht durch die Dienststelle und auch nicht den Eigentümer !

- Weswegen private elektrische Geräte eindeutig dem Besitzer/Eigentümer bzw. die Besitzerin/Eigentümerin
  zugeordnet sein müssen.

- Denn verursacht dieses Gerät einen Schaden - haftet ggf. der Eigentümer !

- Gemeinschaftlich genutzte private elektrische Geräte sind durch die Dienststelle BGV A3 zu prüfen.

Und grundsätzlich können Einschränkungen bei der Wattzahl und der Anzahl der Geräte festgelegt werden:

"1018. Zur sicheren Stromversorgung und zur Vermeidung überhöhter Leistungsspitzen kann das BwDLZ
         für den Anschluss privater Elektrogeräte Beschränkungen festlegen."

Dies wird dann in der Regel in der Kasernenordnung festgelegt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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