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Kindergeld bei Reserveoffiziersanwärter

Begonnen von PFBP, 12. Mai 2012, 18:05:52

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wolverine

1. Welche These habe ich aufgestellt?
2. Rechtschutzversicherungen zahlen regelmäßig den gesetzlichen Gebührensatz. Honorarvereinbarungen zahlen nur wenige und ich ich arbeite für den gesetzlichen Gebührensatz nur für gute Freunde (von denen bekomme ich dann auch Ouzo 12 satt).
3. Verwaltungsstreits sind nicht so teuer.
4. 1 -2 Jahre zum BFH - wovon träumen wir denn nachts ....da ist man in der ersten Instanz (sogar mittlerweile vor den ordentlichen Gerichten).
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PFBP

Ich hab da nochmal eine Frage zu den gerichtlichen Zuständigkeiten. Ist das nicht klar geregelt, welches Gericht für was zuständig ist? Ich dachte auch immer, dass Kindergeldangelegenheiten eine Sache der Finanzgerichtsbarkeit ist. Hat man denn eine Wahl? Wenn ja, woraus begründet sich die? Angenommen die Angelegenheit wird vor einem Verwaltungsgericht verhandelt, dann kommt das Ganze letzendlich doch nicht beim BFH raus, oder? 
An wolferine: Hast du dir den Artikel (Entwurf) mal angeschaut?

AriFuSchr

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt zwingend eine sogenannte Günstigerprüfung, ob dem Steuerbürger für sein Kind ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Gesetzlich geregelt ist dies im Einkommensteuerrecht und damit sind wir zwingend im Steuerrecht und damit bei Klagen im Finanzrechtssteit und den Finanzgerichten. Als zweiter Instanz (zweizügig) beim BFH.
Ein Wahlrecht gibt es nicht. Vor dem FG gibt es keinen Anwaltszwang. Man kann sich im Finanzrechtsstreit neben RAen auch durch StB, vBP und WP verteten lassen.

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

wolverine

Sorry, Finanz- und Sozialgerichte fasse ich unter Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammen. Ich wollte dabei nicht die Zustaendigkeit in Frage stellen.

Ich bin gerade in der Bundeshauptstadt unterwegs und muss gucken ob und wann ich mal eben 150 Seiten durchgucken kann.
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AriFuSchr

ZitatIch bin gerade in der Bundeshauptstadt

dafür gibt es keinen Grund mehr, das nächste Pokalendspiel mit bayrischer Beteiligung ist erst 2013  ;)
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

LeK

Guten Abend!

Weiß jemand Aktuelles zum Thema Kindergeld für Reserveoffizieranwärter zu berichten?
Erst kürzlich hat eine Familienkasse in Sachsen-Anhalt einen Kindergeldanspruch verneint, weil es sich bei der "Ausbildung zum Reserveoffizieranwärter" [sollte das "-anwärter" nicht entfallen, wenn man schreibt "Ausbildung zum"?] um keine Ausbildung gem. § 32 EStG handele.

Wenn noch immer regelmäßig entsprechende Ansprüche verneint werden, hätte ich erwartet, dass mal der ein oder andere Prozess geführt wird, doch solches konnte ich nicht finden.
Sollte ich daraus daraus schließen, dass nach Einspruch bei der Familienkasse bessere Chancen bestehen oder hat sich die Überzeugung durchgesetzt, dass Kindergeldanspruch für ROA nicht besteht?

Freue mich auf eure Einschätzung.

LeK

#21
Für die Interessierten:

Habe endlich mal ein einschlägiges Urteil gefunden:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201375105&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true

Das niedersächsische Finanzgericht stellt darin fest, dass die Ausbildung zum Reserveoffizier eine Ausbildung gem. § 32 EStG darstellt.

Freue mich weiterhin über weitere Erfahrungen und Einschätzungen in der Sache.

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