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Zeuge bei Gespräch mit Disziplinarvorgesetzten

Begonnen von Gustav12321, 27. Mai 2013, 22:37:19

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Gustav12321

Habe ich bei jedem Gespräch mit meinem Disziplinarvorgesetzten das Recht auf die Anwesenheit eines Zeugen?

wolverine

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Gustav12321

Wenn mein Chef also mit mir unter vier Augen sprechen möchte, ich aber einen Zeugen dabei haben möchte, dann kann er mir das verweigern?

Flexscan

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Gustav12321

Ich habe noch irgendwie in Erinnerung, dass ich bei einem solchen Gespräch immer das Recht auf Anwesenheit einer VP habe. Verwechsele ich da etwas?

justice005

Nein, Sie haben nicht das Recht, dass die VP oder sonst jemand dabei ist. Sollte der Chef Ihnen irgendeine Dienstpflichtverletzung vorwerfen, haben Sie nur das Recht zu schweigen und eine Antwort zu verweigern. Aber hingehen müssen Sie, und zwar alleine.


ChrisTaylor

Hallo,

wenn es sich um ein Gespräch handelt bzw. unter 4 Augen z.b. wegen einer Versetzung, leistungsbeurteilung wegen laufbahnwechsel etc. können Sie keine VP in ihrer Dienstgradgruppe hinzuziehen.
ABER: wenn sie im Rahmen einer Dienstpflichtverletzung bzw. Dienstvergehen vernommen werden bzw. "Verhört" usw. haben Sie das recht auf eine VP. Jedes Verhör muss schriftlich niedergelegt bzw. dokumentiert werden. Selbst bei der Strafzumessung kann eine VP stellungsnahme gegenüber den Disziplinarvorgesetzen erheben, wenn Sie das wollen. 


KlausP

ZitatABER: wenn sie im Rahmen einer Dienstpflichtverletzung bzw. Dienstvergehen vernommen werden bzw. "Verhört" usw. haben Sie das recht auf eine VP.

Aber nicht darauf, dass die VP bei der Vernehmung (ein "Verhör" gibt es nämlich nicht) dabei ist. Die VP ist zur Person, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmass immer anzuhören, so lange der Soldat dem nicht ausdrücklich widerspricht. Vielleicht sollten Sie sich mir dem Disziplinarrecht vertraut machen, bevor Sie slche unausgeggorenen Ratschläge erteilen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ChrisTaylor

Deswegen schrieb ich das Verhör, in Anführungszeichen. Ich finde das mein Ratschlag genau das wieder gibt, was Sie in ihrem Beitrag geschrieben haben. Und mit dem Diziplinarrecht kenne ich mich zu genüge aus.

F_K

@ ChrisTaylar:

KlausP hat Recht, Du hast einfach Schwachfug geschrieben - während der Vernehmung des SOLDATEN hat dieser keinen Anspruch auf das Beisein der VP.

Die Anhörung der VP durch den DV erfolgt in der Regel in einem Gespräch zwischen beiden - erstmal ohne den SOLDATEN.

justice005

So ist es.

Die VP ist bei den Vernehmungen nicht dabei. Jedoch muss die VP - sofern der beschuldigte Soldat nicht widerspricht - sich gemäß § 27 I SBG zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum beabsichtigten Disziplinarmaß äußern. Wichtig dabei ist aber - und das wird seeehr häufig falsch verstanden - dass die VP nicht der Verteidiger des Soldaten ist und sich nicht einseitig für den Soldaten einsetzen soll/darf. Die VP ist quasi ein Instrument des Chefs, um ein objektives Feedback der Zielgruppe zu bekommen. Die VP hat die Pflicht, aus Ihrer Sicht darzustellen, was die Zielgruppe von dem betroffenen Soldaten, dem Sachverhalt und dem Disziplinarmaß hält. Das kann für den betroffenen Soldaten ein positives Feedback sein. Es kann aber auch genauso gut ein negatives sein.


F_K

@ justice005:

HeHo - wir sind einer Ansicht.

... und eben wegen einer "negativen" Einlassung der VP wird man als guter DV dieses Gespräch erstmal alleine führen - ob man dann ein weiteres Gespräch mit dem SOLDATEN und der VP führt, muss man dann im Einzelfall sehen.


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