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Sozialabgaben bei Übergangsgebührnisse

Begonnen von Avuro, 19. April 2013, 11:25:40

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Avuro

Moin Moin,

ich hab da mal ne Frage zu den Übergangsgebührnissen.

Ich war SaZ 8 (DZE 31.03.2013). Ich mache zur Zeit eine Ausbildung (BFD-Gefördert), in der ich keine Ausbildungsvergütung erhalte. Heißt also, ich habe nur die Übergangsgebührnisse als "Einkommen".

Nun zu meiner Frage:

Nach Eingabe meiner Daten beim DZE-Online-Rechner von Dienstzeitende.de erhalte ich 1.619,96 EUR an Übergangsgebührnissen.

1. Wie verhält es sich denn mit den Sozialabgaben (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)?
2. Durch wen werden die Abgeführt? Also direkt von der WBV oder müssen die durch meinen Ausbildungsbetrieb abgeführt werden? Ich weiß, dass es eine Sonderregelung für Beschäftigte ohne Entgelt gibt, aber so recht steige ich da nicht durch.

Ich hoffe, einer von Euch kann mir da helfen. ^^

Nachtmensch

Ruf beim zuständigen Sozialdienst an oder schaue auf deren Homepage, da gibts eine Broschüre zum runterladen. Ich bin mir ziemlich sicher das du in der Zeit keine Rentenbeiträge zahlst, sondern sie freiwillig zahlen kannst.

Avuro

Die Broschüre hilft mir nicht weiter. Da steht ja nur drinn, WANN ich WELCHE Versicherung brauch. Das weiß ich ja aber schon alles. Was ich jetzt aber nicht weiß, WER die Beiträge abführt. Ob ich das selber machen muss (wie bei der privaten Pflegeversicherung während der Dienstzeit) oder ob das über die WBV / den Ausbildungsbetrieb läuft.

Ich hab mal unseren Steuerberater gefragt. Der muss sich darüber auch erstmal erkundigen.

Wahrscheinlich ist mein Fall zu speziell, weil ich keine Ausbildungsvergütung bekomme.

AriFuSchr

Übergangsgebührnisse stellen keine Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV dar, da sie nicht unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit dieser erzielt werden. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG gehören also gemäß der Rechtsprechung eindeutig nicht zum Arbeitsentgelt(vgl. BSG, Urteil vom 13. 6. 2007 - B 12 KR 14/ 06 R).

Als beitragspflichte Versorgungsbezüge im Sinne von § 229  SGB V scheiden sie ebenfalls aus, da sie zwar auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gezahlt werden, jedoch nur übergangsweise und damit sind sie nach § 229 Abs. 1 Nr. 1a wieder draussen.

Besteht ein Ausbildungsverhältnis und wird eine Ausbildungsvergütung nicht gezahlt, sind Auszubildende dennoch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wie Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung können Azubis ohne Entgelt als eigenständige Gruppe versicherungspflichtig werden. (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, § 20 Abs. 1, Satz 2 Nr. 10 SGB XI). Besteht noch Anspruch auf Familienversicherung, so hat diese Vorrang.

Dafür ist jedoch nicht der Arbeitgeber sondern der Auszubildende verantwortlich. D.h., der Betrieb führt keine Beiträge zur GKV /PflV ab.

Also Anruf bei der GKV Deiner Wahl, Fall schildern und los gehts.

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

Avuro

Danke @ AriFuSchr.
Das hat mir schonmal sehr geholfen.

Und wie sieht es mit der Arbeitslosen- und Rentenversicherung aus?

AriFuSchr

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist man als zur Berufsausbildung Beschäftigter nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 I SGB III pflichtversichert. Gem. § 162 Nr. SGB VI, § 342 SGB III wird zur Berechnung der Beitragshöhe von einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage von 1 % der monatlichen Bezugsgröße ausgegangen, die vom Arbeitgeber allein zu tragen sind, § 20 III SGB IV.

Die monatliche Bezugsgröße beträgt 2013 in den alten Bundesländern 2.695 € in den neuen Bundesländern 2.275 €



Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr


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