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Arbeitsvertrag Ruhen Lassen für FWDL 23

Begonnen von adidas, 06. Juni 2013, 19:59:49

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adidas

Ich wollte wissen ob sich jemand auskennt mit dem TV-ÖD (TarifVertrag Öffentlicher Dienst) weil will FWDL 23 machen und danach zurück in mein Arbeitsverhältnis ist das möglich ? Es ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag!?!? Bitte um Antwort. danke schonmal. LG

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

adidas

Ja das hilft mir ja nicht direkt , da ja fwdl kein grundwehrdienst ist oder sehe ich das falsch!?!?

Ralf

Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Elvis

Man hat ja nach einer Einstellung 6 Monate Wartezeit, bis in einem Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz greift.
Weiß jemand wie das ist, wenn man innerhalb dieser den Wehrdienst antritt?
Ruht diese dann ebenfalls und läuft erst nach dem Wehrdienst weiter?

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

Zitat von: Elvis am 06. Juni 2013, 22:04:20
Man hat ja nach einer Einstellung 6 Monate Wartezeit, bis in einem Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz greift.
Weiß jemand wie das ist, wenn man innerhalb dieser den Wehrdienst antritt?
Ruht diese dann ebenfalls und läuft erst nach dem Wehrdienst weiter?

Das Gesetz haben Sie gelesen und halbwegs verstanden? Ich verstehe Ihre Frage nicht mal ansatzweise. Muss wohl an mir liegen ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

christoph1972

Arbeitsplatzschutzgesetz und Kündigungsschutzgesetz sind zwei paar völlig verschiedene Schuhe.

Bis einschließlich einer Verpflichtung als SaZ 2 bleibt der Arbeitsplatz erhalten. Egal ob öffentlicher Dienst oder nicht. Wenn die Aufforderung zum Dienstantritt kommt, wird die für den AG bestimmte Kopie der Personalstelle adD vorgelegt.

Das zu wissen sollte keie Hexerei sein, sondern für Beschäftigte im öD zu den Essentials gehören.

Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gilt:
§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehrübung in
seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst
veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit
angerechnet;


Der FWDL ist dem Grundwehrdienst gleichgestellt. Also gelten alle Regelungen die für den GWDL (galten). auch für den FWDL.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis



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