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ALG II von Freundin

Begonnen von Andreas1990, 10. Juni 2013, 21:56:45

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picturebabe89

Ja klar und das kommt Kontrolle unangemeldet von
Arbeitsamt und schon hast du ein Problem wenn zum Beispiel
Zahnbürste oder Sachen von ihm im Schrank sind. . . .
Da wird dann eine Sperre auf ich warten und zusätzlich eine Verabredung
Vor dem sozialGericht. Ich würde mir das gut überlegen.

F_K

.. und bitte an die Größe der Wohnung denken - bei einer kleineren Bedarfsgemeinschaft ist die Wohnung dann ggf. zu gross - also UMZIEHEN.

Fw1993

F_K was Du sagst leuchtet ein und macht sinn.
Die anderen Postings sind quatsch.

wolverine

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BSG1966

Zitat von: wolverine am 11. Juni 2013, 06:43:33
Ist es abwegig für seinen Unterhalt zu arbeiten?

Es ist strunzedämlich, unsensibel und arrogant, ohne Kenntnis der jeweiligen Situation pauschal bei ALGII gleich mit "höhöhöhö geh mal arbeiten höhöhö" zu kommen. Niemand hier weiß, warum die betreffende nicht arbeitet und es ist nunmal so, dass das Gros der nicht-arbeitenden Bevölkerung seine Situation nicht wirklich als besonders toll einschätzt.

BSG1966

Gut, hab grad gesehen, dass das vom TE selbst kam und der sicher mehr Einblick da hat. Überreagiert, sorry.

Fitsch

... weil er neben straf- auch disziplinarrechtliche Konsequenzen zu erwarten hat.
I will mei 1. Gebirgsdivision wiada hong !!!
https://www.kamkreis-gebirgstruppe.de/

Andreas1990

Gut dann werde ich mal Mein Glück versuchen.Und ja leider lässt Sie lieber Arbeiten anstatt selber... Aber nuja das steht Ja hier nicht zu Debatt.Danke nochmal an alle.

Frau Forlan

Das Einkommen muss immer im Monat des Zuflusses beim Alg II berücksichtig werden. Den Zufluss kannst du tatsächlich (vorerst) nachweisen, indem du den entsprechenden Auszug vom Gesetzestext vorlegst oder angibst. Dies hätte zur Folge, dass für den entsprechenden Monat die Zahlungen vermutlich vorläufig eingestellt werden. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit für diesen Monat ein Überbrückungsdarlehen zu beantragen.
Von sämtlichen Tips wie die "Scheintrennung" rate ich ab, da hier auch bereits mögliche Konsequenzen aufgeführt wurden. Stattdessen kann man zu den gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträgen z.B. noch die Fahrkosten zum Arbeitsplatz, Kfz-Haftpflichversicherung, Riesterrente angeben.

Sofern das Einkommen ausreichend ist, um den Gesamtbedarf zu decken, gibt es noch die Möglichkeit Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse und/oder Wohngeld beim Landkreis zu beantragen. Inwiefer es weitere Möglichkeiten speziell für Soldaten gibt,  Zuschüsse zu erhalten, kann ich keine Auskunft geben.

Andi

Zitat von: ich1993 am 11. Juni 2013, 09:30:31
Der Kamerad hat Kasernen pflicht

Er ist als FWDL zum wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet.

Zitat von: ich1993 am 11. Juni 2013, 09:30:31
und musssssss sich in der Kaserne anmelden!!!!

Nein, der bisherige Wohnsitz bleibt bestehen, es gibt für FWDL keinerlei Pflicht sich am Dienstort zu melden.

Zitat von: ich1993 am 11. Juni 2013, 09:30:31
Warum immer alles NEGATIV sehen?

Also ich sehe da nur die eindeutige Rechtslage. Was du machst ist mir nach deinen paar extrem "fundierten" Beiträgen relativ egal.

Gruß Andi
the rest is silence...

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