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Bereits entlassener Soldat Schreiben über gerichtliches Disziplinarverfahren

Begonnen von Bratsch, 24. Juli 2013, 15:59:40

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Bratsch

Hallo zusammen,

Hier die Kurzfassung: Soldat entwendet Militäreigentum und wird nach Anhörung und Entscheidung des Personalamtes entlassen mit dem Grund der Nichteignung zum FA.

6 Monate nach seiner Entlassung bekommt der SU FA der Reserve einen Brief in dem steht er solle sich bezüglich des anstehenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens doch bitte innerhalb der nächsten 3 Wochen äußern.

Ist dieser Brief nur zu spät da der Soldat ja bereits entlassen wurde oder können in diesem Fall trotzdem noch Konsequenzen Folgen obwohl bereits der Schaden der der Bundeswehr entstand bezahlt wird und das Gerichtsurteil (zivil) ebenfalls schon bezahlt wurde?

Danke im voraus für die Antworten

KlausP

Ist er tatsächlich als StUffz d.R. entlassen worden? Nach welchem Paragrafen des Soldatengesetzes genau? Auch ein Reservedienstgrad kann in einem disziplinargerichtlichen Verfahren aberkannt werden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Bratsch


KlausP

Geht doch gar nicht:

Zitat§ 55 Entlassung
...
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.
...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Bratsch

Oh, mein Fehler, es war auf jeden Fall der Absatz der nach den ersten 4 Jahren gültig ist

Zitat von: KlausP am 24. Juli 2013, 16:11:50
Geht doch gar nicht:

Zitat§ 55 Entlassung
...
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.
...

F_K

... passt doch vorne und hinten nicht ...


Zitatja er wurde als SU (FA) entlassen


Wenn er wegen Nichteignung entlassen wird, wird er natürlich in seine vorherige Laufbahn zurückgeführt - der Dienstgrad wird dann SU (ohne FA).

Ralf

Es sei denn, er kam aus der Lfb der Msch (z.B. 3 Jahresdienstzeit gehabt) und wurde dann im Zuge der Zulassung erst StUffz.
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wolverine

Zitat von: Bratsch am 24. Juli 2013, 15:59:40
Ist dieser Brief nur zu spät da der Soldat ja bereits entlassen wurde oder können in diesem Fall trotzdem noch Konsequenzen Folgen obwohl bereits der Schaden der der Bundeswehr entstand bezahlt wird und das Gerichtsurteil (zivil) ebenfalls schon bezahlt wurde?
Selbstverständlich kann gegen ehemalige Soldaten noch truppendienstgerichtlich vorgegangen werden.
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InstUffzSEAKlima

Aberkennung des Dienstgrades. Wobei dies jedoch regelmäßig bereits bei aus dem Dienst entfernten Soldaten geschieht, d.h. sie verlieren ihn bereits mit der Entlassung. Selber mehrere Fälle in der eigenen Einheit erlebt (Diebstahl mit vorherigem Ein/-Aufbruch, Unterschlagung usw.).

justice005

Bei einer fristlosen Entlassung wird der Dienstgrad automatisch aberkannt, sodass es keines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mehr bedarf.

Bei einem Soldaten, der mehr als 4 Dienstjahre dabei ist, kann eine Entlassung nur unter den in § 55 IV genannten Umständen erfolgen.

ZitatEin Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.

"Unbeschadet des ersten Satzes" bedeutet, dass es auf die ersten 4 Dienstjahre nicht ankommt.

Das bedeutet, der Fragesteller trägt noch immer den Dienstgrad Stabsunteroffizier, also einen Vorgesetztendienstgrad. Er könnte also theoretisch im Rahmen von Wehrübungen als militärischer Vorgesetzter agieren. Da dies aber inakzeptabel ist, wird nun ein gerichtliches Disziplinarverfahren durchgeführt. Eine Degradierung oder eine Aberkennung des Dienstgrades ist natürlich nach wie vor möglich. Genau darum wird es gehen. Jenachdem, wie hoch der Schaden war, wird der Soldat entweder in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt oder aber ihm wird der Dienstgrad aberkannt, vergl. § 58 WDO


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