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Wiedereinsteller: Eignungsübung und BS bei Vordienstzeit

Begonnen von HCRenegade, 28. Juni 2014, 19:28:01

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HCRenegade

Hallo Kameraden,

ich habe mal ein paar Fragen an euch, die zwar im Moment eher akademischer natur sind, aber mich ggf. in absehbarer Zukunft betreffen könnten. Wenn man mit höheren DG einsteigt, ergeben sich ja Besonderheiten - nämlich normalerweise die 4monatige Eignungsübung und die Tatsache, dass man erst nach 3 Dienstjahren einen Antrag auf Übernahme zum BS stellen kann. Da ich aber diesbezüglich Besonderheiten aufweise, würde mich folgendes mal interessieren:

1. Eignungsübung:
So wie ich das verstanden habe, leistet man eine 4monatige Eignungsübung in einem VORLÄUFIGEN DG ab, nach den 4 Monaten wird dann der DG entgültig zuerkannt und man auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt - das würde ja auch heißen, dass man erst nach diesen 4 Monaten Stehzeit für weitere Beförderungen sammelt, richtig?
Jetzt zur eigentlichen Frage: Wenn ich Wiedereinsteller werde, aber bereits als Res Vordienstzeit in der geplanten Verwendung geleistet habe (und mir der DG entgültig zuerkannt wurde), gibt es dann immer noch diese Eignungsübung?

2. BS:
Wie oben geschrieben kann ein Antrag ja erst frühestens nach 3 Jahren gestellt werden - wie sieht es denn bei vorhandener Vordienstzeit in der Reserve (in eben jener Verwendung) aus? Ist dann bereits unter Berücksichtigung dieser Zeit eine frühere Antragstellung möglich? Oder wäre das sogar ein Pluspunkt für eine direkte Einstellung als "BS auf Probe", die ja gemäß SLV (zumindest in Einzelfällen) möglich ist?

Rollo83

Wie kommen sie denn auf diese uminösen 3 Jahr ?
Äes gibt bestimmte Voraussetzungen um den Anttrag zum BS zu stellen und dazu muss man mindestens Feldwebel sein und mindestens 2 Beurteilungen auf diesem Dienstposten erhalten haben.

Rollo83

Ach so und man muss mindesten ich meine 25 Jahre alt sein.

HCRenegade

Rollo, es geht hier (in meinem Fall) um eine Verwendung als SanStOffz. Als approbierter ResOffz mit Vordienstzeit ist man i.d.R. auch bereits älter als 25 Jahre ;)


Die drei Jahre ergeben sich aus §28 SLV:

http://www.sanitaetsdienst-bundeswehr.de/portal/a/sanitaetsdienst/!ut/p/c4/NYtBDoIwEEVvNANGiboDOYCJC4XdFAZsLFMytpoYD2-78L_kbV4-9pgQetmZgvVCDm_YDfZo3vB5ksCDVC0rg6M4GboLGNY4MV7zcWQYvHDIDizBJs9KwSusXoPLJaqmAnbErijbptgX_5Xf6nSud4ftpuovbYPrstQ_vn2VQg!!/

http://www.juraforum.de/gesetze/slv/28-berufung-von-offizieren-mit-hochschulausbildung-oder-sonstigen-zivilen-befaehigungen-in-das-diens

Ralf

Die Frage ob Eignungsübung oder nicht hat nichts mit dem Dienstgrad zu tun, sondern mit dem Einstellungsparagrafen. Da ist dann aber auch nichts zu verkürzen.

Stehzeit für Beförderungen richten sich nicht nach der endgültiger Festsetzung, sondern es ist dort jeweils genau beschrieben, was gefördert ist, z.B. 5 Fw-Dienstjahre (das zählt dann aber auch nicht erst nach 4 Monaten, sondern ab Diensteintritt wenn jemand als Fw u. EÜ eingestellt worden ist). Genauso nach Gesamtdienstzeit, hier wird dann aber auch eine evtl. Vordienstzeit angerechnet.

Im §28 wird gesprochen von "drei Jahre nach ihrer Einstellung", ein Hinweis, dass irgendwas auf diesen Zeitraum angerechnet werden kann, ist dort nicht vorhanden. Von daher dürfte da auch nichts angerechnet werden
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HCRenegade

Zitat von: Ralf am 28. Juni 2014, 21:33:15

Stehzeit für Beförderungen richten sich nicht nach der endgültiger Festsetzung, sondern es ist dort jeweils genau beschrieben, was gefördert ist, z.B. 5 Fw-Dienstjahre (das zählt dann aber auch nicht erst nach 4 Monaten, sondern ab Diensteintritt wenn jemand als Fw u. EÜ eingestellt worden ist). Genauso nach Gesamtdienstzeit, hier wird dann aber auch eine evtl. Vordienstzeit angerechnet.


Aha, dann ist das bei den Aktiven also anders als bei uns Res? Ich kenne es nämlich so, dass (bei uns Res) ein höherer DG vorläufig verliehen wird und dieser nach Erfüllen der Voraussetzungen (mind. 24 WÜ-Tage in der Verwendung, Beurteilung, Absolvierung der Laufbahnlehrgänge) dann endgültig verliehen wird - und erst AB DIESEM TAG Stehzeiten für weitere Beförderungen gezählt werden.

Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?

Ralf

Der Dienstgrad wird zwar auch für die Dauer der Eignungsübung vorläufig festgesetzt. Er hat für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.
Seine Dienst- und Beförderungszeiten rechnen dann aber von Anfang an.
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HCRenegade

Alles klar, danke für die Info.

Wundert mich aber trotzdem, dass es bei Res anders (=nachteilig) gehandhabt wird.