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Einstellung mit diesen 3 Vorstrafen möglich

Begonnen von dergreif, 20. September 2013, 04:21:57

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F_K

@ Andi:

Recht hast Du - auch mit dem eher nachrangigen Aspekt der Sozialprävention.

However:

Insbesondere Bummler60 muss lernen, dass wenn die Fahrerlaubnisbehörde wieder einen Führerschein erteilt, dies als Fakt zu werten ist (und er da keine Handhabe hat, ein "Bummlerrecht" zu implementieren).

Bummler60

Wie dem auch sei nach dieser tollen Diskusionsdebatte . Ich wünsche dem TE trotzdem viel Glück bei der Bewerbung und Eignungsprüfung, aber denke das die höheren Laubahnen nicht erreichbar sind .

@FK : mir gefällt das Wort "Bummlerrecht"  ;D

dergreif

Vielen Dank für eure Antworten, ging ja ruck zuck :)

Nun gut wir werden sehen was draus wird... jedenfalls hab ich jetzt einen realistischeren Blick auf das was auf mich zu kommt.

Noch eine kleine Frage hätte ich. Für den Fall das ich mich in einer unteren Laufbahn einige Jahre bewährt hätte, ist es dann möglich in eine höhere zu wechseln bzw. sich erneut zu bewerben ?

Schönes WE!



KlausP

ZitatFür den Fall das ich mich in einer unteren Laufbahn einige Jahre bewährt hätte, ist es dann möglich in eine höhere zu wechseln bzw. sich erneut zu bewerben ?

Es gibt keinen "Bewährungsaufstieg" in höhere Laufbahnen, Sie müssen sich in jedem Fall neu bewerben und durchlaufen dann wieder den Eignungstest im Karriere- oder im Assessmentcenter.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Und ohne für die Verwendung verwertbaren Berufsabschluss ist mit 30 für die Einstellung Schluss.
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KlausP

Zitat von: wolverine am 20. September 2013, 16:20:41
Und ohne für die Verwendung verwertbaren Berufsabschluss ist mit 30 für die Einstellung Schluss.

... ubnd für einen späteren Laufbahnwechsel auch.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Das wollte ich damit gesagt haben. ;) Aber hast schon recht; lieber keine Interpretationsspielräume zulassen . ;D
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