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Anerkennung Wohnung

Begonnen von SEi, 20. Februar 2014, 09:53:10

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SEi

Guten Tag zusammen,

zum Thema Trennungsgeld gibt es schon einige Beiträge hier, nur trifft davon keiner auf meine Situation zu.
Ich habe mich für eine zivile Laufbahn bei der Bundeswehr beworben und für ein Einstellungsangebot ist noch die Anerkennung einer Wohnung offen.
Und hier wird es unklar.
Ich wohne mit meiner Frau und meinem Schwiegervater in einer Eigentumswohnung, die Kosten teilen wir formlos durch drei.
Die Wohnung läuft komplett auf meinen Schwiegervater, Kredit, Grundbuch, überall sein Name.
Wie kann ich diese Wohnung für Trennungsgeld anerkennen lassen? Reicht hierfür ein 0€ Mietvertrag? Welche Angaben müssen noch drin stehen für die Anerkennung?

Vielen Dank im Voraus,
Sven

Bjarka

Du bekommst diese Wohnung nicht anerkannt. Es sei denn, diese Eigentumswohnung hat zwei eigenständige voneinander unabhängige Haushalte (also eigene Küche und eigene Nassbereiche etc), wovon ich nicht ausgehe.

Raigeki

Also auf der Erklärung der Wohnung, welche ich bekommen habe, steht in den Erläuterungen:
ZitatFür die Erfüllung des Wohnungsbegriffes kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das alleinige Verfügungsrecht über die Wohnung oder sie mit anderen Personen gemietet hat.

Meiner Meinung nach müsstest du neben dem Mietvertrag eigentlich nur eine Erklärung deines Schwiegervaters vorlegen, die bescheinigt, dass du bei ihm wohnst, das könnte reichen - aber sicher bin ich mir da überhaupt nicht.

wolverine

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F_K

Es ist eine ETW, in der der Eigentümer wohnt, selbst wenn es einen UNTERmietvertrag gäbe, wäre es nicht Anerkennung schäbig.

StOPfr

Zitat von: F_K am 21. Februar 2014, 10:40:59
...wäre es nicht Anerkennung schäbig.

Schäbig? Das kann man aus der Distanz gar nicht beurteilen  :o!





Wortergänzungsprogramm?  :D
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F_K


Bjarka

Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 (BUKG) besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
Ein Untermietvertrag reicht nicht aus, da man kein Verfügungsrecht über die Wohnung besitzt.

Wie ich lese, gehört alles deinem Schwiegervater und ihr wohnt mit ihm in "einem und demselben" Haushalt. Selbst wenn Du Dir von deinem Schwiegervater einen Mietvertrag geben lässt wirst Du dich auf dünnem Eis bewegen, wenn Du vor dem BwDLZ "zwei" Haushalte in der selben Wohnung vorgaukeln willst.

SEi

Vielen Dank erstmal für die Antworten.
Ich werde versuchen, nochmal mit der zuständigen Stelle im BAPers zu sprechen.
Eine erste unverbindliche Aussage war: "Da Sie ja verheiratet sind, sollte die eheliche Wohnung anerkannt werden, unabhängig vom Eigentümer oder Mieter."
Wenn sich die Aussage bewahrheitet, bin ich ja zufrieden. Ich will schließlich nichts tricksen oder etwas erlangen, was mir nicht zusteht. Wenn ich allerdings den Anspruch habe, dann möchte ich die Sachlage so darstellen, dass mein Anspruch offensichtlich wird.

F_K

@ Sei:

Du hast schon verstanden, was hier geschrieben wurde?

Du verfügst über keine (eigene) Wohnung im Sinne des BUKG, also auch über keine "eheliche Wohnung". Daher gibt es keinen Anspruch.

(Die "unverbindliche" Aussage gab es halt in Unkenntnis der Details Deiner Situation, die ist nichts wert ..)

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