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Problem mit 1. Vertrauensperson, darf man auch die Vertreter nehmen?

Begonnen von Gasts, 21. April 2014, 14:41:04

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Gasts

Hallo zusammen,

ich habe mal eine allgemeine Frage. Bei uns gibt es 3 Vertrauenspersonen, also die 1. und ihre Vertreter.
Nun geht es um einen Fall, in den die 1. VP als Beteiligte informiert ist. Zudem liegen auch dienstliche und private Probleme mit der VP vor.
Kann man in so einem Fall auf die 2. oder 3. VP zurückgreifen? Da ja sonst ein Interessenkonflikt bestehen würde.
Die 1. VP sagt "Nein", kann mir aber keine Quellen belegen. Falls jemand also etwas weiß, wäre es super, wenn ich auch etwas schriftliches dazu hätte.

Cally

Ich war damals ebenfalls Vertreter und bin wegen eines Vorfalls mit unserer VP zum KpChef gegangen um mit ihm als Stellvertreter darüber zu reden. Soweit war da auch alles passig.

ulli76

Man könnte natürlich auch einfach mal den fragen, der für die Angelegenheit zuständig ist bei der die VP beteiligt werden soll (meist der Chef)
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Ralf

Mal §13 SBG schauen, dort steht, wann der Vertreter tätig werden kann.
"Einfach so" geht das nicht.
Dazu muss die VP entweder verhindert sein oder selbst betroffen ist (diszipl. Ermittlungen gegen sie, Beschwerden gegen die VP oder Beschwerden der VP oder sie bereits als Vermittler in Beschwerdeverfahren tätig waren.

Aus der groben Schilderung könnte das "nein" richtig sein.
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justice005

Sobald es offiziell wird, und die VP einen bestimmten Beteiligungsauftrag nach dem Gesetz hat, zum Beispiel bei einem Disziplinarverfahren, dann kann nur die "echte" VP beteiligt werden. Es ist auch völlig schnuppe, ob der Soldat mit der VP klar kommt oder nicht, denn die VP ist ein Instrument des Chefs, welches diesem hilft, eine Entscheidung zu treffen. Die VP ist nicht etwa ein Fürsprecher für den einzelnen Soldaten, sondern er ist vielmehr dazu da, dem Chef ein Feedback der gesamten Zielgruppe zu geben.

Bevor der Chef eine Entscheidung fällt, fragt er quasi die VP, was die Zielgruppe (also zum Beispiel die Mannschaftssoldaten) davon hält. Die Antwort der VP kann daher sowohl für als auch gegen den Soldaten sprechen. Die VP hat die Pflicht, das objektiv zu bewerten.

Wenn der Soldat einen ganz persönlichen Fürsprecher will, dann muss er einen Anwalt engagieren.


StOPfr

Zitat von: Gasts am 21. April 2014, 14:41:04
...in den die 1. VP als Beteiligte informiert ist. Zudem liegen auch dienstliche und private Probleme mit der VP vor.

Ich vermute, dass statt "informiert" wohl eher "involviert" gemeint sein könnte. Dann dürfte §13 SBG durchaus passen; dienstliche oder private Probleme dürfen hier allerdings keine Rolle spielen. 
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