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Urlaubsantrag nach sofortiger Zusage nach 2 Monaten wieder zurückgezogen

Begonnen von m.l2810, 19. Mai 2014, 01:17:17

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m.l2810

Hallo Kameraden,

ich habe eine Frage bezüglich bereits genehmigte Urlaubsanträge die nach 2 Monaten zurück gezogen wurden und es hieß wird doch nicht mehr genehmigt.

Ich bin in seit Januar 2013 in den USA stationiert und habe im Januar 2014 in meinem derzeit letzten Jahr einen Urlaubsantrag Anfang Januar gestellt und nach kurzer Zeit eine sofortige Genehmigung zugesagt bekommen. Kurz danach habe ich einem Kameraden auch die zusage gegeben die Tickets zu bestellen für das Tomorrowworld Festival und direkt zu kaufen im Februar im Wert von 950$. Alles schön und gut verlaufen nur genau jetzt kommt der Haken, einen halben Monat später bekomme ich eine E-Mail von meinem Vorgesetzten in der stand das mein Urlaub nicht mehr genehmigt wird weil in dem Zeitraum der German/US-Day stattfindet (24-26.7 1 Tag Auf-/Abbau und ein Tag das Event selbst) worüber man hätte vorher mal nachgucken können da der jeweilige Sachbearbeiter ja zuständig ist zu prüfen ob man in dem Zeitraum Urlaub nehmen kann. Jetzt meine Frage. Kann ich irgend etwas dagegen tun dass ich den gesamtem Betrag wieder zurück erstattet bekommen kann oder dürfen sie mir im Endeffekt den bereits genehmigten Urlaub verweigern ?

PS: Bei dem Urlaubsantrag wurde einfach das "Gehnemigt" durchgekritzelt und "Nicht Genehmigt" angekreuzt mit der Begründung darunter :Grund German/US-Day, was genau so darunter in dem Kästchen geschrieben wurde.

Danke im Vorraus falls jemand mir dabei Helfen könnte.

Ralf

ZDv 14/5
ZitatDer Disziplinarvorgesetzte darf den Urlaub erst bewilligen, wenn er nach sorgfältiger
Prüfung davon ausgehen kann, dass der Urlaubserteilung keine zwingenden dienstlichen
Erfordernisse entgegenstehen (z. B. Übungsvorhaben, Lehrgänge, Personalveränderungen).
und

ZitatF511 Nr. 26 Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn es der Dienst zwingend
erfordert. Mehraufwendungen, die dem Soldaten durch den Widerruf entstehen, werden nach
den Bestimmungen des Reisekostenrechts (BMVg – S II 4 – Az 21-01-00 vom 20. August 1996 (Urlaubsrecht/Bundesreisekostengesetz)) ersetzt. Die Entscheidung über die Höhe des zu
erstattenden Betrages trifft der für den Soldaten zuständige Wirtschaftstruppenteil (Truppenverwaltung);
die Kosten sind bei Kapitel 1403, Titel 53999 zu buchen. Dies gilt sowohl für
bereits angetretenen Urlaub als auch für die Fälle, in denen der Urlaub zwar genehmigt wurde,
aber noch nicht begonnen hat.
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justice005

Ralf hat die Rechtsgrundlage ja schon genannt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Urlaub nur aus dringenden dienstlichen Notwendigkeiten heraus wieder aufgehoben werden kann und dem Soldaten die entstandenen Kosten zu erstatten sind.

Ich würde dem Vorgesetzten unter Hinweis auf die oben dargestellte Rechtslage eine E-Mail schreiben und ihm ankündigen, dass die entsprechenden Kosten geltend gemacht werden. Der Chef ist dann verpflichtet, gegenüber dem BwDLZ Stellung zu nahmen, wieso er meint, den Urlaub streichen zu müssen.

Ich gehe stark davon aus, dass der Chef es sich dann lieber anders überlegt...

justice005

Jenachdem wie Sie eskalieren wollen.

Man kann durchaus auch seine eigene Urkunde strafrechtlich verfälschen, nämlich dann, wenn sie bereits in den Rechtsverkehr gelangt ist und bereits rechtliche Konsequenzen erfüllt hat. Daher hat sich der Chef wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er wäre - wenn überhaupt - verpflichtet gewesen, einen Aufhebungsbescheid zu erlassen.

Es sollte - sofern die Sache nicht kurzfristig geklärt werden kann - auch dringend innerhalb der Monatsfrist (!) Beschwerde gegen die Aufhebung des Urlaubs eingelegt werden. Es ist die Schuld des Chefs, dass er den Urlaubsantrag nicht richtig geprüft hat.

Die Erfolgschancen stehen daher bei annähernd 100%.


Ralf

Zitat von: justice005 am 19. Mai 2014, 06:56:42
...
Man kann durchaus auch seine eigene Urkunde strafrechtlich verfälschen, nämlich dann, wenn sie bereits in den Rechtsverkehr gelangt ist und bereits rechtliche Konsequenzen erfüllt hat. Daher hat sich der Chef wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er wäre - wenn überhaupt - verpflichtet gewesen, einen Aufhebungsbescheid zu erlassen. ...

Naja, die 14/5 sieht bei Anlehnung folgendes vor:
ZitatDie Ablehnung von Urlaub ist auf dem dem Urlaubsantrag zu
begründen und dem Soldaten durch Rückgabe des Urlaubsantrages mitzuteilen. Eine Zweitschrift
der Ablehnung oder ein entsprechender Vermerk ist zur Urlaubsakte zu nehmen.
Ich würde das bei Widerruf analog so sehen.
Wenn die Änderungen jeweils mit Datum signiert sind, ist es auch nachzuvollziehen.
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F_K

@ Justice005:

.. und sowas von einem Juristen? (Unschuldsvermutung und so):

ZitatDaher hat sich der Chef wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.

... er könnte sich schuldig gemacht haben ... ist eine typische Formulierung.

@ TE:

Wie ist denn der tatsächliche Sachverhalt gewesen?

Zitatund nach kurzer Zeit eine sofortige Genehmigung zugesagt bekommen.

War dass eine mündliche Zusage oder der Rückläufer des Urlaubsscheines?

Wie konnte diese Urkunde, die in Deinem Besitz war, geändert werden?

Ohne genaue Kenntnis dieser Details kann der Vorgang nicht beurteilt werden.

Ralf

Der Urlaub ist ja nur noch dienstl. bekannt zu geben und das Datum ist auf dem Urlaubsschein zu vermerken. Der Abschnitt (den du wahrscheinlich von früher noch kennst), ist nicht mehr auf dem aktuellen Urlaubsantrag. Und der Antrag bleibt in der Einheit in der urlaubsakte.
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Helft mit, dass es so bleibt.

KlausP

Genau. Nur der abgelehnte Urlaubsantrag ist dem Soldaten mit der Begründung für die Ablehnung zurückzugeben. Der genehmigte Antrag ist ihm lediglich "dienstlich bekanntzugeben". Mit dieser Genehmigung ist der Soldat erst auf der sicheren Seite, was seinen Urlaub betrifft und er kann seine Reise buchen oder was auch immer. Genau so habe ich meine Soldaten immer wieder belehrt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ Ralf:

Danke, wieder etwas gelernt.

Damit hat der TE wohl keinen Einblick in den eigenen Antrag (somit wäre eine strafbare Handlung nicht wirklich zu beurteilen) - aber eine Genehmigung und anschließende Ablehnung.

Damit gilt wie oben gesagt: Melden macht frei und schafft die Grundlage für die Rückforderung der Kosten (wobei da wohl Schadensminderungspflicht besteht und man versuchen sollte die Tickets zurückzugeben bzw. zu verkaufen ...)

Aliki

Wobei ich das immer kritisch finde.
Denn wenn man den genehmigten Urlaubsantrag nicht zu Gesicht bekommt, kann es schnell gehen mit: ,,Ne, nen Urlaubsantrag von Ihnen hab ich nie bekommen.'' Und auffindbar ist dieser dann auch nicht mehr.
Ist natürlich ein Worst Case Szenario und erfordert auch nen mießen Vorgesetzten....

F_K

Ach Aliki:

Die dienstliche Bekanntgabe kann man sich ja auch schriftlich bestätigen lassen.

KlausP

Zitat von: Aliki am 19. Mai 2014, 13:11:53
Wobei ich das immer kritisch finde.
Denn wenn man den genehmigten Urlaubsantrag nicht zu Gesicht bekommt, kann es schnell gehen mit: ,,Ne, nen Urlaubsantrag von Ihnen hab ich nie bekommen.'' Und auffindbar ist dieser dann auch nicht mehr.
Ist natürlich ein Worst Case Szenario und erfordert auch nen mießen Vorgesetzten....

Das Datum der dienstlichen Bekanntgabe ist auf dem Urlaubsantrag zu vermerken! Einfach mal den Vordruck genau lesen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

InstUffzSEAKlima

Zitat von: justice005 am 19. Mai 2014, 06:52:44
Der Chef ist dann verpflichtet, gegenüber dem BwDLZ Stellung zu nahmen, wieso er meint, den Urlaub streichen zu müssen.
Ich gehe stark davon aus, dass der Chef es sich dann lieber anders überlegt...

Es soll ja durchaus Chefs geben, die diesen Aufwand nicht scheuen bzw. der Meinung sind, es nicht aus der eigenen Tasche zahlen zu müssen.

Bezüglich der Bestätigung Urlaubsschein: In unserem GeschZi sind regelmäßig Urlaubsscheine, Lohnsteuerkarten und andere Belege/Anträge/Nachweise "verschwunde", teilweise sogar kurz direkt nach der Abgabe. Fortan habe ich nur noch alles gegen eine Quittung (selbsterstellter Vordruck) übergeben, was erst abgelehnt wurde, aber mit Hinweis auf die mehrfache Unauffindbarkeit von Belegen nicht mehr anders ging. Die Erstellung und Ausdruck wurde auf dienstlichen Datenverarbeitungsanlagen vorgenommen, denn die Erforderniss war ja seitens des Dienstbetriebes und nicht zum Privatvergnügen, ehe wieder vom Schaden des Dienstherren gesprochen wird.

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