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Rücknahme von Einberufung (Teil 2)

Begonnen von T5-Breft, 14. August 2005, 23:41:20

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T5-Breft

*HauMichBlau-BreftHatBriefBekommen ;D*


Ladung zur psychologischen Ergänzungsuntersuchung  :D


*Dasistjetztdasviertemal*

HAU-MICH-BLAU hat gesprochen!
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

T5-Breft

Nachdem ich schon einfach vergessen wurde (angeblich ein Systemfehler, die Daten seien sowieso wo anders ;)), habe ich jetzt nach einem Anruf die Antwort auf den Widerspruch.

Hier das Schreiben in genauer Form:


Überprüfungsuntersuchung

Sehr geehrter Herr Breft,

nach den vorliegenden Unterlagen sind Sie nicht wehrdienstfähig. Eine Durchschrift der ärztlichen Entscheidung / des Verwendungsausweises ist beigefügt.

Sie werden nicht zum Wehrdienst herangezogen.

Sie unterliegen nicht der Wehrüberwachung.

Mit Bestandskraft dieses Tauglichkeitsprüfungsbescheids erledigt sich ihr Widerspruch vom 25.07.2005.

Angewandte Reschtsforschriften: §§ 8a, 9, 24 Abs.3 Wehrpflichtgesetz

Rechtsbehelfsbelehrung
...


In meinem Widerspruch habe ich nach Entscheidungsgrundlagen für die Rücknahme der Einberufung verlangt. Dem Schreiben liegt keine ärztliche Entscheidung bei und Grundlagen wurden mir auch nicht genannt. Bei der besagten Überprüfungsuntersuchung durfte ich die bis dahin angefallenen psychologischen Stellungnahmen einsehen. Dabei war auch die erste Stellungshahme an der sich die folgenden Untersuchungen orientieren. Laut diesen bin ich wehrtauglich. Nach dem Gespräch fragte ich den Psychologen wie er sich voraussichtlich entscheiden wird. Darauf antwortete er das es keinen erdenklichen Grund gibt von meiner bereits attestierten Wehrtauglichkeit abzurücken.

Mir geht diese Willkür auf den Nerv. Was mache ich richtig was alle anderen falsch machen. ;)
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

Flexscan

Tja manch einer würde sagen du hast das grosse Los gezogen.......

Bleibt Dir wohl nichts anderes übrig als den Klageweg zu nehmen und ob Du da Chancen hast wage ich zu bezweifeln.

MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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wolverine

Wurde denn gem. § 44 VwGO Einsicht der Akten während des Widerspruchsverfahrens beantragt?
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T5-Breft

Zitat von: wolverine am 24. November 2005, 18:04:34
Wurde denn gem. § 44 VwGO Einsicht der Akten während des Widerspruchsverfahrens beantragt?
Nein! Wieso?
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

wolverine

Wenn ich den ersten Beitrag richtig verstanden habe, war doch Einsicht in die Akte und Untersuchungsergebnisse das Begehren? Und der § 44 VwGO ist dazu die einzige Möglichkeit, nämlich im Verwaltungsverfahren. Ein eigenständiger Anspruch auf Einsicht in die Akte besteht nicht.
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T5-Breft

Zitat von: wolverine am 25. November 2005, 20:18:00
Wenn ich den ersten Beitrag richtig verstanden habe, war doch Einsicht in die Akte und Untersuchungsergebnisse das Begehren? Und der § 44 VwGO ist dazu die einzige Möglichkeit, nämlich im Verwaltungsverfahren. Ein eigenständiger Anspruch auf Einsicht in die Akte besteht nicht.
Mein hauptsächliches Anliegen war es die Entscheidungsgrundlage zu erfahren. Während dem Gespräch mit dem Psychologen habe ich die jeweiligen Stellungnahmen eingesehen. Eine Akteneinsicht habe ich nicht beantragt.

Denkst du das KWEA muß mir Akteneinsicht gewähren, wenn ich jenes über §44 VwGO beantrage?
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wolverine

Nur im Rahmen eines Widerspruchs bzw. Klageverfahren. Einen isolierten Anspruch auf Akteneinsicht gibt es gerade nicht. Da das Widerspruchsverfahren durchgeführt ist, kann erst während der Verpflichtungsklage wieder Einsicht in die Akte verlangt werden.
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