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Reisekosten aus dem Ausland, Familienheimfahrten bzw. Kosten für Fahrten am Dien

Begonnen von NordLloyd, 16. Juli 2015, 09:14:01

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Tommie

In der Praxis hat es sich eingebürgert, die Korrespondenzanschrift hier als eine Art "Inlandswohnsitz" zu betrachten und die Familienheimfahrten dorthin zu bezahlen!

Jens79

Auf Ihrer Abrechnung finden Sie mit Sicherheit eine Telefonnummer. Rufen Sie doch dort an und versuchen mit Ihrer Charmanten Art das Problem dort zu lösen.

 

NordLloyd

Herzlichen Dank Tommie, herzlichen Dank Jens79 für die Antworten.
Das Problem ist nur:
@ Jens79
das Habe ich schon probiert, habe auch einen Ansprechpartner erhalten, der aber nicht ident mit dem kompetenten Rechnungsführer ist, der sich wiederum auf die deutsche Adresse bezieht und bis dahin auch korrekt die Abrechnung erstellt hat.
Interessanterweise sind sämtliche Papiere an die ausländische Adresse gesendet worden und auch diese ist als postalische Anschrift verwendet worden.....
@ Tommie
und damit wären wir wieder beim eigentlichen Problem. Die "Korrespondenzanschrift" ist eben nicht die Wohnanschrift. Wenn dies in der Praxis sich so eingebürgert hat, würde dies  allerdings auch bedeuten, dass es sich der ReFü, oder wer auch immer dafür zuständig ist, einfach "so mal" aussuchen kann, wie berechnet wird, oder mache ich hier einen Denkfehler?
Denn auch der ReFü weiß vom Wohnsitz im Ausland. Zumindest nach dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten.

Daher war ja der Sinn meiner Ursprungsfrage:
Wie sieht es rechtlich aus, was sagt der Gesetzgeber, bin ich ein Einzelfall, der so "nicht vorgesehen ist", was macht man???

F_K

Dann vielleicht so:

- Absicht des Gesetzgebers war es, KEINE RDL für "Auslands-Deutsche" vorzusehen.

- Im Einzelfall will die BW diesen Res aber dies ermöglichen, für eine Kostenerstattung (auch Familienheimfahrten) gibt es aber keine gesetzliche Basis - dies ist einfach nicht möglich.

- Also wird der "Kunstgriff" Adresse genommen, um überhaupt eine RDL zu ermöglichen, dem RDL sollte klar sein, dass dies mit Einschränkungen bei Reisekosten und Familienheimfahrten verbunden ist. Da die RDL ja wirklich "freiwillig" ist, muss der RDL damit leben.

Kurz:

- Reisekosten (Anfahrt, Rückfahrt RDL) maximal bis zur Grenze bzw. Adresse in Deutschland
- Familienheimfahrt ins Ausland wird NICHT erstattet, nicht mal bis zur Grenze

So schwer zur verstehen?

NordLloyd

Ich hatte eingentlich gedacht, kompetente(re) Auskunft zu erhalten.
Was der Gesetzgeber mal gedacht hat oder nicht ist hier völlig irrelevant.
Beiläufig: Woher kommnt denn diese Gewissheit? Im Bundestag dabei gewesen, den ersten Bundesminister der Verteidigung befragt, oder sonst was?
Fakt ist wohl, dass es sehr vor vorkommt und kein Einzelfall ist.
"(...)- Im Einzelfall will die BW diesen Res aber dies ermöglichen, für eine Kostenerstattung (auch Familienheimfahrten)
gibt es aber keine gesetzliche Basis - dies ist einfach nicht möglich.(...)"
Aha- ganz schlau...woher diese "Weisheit"?
Auch hier bei der Gesetzgebung mitgewirkt?
Noch merkwürdiger ist der Hinweis, dass die RDL freiwillig sei und man so, in diesem Falle,  mit (finanziellen) Einbußen zu leben habe.
So was "Polemisches" habe ich noch nicht erlebt.
"(...)- Reisekosten (Anfahrt, Rückfahrt RDL) maximal bis zur Grenze bzw. Adresse in Deutschland(...)"  Und die Entscheidung trifft dann wer? Der Refü nach Gutdünken oder ?

Kapiert, was die Frage ist ?

wolverine

Zitat von: wolverine am 16. Juli 2015, 09:52:52
Zitat von: NordLloyd am 16. Juli 2015, 09:14:01
Kann man das "was machen",
Na klar. Beschwerde und Klage. Dann bekommt man begründete Bescheide und Urteile.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K


Tommie

Zitat von: NordLloyd am 16. Juli 2015, 17:09:57Kapiert, was die Frage ist ?

Tja, wir haben alle kapiert, was die Frage ist, dass Ihnen die Antwort nicht gefällt, ist eigentlich nicht unser Problem ;) ! Wenn Sie nur das hören wollen, was Ihnen gefällt, müssen Sie definitiv jemand anderen fragen ...

Ich wünsche Ihnen noch viel Spaß im weiteren Leben ;D !

BulleMölders


LwPersFw

Auszug aus den Vorschriften ... bei Stand 2011

Fahrtkosten für im Ausland lebende Reservisten oder Reservistinnen werden nach dem Bundesreisekostengesetz

>> für die Dienstantrittsreise zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung)
anders abgerechnet
>> als für die Rückreise aus Anlass der Beendigung einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Ausscheiden).


Für die Reise aufgrund einer Einberufung/Heranziehung zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung)
kann aus Anlass der Einstellung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Reise von der Wohnung zum Meldeort zu erstatten wäre.

Für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wird Reisekostenvergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
Dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen,
von dem die Flugreise angetreten wird.

Hierauf ist die einzuberufende oder heranzuziehende Person sowohl bei der Einplanung von dem Übungstruppenteil/
der Übungsdienststelle als auch bei der Einberufung/Heranziehung vom KC hinzuweisen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen