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Erfolgt eine Nach-Beförderung?

Begonnen von Castleguard, 07. September 2013, 03:12:34

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Castleguard

Guten Abend (oder Morgen),

ich bin derzeit FWDL-23 im 19. Dienstmonat (DG HG). Habe einen Antrag auf Laufbahnwechsel in die Laufbahn des Uffz. o. P. gestellt (inkl. ZAW), welcher auch befürwortet und die Eignung auch schon vom KC so festgestellt wurde.

Also kurz und knapp die Frage (wie man schon an der Themenbeschreibung entnehmen kann):
Erfolgt eine Nach-Beförderung? Also wird man in den DG Uffz nach-befördert? - Bzw. wenn diese nicht erfolgt, wird diese dann erst nach (hier ebenfalls gelesen) dieser "ZAW-Zwischenprüfung" erfolgen, wenn diese "Positiv" ausgefallen ist?

Laut Suchfunktion gibt es nur ein Thema welches die Nach-Beförderung behandelt, diese Antwort trifft bei mir aber nicht zu, da ich noch keine Ausbildung habe (oder wird diese mit meinem Realschule-Abschluss kompensiert?).

Danke schon einmal für alle Antworten (wenn diese denn mit dem Thema zu tun haben, und nicht in Off-Topic umdriften ::) )

Castleguard

Schamane

Wenn die Voraussetzungen für die Beförderung zum Unteroffizier gegeben sind können sie befördert werden! Eine "Nach-Beförderung" erfolgt nicht, sondern die Beförderung erfolgt mit dem Laufbahnwechsel.
Wenn sie also z.B. zum 01.10.2013 in die Laufbahn der Unteroffiziere ohne Portepee eingestellt werden und dann ja im 20 Dienstmonat sind, dann werden sie zuerst vereidigt und dann befördert.
Zumindest kenne ich diese Fälle als Regelfall.

KlausP

Sie werden nicht nachbefördert, weil Sie die Voraussetzungen für eine Einstellung mit höherem Dienstgrad (Uffz/StUffz) nicht erfüllen. Sonst bräuchten Sie ja schließlich keine ZAW.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Castleguard

Guten Morgen,

danke schon mal für beide Antworten. Leider widersprechen diese sich ja gegenseitig.

Ich muss sagen, so wie es Schamane beschrieben hatte kenne ich es auch. Nicht zuletzt wurde aus unserer Einheit ein Z-4ler SG direkt zum Uffz befördert - obwohl zwar eine Berufsausbildung vorhanden, aber diese für die neue Verwendung nicht verwertbar war.

Gehe ich nun davon aus, dass ich erst zum "HG-UA" befördert (ernannt?) werde, wann wäre die Beförderung frühestens möglich?

Ich danke nochmals für die Anwtorten!

Castleguard


KlausP

Ich zitiere aus er Soldatenlaufbahnverordnung:

Zitat§ 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat und
b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den
Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in
einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder
einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen
hat,
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren
Berufsabschluss verfügt oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine
anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich
mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg
abgeleistet haben.
(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem
Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung
mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens
in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine
Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.

Da steht also genau das, was ich geschrieben jabe. Eine Nachbeförderung erfolgt nur dann, wenn der Soldat bereits mit höherem Dienstgrad als Eignungsübender hätte eingestellt werden können.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Möglich wäre die Beförderung, wenn die Übernahme in die Laufbahn der Fw erfolgen würde. Hier sind lediglich 12 Monate Dienstzeit notwendig.
Das heißt z.B.
Diensteintritt 01.07.2012
Dienstgrad Hauptgefreiter
Zulassung zum Feldwebelanwärter zum 01.10.2013 und gleichzeitig Beförderung zum Unteroffizier. Das ist dann aber auch keine Nachbeförderung, sondern eine Regelbeförderung.
In der Laufbahn der Uff o.P. ist das jedoch -so wie Klaus bereits schrieb- nicht möglich!
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Helft mit, dass es so bleibt.

Castleguard

Alles klar, damit ist das schon mal klar  ;).

Wann ist denn dann frühestens eine Beförderung möglich? (Wie oben bereits geschrieben: "Nach dieser ZAW-Zwischenprüfung"?)

Nikkesy

Sorry fürs Leichenschänden aber ich denke meine Frage passt zu den vorherigen Beiträgen - Ich werde zum 1.10. SaZ/FA werden und wie ich den Beiträgen und anderen Infos entnehmen konnte, gleichzeitig auch zum Unteroffizier befördert (ehemaliger FWDL 23, Mittlere Reife, Keine Ausbildung). Nun stellt sich mir die Frage ob ich dann auch nach einem Monat (insgesamt dann 24 Monate) die Beförderung zum StUffz erwarten kann oder steht dem irgendwas im weg?

mkG
Nik

Ralf

ZDv 20/7 Nr. 111
Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, müssen Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich mindestens ein volles Jahr in ihrem Dienstgrad Dienst geleistet haben, bevor sie befördert werden dürfen.
(Das gilt nicht für Msch-DstGrde)
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Nikkesy