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KzH über das DZE hinaus

Begonnen von V-Twin, 06. Februar 2015, 11:57:55

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LwPersFw

Genau davon rede ich hier doch im Forum die ganze Zeit !

Die 30% - Restkostenvericherung ist BIS ICH SIE BENÖTIGE - für Zeit- und Berufssoldaten keine Pflichtversicherung !

Denn sie unterliegen nuneinmal während der Dienstzeit der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung!

Anders als z.B. ein Polizeibeamter, der schon während seiner aktiven Dienstzeit der Beihilfe unterliegt!

Aber wenn der Soldat sie benötigt ... eben am Dienstzeitende ... kann es Probleme geben ...

Wer nimmt mich auf ...? Zu welchen, ggf. deutlich schlechteren Konditionen ...?
Gibt es Risiko-Aufschläge, wenn ich besser versichert sein will, als im beihilfekonformen Standarttarif der PKV...?
Komme ich aus diesem Standarttarif wieder raus...?


All dies kann durch eine kleine Anwartschaft (SaZ) , bzw die große Anwartschaft (BS) vermieden werden!


D.h. auf den hier genannten Fall bezogen ... hat er eine kleine Anwartschaft (was wir ja nicht wissen ) ... ist alles gut...

Hat er keine und kann ggf. mit Hilfe des Sozialdienstes noch eine abschließen ... umgeht er den viel schlechteren Basistarif...



Und für "Alt-Fälle" gilt:

"Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet worden ist und
die bis zum Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder entsprechenden Vorschriften haben oder hatten, kann abweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe gewährt
werden, wenn sie über keine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung verfügen."



Um zum Thema das die Info's nicht immer 100 % auf dem letzten Stand sind... das bekommt keine Behörde hin...

Aber Folgendes steht schon seit Jahren drin und gilt auch für den SaZ, der bei DZE nur Einkünfte aus
den Übergangsgebührnissen bezieht:

"Als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger haben Sie Anspruch auf Beihilfe.

Dieser Beihilfeanspruch deckt aber nicht die gesamten Kosten der krankheitsbedingten Aufwendungen.
Seit dem 1. Januar 2009 ist entweder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, oder eine
die Beihilfe ergänzende private Restkostenversicherung gesetzlich vorgeschrieben.

Wer bisher für Familienangehörige bereits Beihilfen beantragte, dem bringt dies nichts Neues.
Wer noch keine Erfahrung mit der Bundesbeihilfeverordnung hat, sollte sich vorsorglich vom
Sozialdienst der Bundeswehr beraten lassen.

Eine wichtige Vorbereitung auf den Ruhestand kann Ihnen jedoch keine Dienststelle abnehmen:
Jeder muss selbst Vorsorge treffen, wie die durch die Beihilfe nicht aufgefangenen Ausgaben bei Krankheiten abgedeckt werden sollen.

Am besten haben diejenigen vorgesorgt, die schon frühzeitig entweder eine Anwartschaft in einer privaten Krankenversicherung,
oder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung erworben haben.

Dies betrifft insbesondere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.

Wer bisher keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat und keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung besitzt,
sollte die Zeit bis zum Dienstzeitende nutzen, um den Markt der Privatversicherungen zu erforschen.

Sie sollten sich von möglichst vielen Versicherungsgesellschaften Angebote einholen und neben der Höhe der Prämie vor allem vergleichen,
welchen Leistungsumfang die Versicherung abdeckt und mit welchen Ausschlüssen (z.B. bei anerkannter WDB, siehe Kapitel I Buchstabe D)
zu rechnen ist, um den von der Beihilfe nicht gedeckten Anteil entsprechend zu versichern.

Beachten Sie bitte, dass Gesundheitsschädigungen, die als Folge einer WDB anerkannt wurden, grundsätzlich vom Leistungsumfang
in der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen werden.

In diesen Fällen ist für eine erforderliche Behandlung bei den Versorgungsverwaltungen ein ,,Bundesbehandlungsschein" zu beantragen."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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