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BfD Umzugskostenpauschale

Begonnen von Markus81, 26. September 2014, 11:23:33

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Markus81

Guten Tag!

Ich bin momentan SaZ 8. Mein DZE ist der 31.10.15. Ab dem 01.11.2014 befinde ich mich zur Umschulung zum Fachinformatiker für den Theorieblock bis ca. mitte Februar in Köln. Ab mitte Februar, werde ich (wenn alles glatt läuft) in einen Betrieb in Nürnberg eingegliedert. Wo mein zukünftiges Arbeitsverhältnis beginnen wird.
Derzeit wohne ich mit meiner Freundin und Tochter in Österreich (Wohnsitz wurde vom zuständigen Kommandeur annerkannt), Kasernenstandort Berchtesgaden und wollen ca. im März 2015 nach Nürnberg umziehen.

Nun zu meiner Frage. Ich habe mir schon die Umzugsfibel der Bundeswehr durchgelesen, aber es ist noch ein wenig verwirrend. Da ich den Umzug ohne Spedition durchführen möchte, wollte ich wissen, ob mir die Umzugskostenpauschale zusteht? Falls ja, über wen/welche Stelle muss ich diese beantragen? Wann kann ich diese beantragen? Wo erfahre ich, in welcher Höhe diese ausgezahlt wird? Kann es im Zusammenhang mit meinem österreichischen Wohnsitz zu Problemen bei der Beantragung kommen? Einen Mietvertrag, welcher auf mich und meine Freundin läuft kann ich vorlegen.

8.3 -Inanspruchnahme eines Pauschalbetrages -
Alternativ zur Abrechnung auf der Grundlage des Rahmenvertrages können Sie sich für die Inanspruchnahme eines Pauschalbetrages entscheiden. Die Höhe diese Betrages ist abhängig vom Umzugsvolumen und der Entfernung von der bisherigen zur neuen Wohnung. Er ist so bemesse, dass er im Regelfall die Beauftragung eines Spediteurs zulässt. Sollten Sie ein verbindliches unter dem Pauschalbetrag liegendes Angebot eines Spediteurs erhalten und mit diesem Ihren Umzug durchführen, wird Ihnen die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und der Pauschale steuerfrei belassen.

Was ist dann der Unterschied zu folgenden Punkt?

9.13 Abschlagszahlungen:
Zur Bestreitung der anfallenden Umzugskosten (also nicht nur für Spediteurkosten nach Nr. 9.5) können Sie eine Abschlagszahlung bei der für die Gewährung der Umzugskostenvergütung zuständigen Stelle beantragen. Damit werden Sie in die Lage versetzt, die anfallenden und nach den Erstattungsregelungen berücksichtigungsfähigen Kosten zu bestreiten. Sie brauchen also nicht in Vorlage zu treten. Die Abschlagszahlung darf nach Aushändigung der Zusage der UKV, jedoch frühestens an dem Tage, an dem Sie die Vorbereitungen zur Durchführung des Umzuges einleiten  (z.B. Abschluß des Berufsförderungsvertrages mit dem Spediteur) gewährt werden. Beachten Sie, dass es sich hier um eine zweckgebunde Zahlung handelt, die für andere Zahlungsverpflichtungen nicht verwendet werden darf.

Ich hoffe doch sehr, dass ich die eine oder andere aufschlussreiche Antwort bekommen werde.
Schöne Grüße

Beobachter

Zitat von: Markus81 am 26. September 2014, 11:23:33Nun zu meiner Frage. Ich habe mir schon die Umzugsfibel der Bundeswehr durchgelesen, aber es ist noch ein wenig verwirrend. Da ich den Umzug ohne Spedition durchführen möchte, wollte ich wissen, ob mir die Umzugskostenpauschale zusteht? Falls ja, über wen/welche Stelle muss ich diese beantragen?

Zu beantragen ist das über das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr Referat I 2.3.3.  Die können dich beraten und schicken dir dann die notwendigen Unterlagen zu.

Kontaktdaten:
Tel.: 0211-959-4850
email: BAPersBwi2.3.3ukv@bundeswehr.org

Der Pauschalbetrag berechnet sich wie folgt:

m² Wohnfläche der bisherigen Wohnung x 0,625 x (50 +[0,05x km])
(bei Verbringung des vollständigen Umzugsgutes in die neue Wohnung)

oder
m³ aus der Umzugsliste x (50+[0,05 x km])
(nur bei Verbringung von Teilen des Umzugsgutes in die neue Wohnung)

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