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Gültigkeit 90/5 kraftfahrverwendungsfähigkeit CE

Begonnen von boxenmax2000, 20. Oktober 2014, 22:26:50

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Steve87

Ich mag das gerne glauben. Es verwundert mich eben nur, das ich kein Blut abgeben musste.
Beamter im mittleren technischen Dienst

ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

Die Entscheidung trifft der zuständige Arzt, weil...

u.a.

"Erstuntersuchung: Sie soll gesundheitlich ungeeignete Personen (vor Beginn der
Ausbildung) vom Fahren eines Kraftfahrzeugs der Bundeswehr ausschließen."

"Die Entscheidung über die KFV trifft grundsätzlich der zuständige Arzt bzw. Ärztin der
Bundeswehr auf der Grundlage der Einzelbefunde. Für den Ersterwerb der
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird grundsätzlich keine militärärztliche Ausnahme erteilt."

Die Erst-, Nach- und Zwischenuntersuchung ist grundsätzlich wie eine Grunduntersuchung
gemäß ZDv 46/1 durchzuführen..."
Liegt die letzte Grunduntersuchung weniger als zwei Jahre zurück, ist eine Durchsicht
der G-Karte auf ausschließende Veränderungen des Gesundheitszustandes und
Gesundheitsziffern mit ärztlicher Befragung (Bw-2069) sowie zusätzlich eine Untersuchung
der Augenfunktion (Sehschärfebestimmung, Prüfung des Stereosehens und des Farbsehens)
ausreichend."

"Bei Gesundheitsstörungen, die medizinische Ausschlüsse für die KFV darstellen, ist ein
aktueller Facharztbefund (nicht älter als 6 Monate) einzuholen."

"Bereits der einmalige Missbrauch (Konsum) von Drogen oder Rauschmitteln schließt die KFV dauernd aus.
Dies gilt auch, wenn der Missbrauch bereits länger zurückliegt.
Eine ggf. bereits erteilte Dienstfahrerlaubnis ist zu entziehen (ZDv 43/2 Nr. 406)."

"Grunduntersuchungen sind die ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen auf
(...) Verwendungsfähigkeit."

"Die Grunduntersuchung entspricht inhaltlich einer Reihenuntersuchung, bei der vorgegebene
diagnostische Untersuchungsschritte – möglichst in einer bestimmten Reihenfolge – einzuhalten sind."

"Unter der Voraussetzung, dass die letzte Grunduntersuchung mit vollständigem Untersuchungsgang
innerhalb der letzten 13-24 Monate vorgenommen wurde, kann die aktuell durchzuführende
Grunduntersuchung verkürzt, d. h. auf folgende unverzichtbare Untersuchungsschritte begrenzt werden:
− Erhebung der Zwischenanamnese,
− Urinscreening,
− Prüfung der Sehschärfe s. c. und erforderlichenfalls c. c.,
− Audiometrie,
− Auskultation des Herzens,
− Messung von Puls und Blutdruck in Ruhe und nach Belastung (siehe Nr. 229),
− Auskultation der Lunge,
− Hodenpalpation und
− Abklärung der medizinischen Sachverhalte, die Anlass zur Durchführung der Grunduntersuchung gaben.

Über die Ausweitung dieser umfangsbegrenzten Grunduntersuchung, d. h. über die Durchführung
weiterer
Untersuchungsschritte bis hin zur vollständigen Grunduntersuchung, entscheidet
die Ärztin bzw. der Arzt der Bundeswehr im Rahmen seines bzw. ihres ärztlichen Ermessens nach Lage des Einzelfalles
."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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