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Sonderurlaub bei Hochzeit eines Elternteils

Begonnen von user1988, 09. Mai 2015, 22:00:42

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user1988

Hallo liebe Kameraden,
mein Vater heiratet dieses Jahr seine schon langjährige Freundin (nur standesamtlich). Die Hochzeit findet unter der Woche statt. Dies ist die erste Hochzeit eines Elternteils von mir. Ich habe zuvor also noch nie Sonderurlaub für eine Hochzeit (weder meine eigene, noch der von Familie od. Freunden) beantragt. In der Einheit, wo ich aktuell bin habe ich auch noch nie Sonderurlaub gehabt bzw. beantragt. Gibt es eine FW oder eine ZDV, wo SU für Soldaten geregelt ist oder ist dies Entscheidung des KpChefs / DiszVorg?
Vielen Dank schonmal!

KlausP

Da steht in der Soldatenurlaubsverordnung bzw. den Ausführungsbestimmungen ("früher" ZDv 14/5 F511) dazu. Für so einen Fall ist nach meiner Erinnerung kein Sonderurlaub vorgesehen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

user1988


Nachtmensch

Selbst für die eigene Heirat ist kein Sonderurlaub vorgesehen.
Der Dienstherr bezieht sich auf § 12 (3) SUrlV. Da ist die Heirat nicht mit aufgelistet und somit muss kein Sonderurlaub gewährt werden.

Zitat(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:

1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1 Arbeitstag,
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage,
3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug aus dienstlichem 
    Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, drei Arbeitstage,
4. grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlaß bis zu 3 Arbeitstagen,
5. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,
6. schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag 
    im Urlaubsjahr,
7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für
    jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr
    noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
    bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/surlv/BJNR009020965.html

wolverine

Was spricht eigentlich gegen stinknormalen Erholungsurlaub oder Überstundenabbau? ???
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Ralf

Der ist doch zum Erholen da. So 'ne Hochzeit ist doch alles andere als Erholung  ;D
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benny86

50 jähriges Dienstjubiläum?   ???
Also 40 Jahre wird ja schon eng, aber 50, ist doch gar nicht zu schaffen, oder?

Ralf

40 ist ja mittlerweile fast regelmäßig bei Stabsoffizieren.


Stichwort 50. Jubiläum: Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
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bayern bazi

mit 15 oder 16 Ausbildungsbeginn - dann kommst du, Dank Rente mit 67 -  auf über 50 jahre Arbeitsjahre

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

ToMA

Nach 45 Beitragsjahren kann man aber auch schon (ohne Abzüge) in Rente gehen, es sei denn, man will noch länger schuften (weil man´s so gewöhnt ist)  :)
Dann käme man nicht mehr auf das 50-jährige Dienstjubiläum.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

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