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gibt es Möglichkeiten auf Trennungsgeld

Begonnen von Keidt, 25. Juni 2015, 08:57:20

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Keidt

Hallo erstmal,

Zu meiner Person ich wurde als GWDL IV./2009 eingezogen. Wie es damals noch so war hat es niemanden interessiert  was einem zusteht und was nicht. Vor gut 1 1/2 - 2 Jahren habe ich zum ersten mal von Trennungsgeld erfahren und wollte dies beantragen, da ich einen eigenen Wohnstand schon vor der Bundeswehr besaß. Es stellte sich jedoch herraus das ich schon einen UKV Antrag unterschrieben habe und diese Zugesagt wurde ( habe diese aber nie in Anspruch genommen). Es hat jedoch nie eine UKV Anhörung stattgefunden und andere Dinge wurden auch unterschlagen, jetzt meine Frage.

Habe ich die Möglichkeit auf Trennungsgeld aufgrund eines falschen Verfahrens? Oder sonstigen Gründen die schief gelaufen sind, da mir der Antrag untergeschoben wurde nach meiner SaZ Ernennung?

Es kann mir niemamd so recht eine genaue Auskunft oder Informationen geben. Einige Sagen ja andere sagen nein. Vielleicht kennt jemand einen ähnlichen Fall und kann mir sein Wissen mitteilen.

F_K

Hä?

Ein GWDLer erhält kein Trennungsgeld - als SaZ hast Du offensichtlich den "Rucksackumzug" gewählt und erstattet bekommen (da war also UKV zugesagt und ist abgerechnet worden - mehr als eine Unterschrift ...).

Dieser Verwaltungsakt ist rechtskräftig und nicht mehr angreifbar.

Keidt

Wie gesagt als GWDL gar kein Thema aber seit ich SaZ bin hätte ich Anspruch und was den Verwaltungakt betrifft es ist ein DIN A4 Blatt mit meiner Unterschrift ... was jetzt wieder viele Fragen aufwirfft da es an und für sich mehr sein müsste. Deshalb es gab weder eine Anhörung ob ich gewillt bin umzuziehen etc. etc.

Hab weder das Geld in Anspruch genommen für einen Umzug geschweige denn die 110€ wenn man sie nicht in Anspruch nimmt. Letzeres könnte ich auch nicht mehr bekommen da sogar dafür die Frist abgelaufen ist.

Kann die Bundeswehr sich trotzdem auf die Frist berufen, obwohl es keine Anhörung gab es und es im eigentlichen Sinne ein selbstverfasstes Schriftstück war das ich unterschrieben habe?

F_K

ZitatEs stellte sich jedoch herraus das ich schon einen UKV Antrag unterschrieben habe und diese Zugesagt wurde

Damit ist das Thema "durch".

Ralf

Ehrlich gesagt verstehe ich nur die Hälfte von dem, was du schreibst. Ist "etwas" unstrukturiert.
Was ist das für ein Schriftstück, dieser "UKV Antrag" und in welchem Zusammenhang hast du das unterschrieben?
Die Dienstantrittsreise wurde abgerechnet?
Ist das schon länger als 12 Monate her?
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Keidt

Um etwas struktur reinzubringen

Ich hatte schon einen wohnstand vor der Bundeswehr. Diese hab ich aber nie anerkennen lassen, da mir nie bewusst war das sowas möglich ist. Februar 2010 wurde ich SaZ (erstverpflichtung) und bei den ganzen Personalschreiben das ich einverstanden bin 4 jahre zu dienen etc. war auch ein schreiben dabei auf zusage ukv ( hab gerade meine akte durchgesehen) mir wurde damals gesagt das müsste ich jetzt unterschreiben, da ich SaZ bin. Es fehlt also das Antragsschreiben ( hatte die ganze zeit gedacht es wäre ein antrag) und nach meiner Information müsste auch vorher eine Anhörung stattfinden, ob es einen wohnstand gibt, ob man gewillt ist umzuziehen und andere Fragen. Aufgrund dieser Anhörung wird dann entschieden ob UKV oder TG. Diese anhörung gab es aber auch nie.

Ende 2012 / Anfang 2013 habe ich dann das erste mal von Trennungsgeld erfahren. Habe meine wohnung anerkennen lassen und jetzt scheitert es an der zusage UKV.

die frist betrag 4 Wochen. Aber nur wenn mir die zusage der umzugskostenvergütung nach dem BUKG versagt wird. Was sie ja nicht wurde. Also hatte ich gar keine grundlage mich dagegen zu beschweren.

Meine frage generell ist jetzt ist die zusage UKB gültig. Da das verfahren an und für sich fehlerhaft ist. Sei es ob antrag fehlt oder die Anhörung nie stattgefunden hat. Den ein fehlerhaftes verfahren hebt doch die rechtskräfigkeit auf, oder irre ich mich da?






wolverine

#6
Ja, da irren Sie sich. Es gibt Bescheide und wenn man sich gegen diese nicht förmlich wehrt werden diese rechtskräftig.
Sie hätten der Bw Ihren Hausstand anzeigen und/ oder der Zusage UKV widersprechen müssen. Beides haben Sie unterlassen und höchstwahrscheinlich die pauschale Umzugskostenerstattung kassiert. Damit sollte der "Käse gegessen" sein, wie man so schön sagt.
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F_K

Nochmal:

ZitatEs fehlt also das Antragsschreiben

Es gibt keine "antrag" - auf Basis der vorliegenden Informationen (ohne "Anhörung") sagt die Personalbearbeitende Stelle die UKV zu, oder eben nicht.

Diese Zusage ist (aktenkundig) erfolgt, der TE  hat nicht widersprochen. Ggf. ist sogar die Abrechnung der Dienstantrittsreise erfolgt.

Dies ist 4 Jahre später nicht zu ändern - es ist auch nichts "falsch gelaufen".

(Der TE hätte cleverer handeln können - hat er aber nicht ...)


Keidt

Ah okay darum ging es, ob es rechtens war oder nicht. Das konnte mir nie einer so recht beantworten weder BWDLZ noch ReFü.

Vielen dank, muss ich mich dann wohl damit abfinden.

LwPersFw

F_K,

wenn die Schilderungen von Keidt korrekt sind...ist hier alles falsch gelaufen, was das Thema UKV betrifft...

Und da ist er - leider - nicht der einzig Betroffene! Dies ist regelmäßig auch im Bericht des Wehrbeauftragten zu finden...und die Gerichte haben sich damit auch schon intensiv beschäftigt...

Ausgangslage:

Seit dem Dezember 2003 (!!) gilt der sog. "Strukturerlass zur UKV"

Dieser besagt vereinfacht...kein Verheirater und Lediger mit berücksichtigungsfähigem Hausstand bekommt die UKV
zugesagt, ausser er beantragt dies und die Restdienstzeit am neuen Standort ist ab Umzug noch mehr als 1 Jahr.

Diese Regel gilt

- für die Versetzung von aktiven BS und SaZ
- die Einstellung als SaZ oder BS
- die Erstverpflichtung eines FWD als SaZ

Bei der Einstellung bzw. der Erstverpflichtung kommt es dabei nicht darauf an, wie weit die Wohnung
von der Dienststelle entfernt ist (auch wenn es 800 km sind)...sie muss nur

- den Begriff der Wohnung gem Parag 10 Abs. 3 BUKG erfüllen
- und darf nicht innerhalb des Einzugsgebietes der Dienststelle liegen ( 30 km )

Was ist hier also falsch gelaufen ?

Die zust. PST hätte in Vorbereitung der Erstverpflichtung den Soldaten befragen müssen,
ob er über einen eigenen Hausstand verfügt und wenn ja, ob er die Zusage der UKV möchte.

Nachweis durch Vorlage Mietvertrag ( , bzw Eigentumsnachweis.)

Da er dann erklärt hätte nicht umziehen zu wollen...wäre ihm die UKV nicht zugesagt worden
und er wäre seit der Erstverpflichtung TG-Empfänger...

Hier wurde also ein klarer Verfahrensfehler begangen.


Was den Umgang mit diesem Problem angeht, gehen die Verfahrensweisen innerhalb der Bw und
der Rechtssprechung leider verschiedene Wege. Einmal im Sinne der Soldaten, einmal gegen sie...


Wenn überhaupt, kann nur eines zum Erfolg führen:

1.
Der Soldat stellt einen Antrag im Sinne des Parag 51 Verwaltungsverfahrensgesetzes die durch
Verfahrensfehler rechtswidrig ergangene Zusage der UKV rückwirkend zurückzunehmen und in Nicht-Zusage
der UKV umzuwandeln.

Warum ?

Der Verfahrensfehler wurde eindeutig von der Behörde begangen
und
Der Soldat konnte die Fehlerhaftigkeit der Zusage der UKV nicht erkennen

2.
Die PST folgt diesem Antrag und sagt die UKV rückwirkend...zumindest für die Zukunft... nicht zu.

3.
Bleibt die Frage...bekommt der Soldat dann TG ?

Hier behaupten viele Beamte und Refü...nein ! Auch dann nicht !

Warum ?

Weil die TGV fordert, dass der erstmalige TG-Antrag innerhalb 1 Jahres nach Beginn des Anspruchs gestellt werden muss. Ist das Jahr rum...ist jeder Anspruch weg...auch wenn man garnicht wusste, dass man einen Anspruch gehabt
hätte...

ABER

Diese Regel gilt nicht...wenn die UKV innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens abgeändert wird !

Viele behaupten nun, der o.g. Antrag und dessen Bescheidung ist nicht innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens!

Dies ist gem. Rechtssprechung der Gerichte aber eine falsche Rechtsauslegung.

Warum ?

Wie ist ein Rechtsbehelfsverfahren u.a. gekennzeichnet ?

Es wird ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erstellt.

Und dies ist bei einer Rücknahme der UKV-Zusage der Fall, da dies einen belastenden Verwaltungsakt darstellt.

(Im Gegensatz zur Zusage der UKV, die ein ausschliesslich begünstigender Verwaltungsakt ist.
  Deshalb kann man sich gegen die Zusage allein auch nicht beschweren!!!)

Die Rechtssprechung sagt nun...folgt die Behörde dem o.g. Antrag ( es darf keine Beschwerde eingelegt werden!)
erfolgt die Abänderung innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens und die Ausschlussfrist von einem Jahr beginnt
ab Nicht-Zusage der UKV neu zu laufen.

D.h. der Soldat erwirbt den ihm fehlerhaft vorenthaltenen TG-Anspruch.


Nur leider... wie gesagt...kennen viele PersBearb und Beamte/Refü diese, vom "normalen" BUKG
abweichenden Regelungen nicht!



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FoxtrotUniform

Falls seit jener Zeit bereits rechtsschutzversichert, würde ich den Gang zu einem Fachanwalt empfehlen. Falls nicht, abwägen wie hoch die Anwalts- und ggf. Verfahrenskosten wären und sich überlegen ob es das Wert wäre. Aus meiner Sicht ja.

Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Hicaltisee

Ich bin auch der Meinung, dass Trennungsgeld in der GWDL nicht existiert

Ralf

Zitat von: Hicaltisee am 29. Juni 2015, 21:01:37
Ich bin auch der Meinung, dass Trennungsgeld in der GWDL nicht existiert
Was für ein Ding? Das verstehe ich nicht. Was hat TG mit Grundwehrdienst zu tun?
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