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bei BW erworbener und umgeschriebener BCE Führerschein zivil abgelaufen

Begonnen von mightycrew79, 30. Juni 2015, 19:40:45

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MaikG

Versteh das Problem nicht so ganz. Der zivile läuft abe, ja.. Der Bw aber soweit ich weiß nicht und keinen andern brauchst um nen Dienstfhz zu führen.

Tommie

Ach, MaikG, wenn man keine Ahnung hat, einfach mal ... ;) !

Meine Bundeswehr-Fahrerlaubnis der Klassen BCE wurde im Dezember 1983 ausgestellt und war bis zu meinem 50. Geburtstag gültig. Dann musste sie verlängert werden, was immer problemlos möglich ist, so lange die Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. Die später als meine Fahrerlaubnis ausgestellten BCE-Scheine (es gab da wohl einen "Stichtag", der mir nicht exakt bekannt ist, aber wohl um den 01.01.1999 liegt!) wurden generell nur auf fünf Jahre erteilt und mussten dann verlängert werden.

Somit ist ein abgelaufener Bundeswehr-BCE-Schein exakt so viel wert wie eine abgelaufen zivile Fahrerlaubnis der Klassen BCE, nämlich exakt ... NICHTS!

MaikG

Ach so Tommie,
und dass sein Bundeswehr BCE Schein abgelaufen ist hast Du aus Deiner Glaskugel? Er hat mehrfach geschrieben, dass sein Lappen zivil abgelaufen ist, nicht dass sein Bw Schein auch abgelaufen ist.
Ist bei mir genauso. Zivil abgelaufen, Bw nicht. Also besitze ich noch einen gültigen militärischen CE Schein, nicht aber einen zivilen.. Und nach Aussage meiner Führerscheinstelle kann ich anstatt meinen zivilen zu verlängern auch einfach meinen Bw erneut umschreiben lassen.

Bevor man anderen rät die Schnauze zu halten, sollte man die Posts vieleicht aufmerksamer lesen! Oder zeigen Sie mir doch einfach mal auf, nach welcher Vorschrift ich einen zivilen CE Führerschein benötige, damit mein militärischer Führerschein seine gültigkeit behält.

F_K

@ MaikG:

Verstehendes Lesen ist nicht so "Dein Ding", oder?

Der TE war lange Jahre kein Soldat, konnte also keine notwendige Tauglichkeitsuntersuchung machen (zivil und mil. gelten die gleichen Anforderungen), also sind sowohl mil. als auch zivile Fahrerlaubnis erloschen.

"Du" kann mithilfe Deiner mil. Tauglichkeitsuntersuchungen Deinen ziv. Schein verlängern oder neu ausstellen lassen - weil Dein mil. Schein gültig ist.

Nun verstanden?

MaikG

Aber um noch mal weiter zugehen:

Nach Aussage der zentralen Militärkraftfahrstelle verhält es sich mit dem Bw Führerschein so:

Man stellt nach Wiedereinstellung einen Antrag auf Neuausstellung mit BA90/5 sowie einer dienstlichen Erklärung, dass nach der Bundeswehrdienstzeit einem zivilrechtlich keine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Und der Bw Führerschein (auch ein abgelaufener) wird neu ausgestellt. Den zivilen Führerschein soll man zwar mitschicken, aber auch wenn dieser abgelaufen ist bekommt man seinen Dienstlichen neu, da diese rechtlich getrennt betrachtet werden (man ist ja auch nicht verpflichtet seinen Bw-Führerschein umschreiben zu lassen.

MaikG

Zitat von: F_K am 02. Juli 2015, 09:11:47
@ MaikG:

Verstehendes Lesen ist nicht so "Dein Ding", oder?

Der TE war lange Jahre kein Soldat, konnte also keine notwendige Tauglichkeitsuntersuchung machen (zivil und mil. gelten die gleichen Anforderungen), also sind sowohl mil. als auch zivile Fahrerlaubnis erloschen.

"Du" kann mithilfe Deiner mil. Tauglichkeitsuntersuchungen Deinen ziv. Schein verlängern oder neu ausstellen lassen - weil Dein mil. Schein gültig ist.

Nun verstanden?

Achso, und jemand, der seinen mil Führerschein nicht umschreiben lassen hat, ausscheidet, seinen mil dann nicht verlängern kann, wieder eingestellt wird verliert seinen?
Darüber sollten Sie die zentrale Militärfahrstelle dringend belehren, die verhalten sich dann ja anscheinen falsch.

F_K

Der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis, Führerschein, Gültigkeit, Tauglichkeit, notwendigen Untersuchungen und Neuausstellung ist Dir klar?

MaikG

Mir schon, anderen anscheinend nicht. Erkundigen Sie sich doch bitte einfach nach dem "Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis, nach Ablauf der Gültigkeit".
Auf Grund eines solchen Antrags stellt die Militärkraftfahrstelle einen neuen Bundeswehrführerschein auch für die Klassen CE neu aus.
Und das ist ja genau das, was der TE benötigt. Nach Wiedereinstellung ist dieser Antrag von seinem KpFw bei der zentralen Militärkraftfahrstelle zu stellen. Als Anlage die dienstliche Erklärung des Soldaten und der BA90/5. Dann wird der mil. mit neuer Gültigkeit neu Ausgestellt.

Und das das Duzen in diesem Forum ja nicht zum gewöhnlichen Umgangston gehört möchte ich auch Sie bitten das bei mir zu unterlassen.

F_K

ZitatUnd das das Duzen in diesem Forum ja nicht zum gewöhnlichen Umgangston gehört möchte ich auch Sie bitten das bei mir zu unterlassen.

1.) Steht wo in den ANB?

2.) Du Duzt auch ...

Bitte also abgelehnt.

MaikG

Zitat von: F_K am 02. Juli 2015, 09:42:14
ZitatUnd das das Duzen in diesem Forum ja nicht zum gewöhnlichen Umgangston gehört möchte ich auch Sie bitten das bei mir zu unterlassen.

1.) Steht wo in den ANB?

2.) Du Duzt auch ...

Bitte also abgelehnt.

Oh, nun fällt Ihnen nichts konstruktives mehr zum Thema ein, dann füllt man halt einen Post bezugnehmend auf einen Nebensatz.

Wenn Sie sich einen Irrtum nicht eingestehen können, kann ich das akzeptieren. Aber eigendlich erwarte ich ja schon irgendwie von einer "wandelnden ZDv" dass sie mir erklären kann, warum sich die zmk falsch verhält, wenn sie abgelaufene Dienstführerscheine neu ausstellt und warum der Ablauf eines zivilen Führerscheins irgendwelche Auswirkungen auf den militärischen haben soll.

F_K

 
ZitatAber eigendlich erwarte ich ja schon irgendwie von einer "wandelnden ZDv" dass sie mir erklären kann, warum sich die zmk falsch verhält, wenn sie abgelaufene Dienstführerscheine neu ausstellt und warum der Ablauf eines zivilen Führerscheins irgendwelche Auswirkungen auf den militärischen haben soll.

Ich habe nirgendwo geschrieben, dass die ZMK sich falsch verhalten haben soll.

Gewisse Erlaubnisse haben Gültigkeitszeiträume - sind eben zeitlich befristet. Erfüllt man Bedingungen nicht, erlischt die Gültigkeit des Führerscheins, ebenso erlischt die Fahrerlaubnis.
Dies gilt sowohl militärisch als auch zivil.

Ggf. können erloschene Fahrerlaubnisse nach Wegfall der Hindernisse auf Antrag wieder "aufleben", ggf. auch ohne Prüfung.

.. und, wo ist die Bestimmung aus den ANB?

MaikG

Aber vieleicht kann man das hier ja dennoch zum Abschluss bringen wenn man es etwas zusammen fasst:

- ziviler CE Führerschein abgelaufen: Kein führen von CE Fahrzeugen im zivilen. Wirkt sich aber nicht auf den militärischen aus.

- bw Führerschein bei Wiedereinstellung abgelaufen: Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeit. Hier ist auch der zivile egal, weil für den Bw Führerschein nunmal nur der Bw Führerschein betrachtet wird. Es darf lediglich im zivilen nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis gekommen sein und ein aktueller BA90/5 muss vorliegen.

-Anschließende Umschreiben des Bw Führerscheins ist erneut möglich, da es in der FeV §27 kein Ausschlussgrund ist, dass man schonmal hat umschreiben lassen.

Ist eigentlich keine Raketenwissenschaft..

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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