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Umzug

Begonnen von Der Schlawiener, 14. August 2015, 00:50:49

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Der Schlawiener

Hallo liebes Forum

ich bin letze Woche umgezogen und werde am 1.10.15 meinen Dienst beginnen.
Meine Frage: Soll ich dies nun beim KC oder anderen Dienstellen melden?
Ich habe allerdings schon alle Unterlagen erhalten bezügl. meines Dienstantrittes erhalten und die  Deutsche Post wird mir 6 Monate meine Post, die an meine alte Adresse geschickt wird, an meine neue Adresse nachschicken.
Ich habe die Forumssuche schon benutzt, allerdings nichts signifikantes gefunden.

LG


Der Schlawiener

Im KC oder wo?

Danke für die schnelle Antwort

benba

Da kann ich dir nur begrenzt helfen, da ich nicht weiß inwieweit das KC organisiert ist.
Persönlich würde ich aber einfach im KC anrufen die Änderung mitteilen und nachfragen ob dies ausreichend ist.

Der Schlawiener


Ralf

Ggf. hat dieses Einfluss auf deine UKV-Zusage. Wenn du z.B. vom Kinderzimmer in eine eigene Wohnung umgezogen bist, so kann nunmehr deine neue Wohnung als eigener Hausstand anerkannt werden und hat damit Einfluss auf Trennungsgeld.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Lorr

Nun dieses Problem kenne ich auch.

Bin Jetzt seit 5Monaten wieder bei und bin 2Monaten vor dem Dienstantritt, mit meiner Freundin in eine Wohnung gezogen.
habe dieses per Post sofort den KC als Änderungsmeldung gesendet, mit der Bitte die UKV nicht zuzusagen.

Was ist geschehen? UKV wurde zuerkannt und somit ersmal kein Trennungsgeld Empfänger.

Wohnung wurde mittlerweile Anerkannt, aber nicht UKV aberkannt, also d.h. kein Trennungsgeld, obwohl vor Dienstantritt gemeldet.
 

Ich kämpfe seit dem drum um eine Änderung.

Ralf

Es kann durchaus sein, dass die UKV zugesagt wird trotz eig. Hausstand.
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Der Schlawiener

Naja, dass dürfte bei mir weniger relevant sein, das ich 17 bin und mit meinen Eltern umgezogen bin.

Sollte ich es dem KC per Post oder per Anruf mitteilen?

benba

Anrufen und schriftliche Bestätigung verlangen...


LwPersFw

Hallo Ralf,

...bezogen auf den Fall von Lorr...

Gemäß dem "Strukturerlass" zur UKV ...

...korrekt

"Personalmaßnahmen im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr im Inland – Verwendungszeiten – Zusage der Umzugskostenvergütung"

aktuell überführt in den Zentralerlass B 2213/2...

darf das KC den Bewerbern, die unter den Personenkreis des Erlasses fallen, nicht die UKV zusagen,

wenn diese es nicht ausdrücklich wünschen !

D.h. nur Bewerber, die nicht verheiratet (ohne gleichgestellt) sind, bzw. Ledige die über keinen berücksichtigungsfähigen
Hausstand verfügen, dürfen ohne nachfragen die Zusage der UKV erhalten.

Da Lorr den Hausstand vor dem Dienstantritt gemeldet hat, hätte die Nicht-Zusage der UKV erfolgen müssen.


Ich kann Lorr nur Folgendes empfehlen:

1.
Stellen Sie einen Antrag auf Wideraufgreifen des UKV-Verfahrens. (es darf keine Beschwerde sein !)

Schildern Sie darin den Sachverhalt so ausführlich wie möglich und bitten Sie um Rücknahme der UKV ab Dienstantritt.

Machen Sie deutlich, dass nicht Sie den Fehler begangen haben, sondern die Behörde!

Berufen Sie sich dabei auf den hier als Anhang eingefügten Erlass!


2.
Stellen Sie umgehend - mit dem entsprechenden Formular - einen Antrag auf die Zahlung von TG, ab Diensteintritt.
Bestehen Sie auf die Bearbeitung - auch wenn der Antrag zunächst abgelehnt wird!
Dieses Verfahren ist wichtig, um ihre (hoffentlich) wieder auflebenden Ansprüche auf TG zu sichern, wenn 1. Erfolg hat.



Und zum allgemeinen Verständnis - hier Auszüge aus B 2213 / 2:


102.
Bei Versetzungen im Inland, die bis zum 31. Dezember 2018 verfügt werden, ist daher

• für alle Verheirateten
und
• Unverheirateten mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Absatz 3 BBesG)

die Verwendungsdauer am neuen Dienstort auf maximal drei Jahre zu begrenzen.

103.
Für Unverheiratete mit einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG

wird die Verwendungsdauer am neuen Dienstort auf maximal zwei Jahre begrenzt.

104.
In diesen Fällen wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt, es sei denn,

der bzw. die Betroffene will umziehen und die verbleibende Verwendungsdauer beträgt im Zeitpunkt
des Umzuges noch mehr als ein Jahr.

105.
Gleiches gilt bei Einstellungen in die Bundeswehr bzw. für die Berufung in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten.

(Anm. von mir: Die Berufung eines FWD zum SaZ ist bei der UKV wie eine Einstellung zu behandeln!
geregelt in B 2213/6 Nr. 114)

106.
Soweit Regelungen des BMVg dieser Regelung entgegenstehen, bleiben sie während der
Geltungsdauer dieser Regelung unbeachtet.

107.
Dieser Zentralerlass gilt bis zum Tag vor Inkrafttreten einer künftigen Bundesumzugskostenverordnung,
längstens bis zum 31. Dezember 2018.



[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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