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Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?

Begonnen von MiraC, 12. August 2015, 14:22:47

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ToMA

Ich habe noch einmal nachgeschaut:
Aus einem aktuellen Angebot für meinen Sohn heisst es dazu:

"Ich möchte meine Mitgliedschaft in der TK-Krankenversicherung fortsetzen als

- freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Leistungen für familienversicherte Angehörige, oder als
- Anwartschaftsversicherung"

Im Fließtext des Briefes heisst es:
"... alles Gute zu Ihrem Start als Zeitsoldat. Sie haben gegenüber Ihrem Dienstherrn Anspruch auf Heilfürsorge und sind nicht länger bei der TK krankenversichert. .... Je nach Ihrer persönlichen Situation kann deshalb die Fortsetzung Ihrer TK-Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied oder als günstige Anwartschaft sinnvoll sein."

Allerdings ist keine Vorschrift oder §§ angegeben.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

LwPersFw

Schade ... vielleicht kannst Du ja mal bei der TK nach der Rechtsgrundlage fragen...

Vor allem wäre auch einmal der Unterschied in den Beitragshöhen interessant...

Denn wenn die Anwartschaft deutlich billiger ist ... sollte dies in die Info-Broschüre des BMVg aufgenommen werden !


Aber vielleicht ist es im Prinzip das selbe und die TK benutzt nur 2 verschiedene Begrifflichkeiten...

Vielleicht könnte es ja auch heißen:

- freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Leistungen für familienversicherte Angehörige, oder als
- freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Leistungen für familienversicherte Angehörige bei ruhenden Leistungsanspruch
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ToMA

Gerade mit der TK telefoniert.

Der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung (inkl. Pflegepflichtvers.) wäre z.Z. 164 €.
Für die Anwartschaft (inkl. Pflegepflichtvers.)  51,03 €.

Als Grundlage wurde mir § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.V.m. der TK-Satzung genannt (nicht näher von mir geprüft).

Und während der Anwartschaft hat man keinerlei Leistungsansprüche, im Gegensatz zur freiwilligen KV.

In beiden Fällen bliebe man "Mitglied" der TK, aber nur bei der freiwilligen Versicherung ist man auch "Versicherter".
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

LwPersFw

Den § kann ich persönlich nicht nachvollziehen...

...denn in § 5 geht es um die Versicherungspflichtigen...

§ 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V

"(1) Versicherungspflichtig sind

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder
    den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."

Als aktive Zeit- und Berufssoldaten unterliegen wird aber der Versicherungsfreiheit

§ 6 Abs 1 Nr. 2 SGB V

"(1) Versicherungsfrei sind

2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,"

Und für aktive SaZ/BS ist die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in diesem Kontext der Heilfürsorge gleichgestellt.

Aber sei's drum ... wenn die TK dies so anbietet... um so besser.

Auf Grund der Alterskonstellation von Mira wäre mir die Absicherung für den Fall der Fälle 51 € wert...
Da es aber eine Anwartschaft ist...würde ich mir von der TK schriftlich bestätigen lassen, dass die
Altersgrenze 55 KEIN Hinderungsgrund ist, wenn die Vollmitgliedschaft dann mit 58 oder ggf. erst
nach Ablauf der Beihilfe-Zeit, aktiviert werden soll.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ToMA

Auf alle Fälle, zumal ich natürlich nur für meinen Sohn gefragt habe, der etwas jünger ist.  ;)

Vielleicht gibt es für Ältere ja auch ganz andere Konditionen, ich weiss es nicht.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

LwPersFw

Ich habe mich nochmal beraten lassen.

Der folgende Absatz aus der Bw-Broschüre:


"Achtung!
Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist
von drei Monaten mitgeteilt werden. 
Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit 
oder zum Soldaten auf Zeit.

Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene Person
im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV. 
Der Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. kein oder nur geringes Einkommen
der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung).

Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der
Dienstzeit, d. h. Sie haben sofort beim Ausscheiden aus der Bundeswehr den
vollen Leistungsanspruch aus der GKV."


ist wie folgt zu verstehen:

1.
Er richtet sich an Diejenigen,

- die jede Eventualität ausschliessen wollen, nach dem DZE nicht wieder in die GKV zu kommen
und/oder
- die während der Dienstzeit Angehörige über eine Familienversicherung in der GKV absichern möchten

2.
Daraus ergeben sich dann die 2 Varianten,

- Freiwillige Mitgliedschaft

- Anwartschaft

Eine Freiwillige Mitgliedschaft muss abschliessen, wer die Angehörigen familienversichern möchte.
Der Soldat hat dann keine Ansprüche, aber die Angehörigen.

Die Anwartschaft ist für Singels, oder wenn keine Familienversichrung benötigt wird.


(Alternativ können die Familienangehörigen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine eigene
Freiwillige Mitgliedschaft begründen.)


3.
Die gesetzliche Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ muss beachtet werden!



Desweiteren ist diese Anwartschaft für Familienangehörige nutzbar, wenn der Soldat
ins Ausland versetzt wird und die Angehörigen dort über die Beihilfe und eine private
Restkostenversicherung abgesichert sind.

Hier wird die Anwartschaft nicht vom Soldaten/von der Soldatin, sondern von der Ehefrau/vom
Ehemann abgeschlossen....und sichert bei Rückkehr das 100%tige Rückkehrrecht in die GKV.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MiraC

Es gibt noch einen Punkt, der in der Broschüre der TK steht.
Die Anwartschaft hat auch Auswirkungen auf die Versicherung als Rentner.... Ja ist von heute her noch lange hin, ich würde aber selbst im für mich besten Fall, soz. Vers. pflichtige Beschäftigung direkt im Anschluss an die SaZ 15 Phase nicht mehr genug Jahre in der GKV verbringen um Anspruch auf die Versicherung als Rentner zu haben.

Ergo: ich werde die Anwartschaft abschließen.

LwPersFw

Was Mira anspricht ist die sog. 9/10-Regelung um
Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
zu haben.

Die 9/10-Regelung besagt vereinfacht...
...ein GKV-Mitglied hat nur dann Zugang zur KVdR...
...wenn er in der 2. Hälfte seines Arbeitslebens
mindestens 9/10 der Zeit Mitglied in der GKV war.

Sei es als Pflichtmitglied, Freiwilliges Mitglied, oder
über eine Anwartschaft.

Dieser Punkt ist aber nicht Bw-spezifisch...
Dies betrifft alle GKV-Versicherten !

Denn wird diese Bedingung nicht erfüllt...
kann man im Alter dann nur als Freiwilliges Mitglied
in der GKV bleiben...

Was erheblich mehr Kosten bedeuten kann.

Denn der Beitrag in der KVdR liegt z.Zt. bei ca 6,5 %.

Somit kann die Anwartschaft oder Freiwillige Mitglied-
schaft in bestimmten Lebenssituationen hilfreich sein...
...nicht nur um sich den Zugang zur GKV zu sichern,
sondern auch um Mitgliedsjahre aufzubauen.

Wieder zur Bw:

Gerade lebensältere SaZ-Bewerber, die jetzt ja immer
mehr zur Truppe kommen...und bei denen es sicher,
oder zumindest sehr wahrscheinlich ist, dass sie nicht
Berufssoldat werden

oder

lebensältere Ehepartner, die für mehrere
Jahre mit ins Ausland gehen und dort über die
Beihilfe und eine PKV Restkostenversicherung
abgesichert sind...

...sollten diesen Punkt beachten und für sich
bewerten...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#23
Mira,

beachten Sie bitte diesen Rat:

"Da es aber eine Anwartschaft ist...würde ich mir von der TK schriftlich bestätigen lassen, dass die
Altersgrenze 55 KEIN Hinderungsgrund ist, wenn die Vollmitgliedschaft dann mit 58 oder ggf. erst
nach Ablauf der Beihilfe-Zeit, aktiviert werden soll."

Auch wäre es super, wenn Sie nach Abschluss
der Anwartschaft hier posten würden, was die
Versicherung zur Altersgrenze 55 gesagt hat und
ob es in den Vertrag aufgenommen wurde.

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Ich setze diesen Link hier mal ein ... da es das Thema grundsätzlich ergänzt...

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55080.0
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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