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Familienzuschlag, Verheiratetenzuschlag, Kinderzuschlag??

Begonnen von Ziska, 01. September 2015, 08:22:01

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Ziska

Hallo, bin etwas verwirrt und hoffe ihr könnt helfen, mein Mann erhält Familienzuschlag, wie setzt dieser sich zusammen? Wir haben eine Tochter welche ich aus früherer Beziehung mit brachte gemeinsam bei uns im Haushalt lebend und erwarten nun ein gemeinsames Kind. Im Internet habe ich mich belesen, das mein Mann für jedes Kind egal ob leibliches oder nicht Kinderzuschlag erhalten würde und Verheiratetenzuschlag  (97 € pro Kind und 100 € Verheiratenzuschlag- ist das richtig so? Aber was bedeutet dann der Familienzuschlag von rund 120 €? Wir sind verheiratet und haben momentan noch ein Kind das würde dem nach dann nicht passen, seh da nicht durch und mein Mann auch nicht wirklich bzw meint das würde so stimmen und meinte für unsere Tochter erhält er nichts da es nicht das leibliche ist, im Internet Stande aber für alle Kinder die im Haushalt des Soldaten leben. Hoffe ihr konntet mir folgen und danke im voraus für eure Antworten

Jens79

Hallo

Ich versuche das mal zu erklären:

1. Einen Verheiratetenzuschlag gibt es nicht. Es bleibt der Familienzuschlag

2. Ihr seit verheiratet und somit bekommt er in der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 : 126,70 Euro

3. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind, also auch sein nicht leibliches, erhält er den Betrag von 113,74 Euro

Ich hoffe das jemand der sich richtig gut damit auskennt noch was dazu schreiben kann. Es müsste aber ungefähr so passen.
 


Andi

Ich vermute das Kindergeld für das Kind läuft über dich und nicht über deinen Mann? Denn dann kann das Bundesverwaltungsamt auch nichts von dem Kind und einem etwaigen Anspruch deines Mannes auf Familienzuschlag in der Stufe 2 wissen. Dann müsste das im Haushalt lebende Kind nachgemeldet werden.

Gruß Andi
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

Jens79

Jetzt hab ich dazu ne Frage:

Meine Frau, SaZ (derzeit im BFD), ich BS, 1 gemeinsames Kind für das sie Kindergeld bekommt und das bei uns lebt, 1 Kind von mir aus früherer Beziehung, kein Kindergeld, lebt nicht bei uns. Müsste dann doch wie folgt sein:

Der Familienzuschlag Stufe 1 in Höhe von 126,70 € wird halbiert, jeder bekommt also 63,35 €
Sie bekommt zusätzlich für unser gemeinsames Kind 112,61 € und Kindergeld 184,00 €
Ich bekomme für mein Kind 113,74 €

Wann ist man denn dann in Stufe 2?   :o
 


Jens79

Danke. Lesen kann ich auch, aber verstehen tue ich es nicht. Deswegen auch die Frage.

So wie ich das lese steht für unser gemeinsames Kind eigentlich Stufe 2 zu.
 

Ziska

Also verstehe ich richtig das der Familienzuschlag  (126 €) nichts mit dem Kinderzuschlag zu tun hat wir diesen demnach extra bekommen müssten?

Ziska

Da hätten wir seit 3 Jahren Anspruch auf diesen Kinderzuschlag, dank eines vorgesetzten meines Mannes, der behauptete das er keinen Anspruch darauf hat da es nicht sein leibliches Kind ist haben wir uns nie neu damit befasst. Kann man das noch rückwirkend bekommen oder ist dies nicht mehr möglich?

ToMA

Dann solltet Ihr Euch darum kümmern, dass Dein Mann auch kindergeldberechtigt ist/wird, nur dann erhält er m.E. auch den Kinderzuschlag.
Zitat
Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können  untereinander  durch  eine Berechtigtenbestimmung festlegen,  wer  von  ihnen  das  Kindergeld  für  ihre  im  gemeinsamen Haushalt  lebenden  Kinder  erhalten  soll.  Auf  diese  Weise  haben Eltern  die  Möglichkeit,  denjenigen  zum  Kindergeldberechtigten  zu bestimmen, bei dem sich eventuell ein höherer Kindergeldanspruch ergibt. Dies gilt ebenso für den leiblichen und den nicht leiblichen Elternteil, etwa wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Mutter und  des  Stiefvaters oder  des  eingetragenen  Lebenspartners lebt.  Von  dieser  Möglichkeit  können  auch  nicht  dauernd  getrennt lebende  Pflegeeltern bzw.  Großeltern  Gebrauch  machen.  Für  die Berechtigtenbestimmung  kann  die  hierfür  vorgesehene  Erklärung am  Schluss  des  Antragsvordrucks  verwendet  werden.  Es  reicht dann  aus,  wenn  der  andere  Elternteil  dort  unterschreibt.  Die Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf ist jederzeit möglich, allerdings nur für die Zukunft.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

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