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Arbeitslosen Beihilfe oder Arbeitslosengeld 1?

Begonnen von Jannnio, 28. September 2015, 10:00:27

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Jannnio

Hi,

Ich bin saz4 und werde demnächst wegen einem DU Verfahren entlassen.
Jetzt hab ich etliches gehört, mir steht 9 Monat arbeitslosenbeihilfe zu und andere meinen Arbeitslosengeld 1.

Was ist denn nun richtig??

Und wo müsste ich die Beihilfe beantragen.


Mfg

KlausP

Nehmen Sie dringend Verbindung zu dem für Ihren Standort zuständigen Sozialdienst auf. Die Damen und Herren dort sollten Ihnen Ihre Fragen beantworten können. Die Nummer des Sozialdienstes weiß Ihr Spieß, außerdem steht sie am "Schwarzen Brett".
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Dazu Verbindungsaufnahme mit der Bundesagentur für Arbeit - die sind nämlich für diese Fragen zuständig.

(Werden die Wartezeiten erfüllt usw.?)

ulli76

Neben der Frage nach dem Arbeitslosengeld müssen auch Fragen der Krankenversicherung, BFD-Ansprüchen, WDB ja/nein und einige andere Fragen geklärt werden.
Deswegen so schnell wie möglich zum Sozialdienst. Der weiss auch wer im Zivilen für was zuständig ist.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Dominikx

Nach meinem Wissenstand bekommen scheidende SAZ übrigens kein ALG da SAZ nicht in die Sozialkassen eingezahlt haben. Sollte keine DU Versicherung vorhanden sein wird es wohl auf Grundsicherung raus laufen.

F_K

@ Dominikx:

Wie hier schon oft gezeigt, ist Dein Wissen offensichtlich begrenzt:

- SaZ werden in den Sozialkassen (Rente, ALV) nachversichert.
- Ob es zur Zahlungen von ALG kommt, ist komplex, da  hier ggf. Übergangsgelder usw. angerechnet werden.

Insoweit ist der hier schon gegebene Ratschlag (Sozialdienst und Agentur wegen Arbeitsuchendmeldung) zielführend.

Grundsicherung unterliegt wiederrum einigen Voraussetzungen, die hier bisher nicht geprüft sind.

Dominikx

Zitat von: F_K am 28. September 2015, 13:02:03
@ Dominikx:

Wie hier schon oft gezeigt, ist Dein Wissen offensichtlich begrenzt:

- SaZ werden in den Sozialkassen (Rente, ALV) nachversichert.
- Ob es zur Zahlungen von ALG kommt, ist komplex, da  hier ggf. Übergangsgelder usw. angerechnet werden.

Insoweit ist der hier schon gegebene Ratschlag (Sozialdienst und Agentur wegen Arbeitsuchendmeldung) zielführend.

Grundsicherung unterliegt wiederrum einigen Voraussetzungen, die hier bisher nicht geprüft sind.

Danke für einen weiteren unqualifizierten Kommentar.

ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Dominikx

Nur zur Klarstellung von dem Unsinn den F_K hier mal wieder verbreitet:

SaZ haben definitiv keinen Anspruch auf ALG

SaZ die eine Dienstzeit von 2 Jahre oder mehr geleistet haben bekommen 180 Tage Arbeitslosenhilfe (nein kein ALG)

SaZ die eine Dienstzeit von 2 Jahre oder mehr geleistet haben bekommen 360 Tage Arbeitslosenhilfe (nein, ebenfalls kein ALG)

Sofern Anspruch auf Übergangsgebührnissen besteht mindert sich der Anspruch auf ALH entsprechend

Nachzulesen auf dem hervorragenden Intern Auftritt der Arbeitsagentur

MaikG

Zitat von: Dominikx am 28. September 2015, 13:17:17
Nur zur Klarstellung von dem Unsinn den F_K hier mal wieder verbreitet:

SaZ haben definitiv keinen Anspruch auf ALG

SaZ die eine Dienstzeit von 2 Jahre oder mehr geleistet haben bekommen 180 Tage Arbeitslosenhilfe (nein kein ALG)

SaZ die eine Dienstzeit von 2 Jahre oder mehr geleistet haben bekommen 360 Tage Arbeitslosenhilfe (nein, ebenfalls kein ALG)

Sofern Anspruch auf Übergangsgebührnissen besteht mindert sich der Anspruch auf ALH entsprechend

Nachzulesen auf dem hervorragenden Intern Auftritt der Arbeitsagentur
Wenn man Unsinn klar stellen will, sollte man nicht selbst welchen verbreiten.
Da ich einige Jahre in der Leistungssachbearbeitung tätig war kann ich zumindest Deine Behauptungen klar stellen.
(Nichts desto trotz brauch der Mann eine individuelle Beratung)

ZitatSaZ haben definitiv keinen Anspruch auf ALG
Der Status SaZ hat mal rein garnichts mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld1 zu tun. Anspruchsberechtigt ist man, wenn man in den 3 Jahren vor Eintreten der Arbeitslosigkeit mindestens (noch nichtmal am Stück) 360 Sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ein SaZ zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge ein, also hat man in der Regel nach ableisten seiner Dienstzeit keinen Anspruch, aber hier wurde ja nicht die volle Dienstzeit abgeleistet sondern es geht um die Arbeitslosigkeit nach einem DU verfahren. Und da kann es durchaus dazu kommen, dass er die Anspruchsvorraussetzungen erfüllt.

Und Arbeitslosenhilfe gibt es seit der Hartzreform 2004 nicht mehr!! Hier wurde die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld 2 zusammen gefasst!

Scheiden SaZ, welche die Anspruchsvorraussetzungen des ALG1 nicht erfüllen erhalten seit über 11 Jahren ALG2!

Wo kann man sich nur soviel Halbwissen anlesen? Selbst in Wikipedia steht es richtig.

F_K

@ Dominikx:

Das Thema ist (zu) komplex (für dich?):

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdby/traunstein/Agentur/BuergerinnenundBuerger/ArbeitundStellensuche/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI508658

ZitatEin bestehender
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat Vorrang
. Während des Arbeitslosengeldbezugs ruht der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe

Wir kennen die genaue Fallkonstellation des TE nicht - gerade deshalb ist der Ratschlag (Sozialdienst / Agentur) für eine Einzelfallberatung der einzig richtige - und Deine Pauschalbehauptungen sind einfach hier unzutreffend.

ZitatNichts desto trotz brauch der Mann eine individuelle Beratung

Eben.

LwPersFw

Jannino,

Ist diese Fragestellung schon abschließend geklärt ? :

"Von der Entlassung einer Soldatin bzw. eines Soldaten ist abzusehen, wenn ihre bzw. seine
Dienstzeit innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft. Die Frist rechnet ab dem Zeitpunkt,
zu dem die Entlassung wirksam würde, wenn die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre.


Läuft innerhalb des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer bzw. eines Soldaten auf Zeit zwar nicht ab,
würde der Soldat aber eine Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren vollenden, so ist er erst nach
Vollendung der Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren zu entlassen;
Satz 2 gilt entsprechend.
Mit seiner Zustimmung kann die Soldatin bzw. der Soldat auch innerhalb der in den Sätzen 1 und 3
bestimmten Fristen entlassen werden."


Unbeschadet dessen ... folgen Sie unbedingt dem Rat von Klaus und Ulli !

Grundlage des Gesprächs beim Sozialdienst sollte u.a. sein:


Anwendung des "Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen"

Soldatenversorgungsgesetz

§ 11

(1)
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse,
wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),
oder wegen Dienstunfähigkeit endet.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

4 und weniger als 5 Jahren            für 12 Monate,

Deshalb wäre es wichtig zu wissen, ob Sie über die ganz oben genannte Regel doch noch auf 4 Jahre Dienstzeit
kommen können!



§ 12

(1)
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr
Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen
Dienstunfähigkeit.

Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit,

1. weniger als 18 Monaten                         das 1,5fache,

2. 18 Monaten und weniger als 2 Jahren     das 1,8fache,

3. 2 und weniger als 4 Jahren                    das 2fache,

4. 4 und weniger als 5 Jahren                    das 4fache,

der Dienstbezüge des letzten Monats.  Sie unterliegt der Steuerpflicht.



§ 86a

(1)
Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind,
erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe.

Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme
des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach
§ 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den
Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden.
Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.
Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer
Summe gewährt werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.

(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs
des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

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Die Hinweise der Arbeitsagentur zum § 86a sind ja im Link von F_K nachzulesen

----------------------------------------------------

Im Anhang ein interessantes Urteil des BSG zur Anwendung des § 86a SVG



[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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