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Dienstführerschein - Realität - und die anschließende St. Erklärung

Begonnen von 55Abs3, 12. Oktober 2015, 16:57:19

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55Abs3

Hallo Bw Fans,
Hallo ehem. Kameraden,
vll. ein Hallo an jemanden mit Fachexpertise dieses Bereiches :)

Meine Frage lautet:
2013 zur Bw,
nach Umstruktierung meiner Einheit dann neuer Dienstposten mit Erstverwendung Inst. Fahrzeugtechnik,
BCE wäre nötig.

Zu gegebenen Zeitpunkt besaß ich keinerlei Fahrerlaubnis, weder Mil. noch zivil.
Kurz angemerkt sei dabei, dass ich schon im Alter von 23 war, privat überhaupt gar keinen Führerschein wollte oder benötigte. Belegbar durch ca. zu dem Zeitpunkt dadurch das ich meinen Wohnstand 7 Jahre alleine führte, an mehreren Wohnorten, mit unterschiedlichen beruflichen Situationen - und niemals den Führerschein wollte bzw. benötigte.
Familienheimfahrten etc. wurden auch immer mittels des ÖPNV durchgeführt.

Um meinem neuen Dienstposten nachzukommen sprach ich meinen TE dann auf den Lehrgang an, da ich das Material mit dem ich arbeite bedienen/bewegen muss. Zu dem Zeitpunkt bestand schon ein Mangel meiner realen Verwendung da ich für andere Kameraden/Vorgesetzte nicht dort einsetzbar war, wo ich lt. Papier geplant wurde.
TE hielt Rücksprache mit Kp, bzw. KpFw/KpChef/KpTrpFh
Aussage KpTrpFh, mündlich, ohne Nachweis: Auf "B lang" wird hier keiner geschickt, diese Methode wäre unüblich geworden -> Ziviler erwerb der Kl. B wäre "vorrausgesetzt" für die mil. Weiterbildung.

Hier kommt leider genau der Knackpunkt:
Der nicht weit genug denkende Protagonist, Ich, hat sich nun keinen schriftlichen Nachweis über irgendeine der Aussagen eingeholt.
Trotzdem kam er dem persönlich ausgesprochenem Anraten seines KpTrpFh und seines KpChef nach und erwarb seine zivile Fahrerlaubnis Kl. B.

Nun hätte ich sogar tatsächlich den Lergang erhalten, wäre ich nicht mitlerweile aus der Bw ausgeschieden,
es lag zwischenzeitlich an der Anmeldung meines PersFw, da mir noch nahegelegt wurde ein paar Monate bzw. die üblichen 30tkm Fahrpraxis zu erlangen.

Aktuell steht meine Steuererklärung für das betreffende Jahr des Führerscheinerwerbs an und ich habe meinem Steuerberater auch den zivilen Ausbildungsnachweis meiner Fahrschule eingereicht mit der bitte um Geltungmachung Aufgrund der Werbungskosten,
da meiner Aussage nach der Fh. rein aus dienstlichem Interesse erlernt wurde und Vorraussetzung für meine weitere berufliche Verwendung wäre.
Anmerkung: In der St. Erklärung werden Familienheimfahrten bzw. Fahrten zum Wohnort angegeben. Daraus lässt sich schließen dass ca. 30tkm für die Wege vom Wohn- zum Dienstort bzw. umgekehrt aufgewendet wurden, und nur ca. 3000 km privat genutzt, in einer Zeiteinheit von 10 Monaten.

Mein Steuerberater äußerte mir dann selbstverständliche den kritischen Standpunkt welchen der Finanzprüfer haben wird und erläutert dass ohne einen Nachweis darüber,
dass die Fahrerlaubnis dienstlich nötig gewesen wäre, keine Kosten geltend gemacht werden können.


Im Resümée habe ich nun ohne schriftlichen Nachweis keine Beweiskraft für meine Aussage, dass mir dienstlich durch meinen vorgesetzten der "B lang" verwehrt wurde und "angeraten wurde" zivil diese zu erwerben.
Nun möchte ich gerne informationen einholen inwiefern rechtssprechungen bzgl. der Thematik existieren um mein Recht zu erkämpfen,
denn seien wir mal ehrlich: Ich weiß ich bin nicht der erste bei dem so vorgegangen wurde,
sodass es für mich ein offenes Geheimnis ist dass gewisse Dienstposten wirklich benachteiligt sind wenn sie nicht ihre privaten Mühen- und Finanzen aufbringen, da sie ihre Tätigkeit nicht ausführen können,
im Gegen ist mir auch bewusst dass nicht jede Zweitverwendung eines Kraftfahrer BCEs anspruch darauf haben kann dass ihm sein privater B Steuerlich geltend gemacht wird.

Dazu habe ich einen kleinen Hinweis in einem Presseartikel gefunden, welcher als Quelle allerdings nicht ausreicht:
http://www.welt.de/print-wams/article100656/Kein-Fuehrerschein-mehr-von-der-Bundeswehr.html

In dem Artikel wird erwähnt, Zitat:

Zitat... Selbst für den neuen Lkw-Führerschein müssen sie einen zivilen Pkw-Führerschein mitbringen.

Da mir der Zugang zu VS Material als zivilist nicht mehr zur Verfügung steht wäre meine Frage ob jemand weiß,
inwiefern es dienstliche Weisungen, Vorschriften o.ä. steht wo ein solches Verhalten niedergeschrieben ist?

Alternativ, hat jemand zu dem Thema andere Einfälle, egal in welche Richtung?


Da ich in ein paar Richtungen schon halbgare Aussagen aufgeschnappt habe, werde ich auch recherche investieren und Berichten welche "indigkeiten" ich als nicht Jurist ggf. entdecke.


Gruß

F_K

Die Familienheimfahrtist eine private Nutzung - da kann man nicht auch noch den Erwerb zusätzlich absetzen.

turbotyp

Hätte ein dienstliches Interesse bestanden, dass du einen Kfz bewegen musst, hättest du auch die entsprechenden Lehrgänge besucht. Vielleicht gab es auch keine Lehrgangskapazitäten.... oder du hattest kein Bonbon verdient... oder oder oder. Vielleicht war deine (wenn ich den Usernamen richtig interpretiere) Entlassung schon absehbar?

Die Kosten, für deinen Führerschein, über die Werbungskosten "wieder reinzukriegen" halte ich für sehr unwahrscheinlich.

KlausP

Wenn man dienstlich einen Führerschein benötigt, weil man auf einer Kraftfahrerstelle eingesetzt ist (auch als Zweit-ATB), bekommt man auch dienstlich alle nötigen Lehrgänge einschließlich "B Anfänger". Deshalb verstehe ich die Aussage des KpTrpFhr nicht. Dass das aus Kapazitätsgründen mal länger dauern kann steht auf einem anderen Blatt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

55Abs3

Hallo,

zwei schnelle Antworten :) Super!

ZitatDie Familienheimfahrtist eine private Nutzung - da kann man nicht auch noch den Erwerb zusätzlich absetzen.

Korrekt. Dies ist auch nur erwähnt um das Indiz aufzuzeigen, dass ein privates Interesse an dem Fh. nicht bestand.
Es sollte mehr dazu dienen euch zu informieren, als Argument gegenüber der Finanzbehörde dürfte es vmtl. nicht ausreichen um die dienstlichen Notwendigkeit zu belegen.

Ein doppeltes Absetzen der selben Kosten war auch nicht der Gedankengang - wobei die Realkosten bzw. die angesetzte Pauschale pro Km,
sowie die Anschaffung der Lizenz sehr wohl erlaubt sind abzusetzen vom Steuerrecht, insofern über die Anschaffung Nachweise vorliegen und vorallem die Notwendigkeit belegbar ist.

ZitatDie Kosten, für deinen Führerschein, über die Werbungskosten "wieder reinzukriegen" halte ich für sehr unwahrscheinlich.

Wie oben erwähnt, Steuerrechtlich legitim,
meine Frage fokussiert sich ausschließlich darauf ob es noch eine Möglichkeit gibt diese Anschaffung in der Notwendigkeit zu untermauern.

ZitatHätte ein dienstliches Interesse bestanden, dass du einen Kfz bewegen musst, hättest du auch die entsprechenden Lehrgänge besucht.

Grundlegend korrekt. Die Weiterbildung CE,
welche ja im Dienstposten nötig war, sollte wie mir mündlich ausgesagt wurde erfolgen sobald zivil der Fh. Kl. B sowie eine unbeschriebene Fahrpraxis vorliegen - Nice to know: Man sagte wohl in der Einheit 30tkm sei der minimal Wert, den ich auch begann durch Fahrten nach Hause aufzubauen.

Der Kp bzw. angbl. der Bw allgemein sei es aber (seit X) unüblich (hier nun ein ausgedachtes Argument platzieren) Soldaten die Klasse B in der Vollausbildung zu ermöglichen - max. der B Fortgeschritten Aufbaukurs für die BwFS. Diese Aussage wurde seitens des KpTrpFhrs und wiederholter Maßen des KpChefs im Gespräch gegenüber meinem TE und mir ausgesprochen.

Mit diesem Verhalten war ich sogar wie ich mich gerade erinnere nicht der einzige, da min. 2 Kameraden anderer TE meiner Kp mit mir in der selben lokalen Fahrschule waren.

Ggf. besteht hier theoretisch eine Möglichkeit nun dies als Falschaussage (insofern es eine ist) anzuprangern und mich rechtlich gegen diese unter Zeugennennung durchzusetzen, damit ich meinen individuellen Nachweis erhalte warum gerade ich den Führerschein zivil machen musste, und nun absetzen möchte, aber die Wahrscheinlichkeit für einen ehemaligen Soldaten keiner gehobenen Laufbahn sich gegen einen KpChef vor Gericht durchzusetzen sehe ich als unwahrscheinlich - vor allem da mein TE diese Aussage sicher nicht als Priorität abgespeichert hat und sich entweder nicht erinnert, oder seinem Vorgesetzten auch nicht schaden möchte - würde ja dann die Diensthaftpflicht meines Vorgesetzten greifen, insofern er es nicht auf höhere Befehle abwälzen kann, da er gegen die Vorschriften mich falsch informiert hätte...
Den Weg werde ich nicht gehen ;)

Wie im Eingangstext erwähnt, wurde mir wie vielen über den Weg des "Anratens" ohne schriftliche Nachweise der Führerschein schmackhaft gemacht um dienstlich in der angestrebten Karriere vorran zu kommen. Zudem zog das Lockargument meines KpChefs, inwiefern ich meine Bereitschaft den gerne Beweisen möchte schon - war man doch ein noch motivierter Neuling :)
Wäre ich ein schlauer Soldat gewesen, hätte ich sicherlich schriftlich angefragt wann die Lehrgänge welche ich benötige für mich geplant sind, allen vorran der "B lang", und hätte dann auf diese eine schriftliche Absage mit einer Erläuterung erhalten -> das wäre in der aktuellen Situation, je nach Erläuterung auf der Absage, ausreichend gewesen für das Finanzamt im jetztigen Fall.

Von daher:
Es wäre vll. sinnhaft in dem Thread darüber zu philosophieren, bzw. die rechtlichen Zonen auszuloten, wie das angestrebte Ziel für jedermann erreicht werden könnte -
anstatt jetzt auf die pers. Beispielsituation von mir einzugehen.
Argumentativ nachweißliche Aussagen, die dagegen sprechen, sind selbstverständlich auch am richtigen Platz.

Was ich konkret suche, wäre eine Vorschrift in der genannt wird, was der Presseartikel schon andeutet - bzw. Wege von Soldaten welche ähnliches erlebt haben und ihre Kosten geltend machen konnten.

Ist jemanden etwas in die Richtung bekannt?


Gruß und Danke bis hier her

F_K

Der Artikel ist ewig alt und bezieht sich auf FWDL.

Was war Dein Dienstverhältnis? Warum entlassen? Restnutzungszeit?

Nochmal: Bei dienstlicher Notwendigkeit gibt es Lehrgänge, das ist mit Vorschriften belegbar - Deine Geschichte ist einfach krude ....

Pericranium

Ich verstehe das Problem auch nicht. Wenn du BCE gebraucht hättest für deinen DP, dann hättest du BCE auch bekommen.
Wenn der KpTrpFhr da sagt, dass du B zivil machen sollst und er B für dich dienstlich nicht beantragt, dann schneidet er sich ja ins eigene Fleisch, weil der DP ja dann unbesetzt ist.

55Abs3

Wir können weiter annehmen das meine "krude" Geschichte erfunden ist -
oder wir nehmen es hypothetisch mal als Gegeben an und versuchen darauf eine Lösung zu finden.

Dem Soldaten ist doch grundsätzlich zu glauben ;)

Und noch mals - mein Dienstverhältnis o.ä. spielt in dem Fall keinen Einfluss, da sich das Ereignis in einem anderem Jahr abgespielt hat.


Grüße

Ralf

Wurde ja schon einige male hier gesagt: Wird ein FS für einen Dienstposten gebraucht und der Disziplinarvorgesetzte sieht das auch, bekommt der DP-Inhaber diesen. Und das beinhaltet auch den B-lang.
Da gibt es keine "Lösung". Das ist die Lösung.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Pericranium

Zitat von: 55Abs3 am 12. Oktober 2015, 20:04:27
Wir können weiter annehmen das meine "krude" Geschichte erfunden ist -
oder wir nehmen es hypothetisch mal als Gegeben an und versuchen darauf eine Lösung zu finden.

Dem Soldaten ist doch grundsätzlich zu glauben ;)

Und noch mals - mein Dienstverhältnis o.ä. spielt in dem Fall keinen Einfluss, da sich das Ereignis in einem anderem Jahr abgespielt hat.


Grüße

Dafür gibt es keine Lösung. Sie wurden schlicht "ausgenutzt" bzw. "verarscht".
Ihr Vorgesetzter kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie zivil einen Führerschein, welcher für den Dienst benötigt wird, erwerben.

wolverine

Und dann hätte dagegen auch noch der Beschwerdeweg offen gestanden. Wenn der nicht genutzt wurde ....

Aber lassen wir das doch alles außen vor: Sie wollen die Kosten absetzen? Dann erklären Sie das doch. Wenn das dann abgelehnt wird, können Sie alle Rechtsmittel nutzen, die zur Verfügung stehen. Und Sie müssen auch keine begründenden Urteile suchen. Das macht Ihr Anwalt (bzw. vor dem Finanzgericht auch der StBer). Die werden nämlich dafür bezahlt.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

LwPersFw

Ralf hat die richtige Antwort gegeben.

Und was nicht beweisbar ist (mündliche Äußerungen) ... bleibt auch nicht beweisbar.

Deshalb gibt es auch keine Möglichkeit an den Fakten etwas zu ändern.


Also kann auch eine hypothetische Diskussion zu nichts führen...zumal der Themenstarter
es ja nicht mal für nötig hält, berechtigte Fragen von F_K zu beantworten...

Denn z.B. die Restdienstzeit...also Nutzungszeit bis Beginn BfD oder DZE nach der Ausbildung ... ist ein wichtiges Kriterium...hinzutreten Lg-Kapazitäten...Rangfolge in der Dringlichkeit.... etc....
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BulleMölders

Aus Sicht des Finanzamtes ist es erst mal unerheblich warum der TE den Führerschein nicht bekommen hat.

Unzählige Urteile des Bundesfinanzhofs sagen, dass der Erwerb des Führerscheins grundsätzlich keine Werbungskosten sind.
Anders sieht es aus, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbar Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist. Wenn man z. b. danach als Taxifahrer, Busfahrer oder LKW-Fahrer tätig ist.

In diesem Fall ist der Führerschein aber augenscheinlich keine Voraussetzung zur Ausübung des Berufes gewesen, denn der Beruf ist in erster Linie Soldat. Und da selbst der "Arbeitgeber" ja keine Notwendigkeit eines Führerscheins gesehen hat um der Beruflichen Tätigkeit nach zu kommen, ist die Einschätzung des Steuerberaters wohl ganz richtig, dass das Finanzamt den Erwerb des Führerscheins wohl nicht als Werbungskosten anerkennen wird.

Nichts desto trotz bleibt Ihnen ja die Möglichkeit es zu versuchen, den Bescheid abzuwarten und bei Ablehnung entsprechende Rechtsmittel einzulegen.

Tommie

Ich habe hier im Laufe des letzten Jahres und seit Beginn dieses Jahres insgesamt acht Mannschafter bekommen, die alle auf einer Stelle MKF BCE (und weitere ATBs!) stehen. Vier davon haben gar keinen Führerschein mitgebracht, vier davon haben einen zivilen Führerschein der Klasse B gehabt, bevor sie in die Bundeswehr eintraten. Alle vier der Mannschafter ohne zivile Fahrerlaubnis waren mittlerweile auf "B Anfänger" gewesen und sammeln gerade etwas Fahrpraxis in der Transportgruppe, bevor sie nächstes Jahr auf BCE gehen. Von den Mannschaftern, die eine zivile Fahrerlaubnis der Klasse B "mitgebracht" haben, besitzen mittlerweile drei den BCE-Führerschein, der vierte hatte einen kleinen Unfall, der ihn ein wenig zurück warf, aber er ist gerade auf dem BCE-Lehrgang, so dass die Ausbildung dieser vier Soldaten bis Jahresende abgeschlossen sein wird. Für die "Weiterbildung" der neuen MKF B zu MKF BCE habe ich das erste Halbjahr 2016 Zeit und da werden diese vier Soldaten auch eingeplant. Ach ja, alle diese acht Mannschafter sind aktuell im Dienstverhältnis eines SaZ 4!

Wenn ein Chef will, dass seine Soldaten dienstpostengerecht ausgebildet werden, dann muss er nur den Antrag auf Kraftfahrgrundausbildung unterschreiben. Ich finde das Verhalten des o. a. Chefs ein wenig "seltsam" und für mich nicht nachvollziehbar! Haben Sie denen was getan, oder warum haben die in Ihrem Falle so "herumgezickt", 55Abs3 ;) ?

Aber letztendlich ist das ja vollkommen "WUMPE", weil Sie ja inzwischen nach § 55, Absatz 3, Soldatengesetz, also wegen eines Härtefalles, oder?

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