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Frage bezüglich neuer Arbeitzzeitregelung / Freizeitausgleich

Begonnen von Whisper90, 17. Januar 2016, 08:40:02

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Whisper90

Hallo,

Leider habe ich über die Suche nichts passendes gefunden. Aufgrund der neuen Arbeitszeitregelung stellen sich mir folgende Fragen:

Der Soldat hat ja 30 Urlaubstage/Jahr ? Richtig
Wie sieht es aus mit beispielsweisen einwöchigen Truppenübungsplatz Aufenthalten aus ( keine Einsatzvorbereitung ) bzw. generell bei Soldaten im Truppendienst, welche Tag und Nacht im Felde sind.
Besteht dann Anspruch auf Zeitausgleich?

Gruß und Danke für die Antworten

Jens79

Natürlich entsteht da ein Anspruch. Es gibt im Grundbetrieb aber keine halben / ganzen Anrechnungsfälle mehr.

Quelle: A-1420/34

Ausgleichbarer Anspruch
411. Grundsätzlich anrechenbar ist jede als Mehrarbeit ausdrücklich angeordnete bzw. befohlene oder in besonderen Fällen nachträglich genehmigte Arbeitszeit, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet. Ein Ausgleichsanspruch entsteht erst, wenn mehr als fünf Stunden Mehrarbeit im Kalendermonat geleistet wurden und umfasst dann auch die ersten fünf Stunden. Gleiches gilt, wenn angeordneter zusätzlicher Dienst über die festgelegten Zeiten in einem Schichtplan bei Schichtdienst oder bei Dienst zu wechselnden Zeiten geleistet worden ist.

Berechnung des Ausgleichsanspruchs von Mehrarbeit
413.  Mehrarbeit nach Nr. 411 wird bei Tätigkeiten im Grundbetrieb pro Kalendermonat minutengenau erfasst. Bei der Summe der im Kalendermonat geleisteten Mehrarbeit wird im Falle von Bruchteilen einer Stunde ab 30 Minuten aufgerundet, ansonsten abgerundet.

Ausgleich von Mehrarbeit
415. Ist im Ausnahmefall die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit notwendig, haben die Disziplinarvorgesetzten ab der Stufe 2 zu gewährleisten, dass in ihrem unterstellten Bereich in ausreichendem Umfang Möglichkeit zum Ausgleich von Mehrarbeit besteht. Die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden im Zeitraum von 12 Monaten darf in dem jeweils nachgeordneten Bereich nicht überschritten werden.
 

skyiltis

Hallo ich hätte mal noch eine Frage zu der neuen SAZV wie das auf laufbahnlehrgängen geregelt ist. Ich habe gerade erfahren das da die neue SAZV keine Anwendung findet und man auch keinen Anspruch auf Ausgleich bekommt sprich so wie in der AGA wenn man gerade bei der Bundeswehr anfängt. Hat da jemand schon Erfahrung gemacht?

lg

IdZ

Meines Wissenes musst du das, was du in einem Lehrgang aufbaust, auch im gleichen auch wieder abbauen (oder kurz danach?). Deswegen wurde z.B. der EK1 im OL3 quasi auf 7 Wochen verlängert.

skyiltis

ok ja so ist es mir auch geläufig da es ja kein Einsatzvorbereitender Lehrgang ist. Naja bin mal gespannt was die Herren Offiziere dann in 2 Wochen dazu sagen.

IdZ

Mit der SAZV kenne ich mich aber noch zu wenig aus bisher, da können hier andere mehr sagen und vor allem Verlässliches.

Um was geht es denn wenn du sagst Laufbahnlehrgang? Fw oder Offz?

skyiltis

FW Lehrgang in München eine Kameradin war jetzt da und sie sagte das die das so wie in der AGA machen also die neue SAZV da keine Anwendung findet wobei die neue SAZV ja nur bei §30c SG keine Anwendung findet deswegen macht mich das etwas stutzig da ja auf dem Lehrgang auch ein 3 tage Biwak vorgesehen ist welches aber mit der neuen SAZV ja gar nicht mehr umsetzbar ist.
Ich selber bin in einem Ausbildungszug der EAKK und PUMA ausbildet und bei dem PUMA Lehrgang müssen wir uns ganz stark an die neuen Zeiten halten und das ist ein Laufbahnlehrgang.

Ralf

Wer sagt denn, dass in der Grundausbildung andere Regeln gelten? Die Ausnahmetatbestände sind ja klar geregelt.
Wer das hinterfragt, was in (s)einer Einheit gemacht wird, sollte die dazu gehörigen Erlasse lesen. Damit klären sich schon viele Fragen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Jens79

Natürlich ist auch mit der SAZV ein Biwak möglich. Genauso wie ein Übungsplatzaufenthalt möglich ist.
 

skyiltis

Zitat von: Jens79 am 22. März 2016, 19:37:40
Natürlich ist auch mit der SAZV ein Biwak möglich. Genauso wie ein Übungsplatzaufenthalt möglich ist.

Ja aber man darf ja nicht mehr wie 13h Dienst tun, wenn man dem zu folge spähter bginnt mit Dienst ist es möglich ja das stimmt.

Zitat von: Ralf am 22. März 2016, 19:26:50
Wer sagt denn, dass in der Grundausbildung andere Regeln gelten? Die Ausnahmetatbestände sind ja klar geregelt.
Wer das hinterfragt, was in (s)einer Einheit gemacht wird, sollte die dazu gehörigen Erlasse lesen. Damit klären sich schon viele Fragen.

Also kann ich davon ausgehen das das neue SAZV auch auf den Laufbahnlehrgängen greift?


funker07

Zitat von: skyiltis am 22. März 2016, 19:42:15
Ja aber man darf ja nicht mehr wie 13h Dienst tun, wenn man dem zu folge spähter bginnt mit Dienst ist es möglich ja das stimmt.
Genau für solche Fälle gibt es Ausnahmen in der SAZV. Du kannst dann mehr als 13h/Tag machen, bekommst die aber trotzdem 1:1 ausgeglichen.

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