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Unbewusst Trennungsgeld Betrug durchgeführt. Womit muss ich rechnen?

Begonnen von Manofhonor, 11. Mai 2016, 10:24:44

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Manofhonor

Guten Morgen Kameraden.

Ich bin leider in eine sehr belastenden Situation geraten bei der ich eure Hilfe bräuchte.

Und zwar hab ich Trennungsgeld erhalten obwohl ich kein Anspruch darauf hatte. Leider habe ich es erst erfahren als es zu spät war und der Stein schon ins Rollen gebracht wurde.

Ich wurde im Jahr 2014 aus Bayern nach NRW versetzt. In der Versetzung stand drin dass ich keine UKV bekomme und ich somit Trennungsgeld berechtigt wär.
So habe ich die Anträge auch immer beim Rechnungsführer  abgegeben und auch das Geld bekommen.
Im Mai zog ich dann in die Nähe des Dienstortes (37km) ließ die Wohnung anerkennen und schrieb seitdem Trennungsgeld Anforderungen für Tägliche Heimkehr.

Vor 2 Wochen hat mich dann mein Chef zu sich bestellt und mir gesagt dass ich ab September 2014 unberächtiger Weise Trennungsgeld empfangen habe.
Wie sich jetzt herausgestellt hat gab es wohl ein Problem mit meinem alten Wohnsitz den ich noch vor der aktuellen Wohnung hatte und ich somit von vornherein eigentlich kein Trennungsgeld hätte bekommen dürfen.
Im August 2014 wurde mir dann eine neue Versetzungsverfügung vorgelegt die ich auch laut Chef auch unterschrieben habe.
Ab diesem Zeitpunkt hatte ich keinen Anspruch auf Trennungsgeld mehr. Leider war es mir nicht wirklich bewusst. Die Versetzungsverfügung hat mir zu dem damaligen Zeitpunkt nicht wirklich deutlich gemacht dass sich was ändert. Ehrlich gesagt habe ich auch nicht wirklich errinerung daran diese Versetzungsverfügung bewusst wahrgenommen zu haben. Zu dieser Zeit war ich auch grad in eine andere Kp kommandiertdeshalb, deshalb gehe ich davon aus dass ich sie für eine weitere kommandierung gehalten habe und unbewusst einfach unterschrieben habe.

Jetzt nachdem ich mir dieser Situation bewusst bin und mir die Versetzungsverfügung vom August 2014 nochmal angesehen habe erkenne ich natürlich dass ich es da hätte rauslesen können. Auf dem Schriftstück steht zwar weder was von einer Änderung noch sonst einer sache. Dennoch ist der Kleingedruckte Satz der das Thema UKV behandelt geändert worden.

Also wäre alles was ich an Trennungsgeld nach dem August 2014 (ca. 2000€) bekommen habe unrechtmäßig gewesen.

Weiß echt nicht wie sowas passieren konnte. Ich bin extra immer persönlich zum Rechnungsführer gegangen damit da bloß keine Fehler passieren.

Jetzt haben wir einen neuen bekommen und er meinte dass meine Akte einen Vermerk hatte. Ich verstehe nicht warum mich der alte Rechnungsführer nicht sofort darauf hingewiesen habe?

Womit habe ich jetzt zu rechnen? Wie sollte ich jetzt weiter handeln? Bin leider kein Mitglied bei dem DBV. Ich fürchte dass ein Prozess auf mich zukommt und ich dann als Betrüger und Dieb abgestempelt werden. Dabei war ich mir des Betruges nicht bewusst.

Hoffe ihr könnt mir paar hilfreiche Tipps geben.

LwPersFw

Treten Sie die "Flucht nach vorn" an.

Setzen Sie ein Schreiben an Ihren Disziplinarvorgesetzten auf in dem Sie kurz die Äußerungen des neuen Refü schildern.

Bitte Sie darum, dass ein Überprüfungsverfahren eingeleitet wird.

Erklären Sie, dass Sie

+ sich eines ggf. unrechtmäßigen Bezuges von TG bis zum Hinweis des neuen Refü nicht bewusst waren
+ weil der vorherige Refü - trotz Kenntnis der ggf. neuen Sachlage - weiter TG bewilligt hat
+ und das Sie natürlich bereit sind, ggf. unrechtmäßig erhaltenes TG zurückzuzahlen

Haben Sie nicht soviel "auf der hohen Kante"... bitten Sie im Schreiben - für den Fall der Rückzahlungspflicht - um Ratenzahlung.


Dann warten Sie erst einmal ab, was das Verfahren ergibt, denn wenn es so war wie Sie schreiben,
haben ja ggf. mehrere Stellen nicht korrekt gearbeitet.... PST...Refü...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Manofhonor

Ich danke ihnen für die Ratschläge.
Ich habe schon mit dem Chef gesprochen und ihm den Sachverhalt genau geschildert. Er kann es alles nachvollziehen und meint dass ihm das vermutlich genauso passieren würde weil es einfach nicht klar ersichtlich war.

Ich war auch bei der Sachbearbeiterin die sich um sowas kümmert (dort wo ich auch meine neue Wohnung anerkennen ließ). Und auch sie meinte dass da wohl viele Stellen im vornherein Fehler begannen habe. Dennoch müsse sie das weitermelden.

Also wird wohl eine Ermittlung auf mich zukommen. Jetzt hab ich im Internet bißchen recherchiert und schon Fälle gefunden bei denen Soldaten wegen Trennungsgeld Betruges unehrenhaft entlassen wurden. Das ist meine größte Sorge.
Wenn es zu einem Prozess kommen sollte, welchen Anwalt sollte ich mir dann nehmen? Irgend eine bestimmte Fachrichtung?

Ralf

Zitat
Wenn es zu einem Prozess kommen sollte, welchen Anwalt sollte ich mir dann nehmen? Irgend eine bestimmte Fachrichtung?
Na nun warte doch erst einmal ab. Ein Schritt nach dem anderen. Wichtig ist, dass du nun die Initiative ergreifst.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Andi

Verwaltungsrecht.
Als Bundeswehrverbandsmitglied über den Verband beraten lassen.

Ansonsten setzt Betrug Vorsatz vorraus, den man erstmal nachweisen muss. Und was die Rückzahlung von in gutem Glauben verwendeten Finanzmitteln angeht gibt es da noch die Entreicherung, die per Einrede geltend gemacht werden kann. Aber dazu weiß dann auch der Anwalt mehr.

Gruß Andi
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

LwPersFw

Zitat von: Andi am 11. Mai 2016, 13:19:40
Und was die Rückzahlung von in gutem Glauben verwendeten Finanzmitteln angeht gibt es da noch die Entreicherung, die per Einrede geltend gemacht werden kann. Aber dazu weiß dann auch der Anwalt mehr.

Gruß Andi

Was Andi meint ist:

Zu Unrecht gezahlte Besoldungsleistungen sind gemäß § 12 Abs. 2 BBesG nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach §§ 812ff. BGB zurückzufordern.

Dabei kann sich der Empfänger bereits dann nicht auf einen Verbrauch der Leistung (Entreicherungseinwand nach § 819 BGB) berufen, wenn er die Überzahlung erkennen konnte, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG.

Dies ist angesichts der detaillierten Aufschlüsselung der Bezüge auf den Gehaltsmitteilungen sowie übersandter Informationsblätter in der Regel der Fall.

Ob der Dienstherr die Überzahlung hätte erkennen oder vermeiden können ist unerheblich, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 814 BGB im Bereich der Bezügerückforderung nicht gilt.

Zwar ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG vor Rückforderung stets eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen.

Dieser wird häufig durch Gewährung von Ratenzahlung Genüge getan.



Hat die Einrede des Wegfalls der Bereicherung aber Erfolg (dies muss man beantragen)...kann die Rückzahlung ganz oder teilweise entfallen.

Hier ist Andi's Rat zu folgen... Beratung durch einen Fachmann im konkreten Einzelfall



Anwendung finden u.a. die Regelungen:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz  (BBesGVwV)  (im Internet zu finden)

dort alles zu § 12 BBesG
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Getulio

Zitat von: Andi am 11. Mai 2016, 13:19:40
Ansonsten setzt Betrug Vorsatz vorraus, den man erstmal nachweisen muss.

Betrug ja, für ein Dienstvergehen genügt einfache Fahrlässigkeit. Zumal man jedes mal unterschreibt, richtige und vollständige Angaben zu machen. D.h. eigentlich darf man sich nicht darauf verlassen, dass Spieß, Refü oder sonst wer noch einmal prüft.

F_K

@ Getulio:

Ein Dienstvergehen geht sogar ohne Fahrlässigkeit, es reicht eine Pflichtverletzung ( Garantenstellung!)

Papierberg

Wie bereits zurecht festgestellt worden ist, haben Sie strafrechtlich vor einem Betrugsvorwurf nichts zu befürchten, da nach Ihrer Schilderung keine Täuschungsabsicht für die Überzahlung verantwortlich war. Auch disziplinar können Sie der Angelegenheit m.E. ziemlich gelassen entgegensehen, da eine entsprrechende Würdigung nur für schuldhafte Pflichtverstöße in Frage kommt.
Ergreifen Sie die Initiative gemäß den von LwPersFw aufgeführten Punkten und Sie werden die Angelegenheit nach aller Erfahrung ohne Feststellung einer Verfehlung abwickln können. Die überzahlten Leistungen müssen meiner Einschätzung nach zurückgezahlt werden, da wird eine Einrede der Verjährung vermutlich nicht durchgreifen. Ggf. können Sie im Rahmen der Billigkeitsprüfung stichhaltige Argumente vorbringen, warum von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden soll. Diese Gründe können nur in Ihren persönlichen Verhältnissen begründet liegen.

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