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Berechnung der Übergangsbeihilfe

Begonnen von MateCola, 19. August 2016, 13:25:59

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MateCola

Sehr geehrtes Team,

mich beschäftigt zur Zeit das Thema Übergangsbeihilfe, auch wenn es bis dahin noch sehr viele Jahre sind, das ist auch der Grund warum ich mich an euch, und nicht an die entsprechenden Ansprechpartner beim BFD o.ä. wende.
Mein FWD begann am 1.4.2012, Ernennung zum SaZ am 1.7.2013, Festetzung des DZE auf 31.3.2031 am 1.4.2016

Meine Frage ist nun, gilt zur Berechnung der Übergangsbeihilfe der Eintritt als FWD, oder die Ernennung zum SaZ?
Warum das für mich wichtig ist?
Offensichtlich liege ich mit meinem Eintritt in die Bundeswehr in einem sehr ungünstigen Zeitfenster in Bezug auf die Übergangsgebührnisse und -beihilfe, und würde nur eine Einmalzahlung in Höhe von "16.330,74 Euro" bekommen, während ich bei einem Dienstantritt nach dem 27.7.2012 satte "53.201,42 Euro" erhalten würde.

Im SVG habe ich zwar etwas gefunden, werde daraus aber nicht wirklich schlau, deshalb hoffe ich durch euch etwas Klarheit zu bekommen
ZitatSVG § 102 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn
1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder
2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

LwPersFw

Da es sich hier um Fragen der Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes geht... gehen Sie auf jeden Fall jetzt zum BfD
und lassen sich über die unterschiedlichen Sachverhalte und vor allem deren Auswirkungen beraten, bevor Sie ggf. etwas beantragen.

Da Sie vor dem 26.07.2012 als FWD im Dienst waren, gilt für Sie das alte BfD-Recht.

Die spätere Festsetzung der Dienstzeit ändert daran nichts, da dies keine Weiterverpflichtung im Sinne des Gesetzes war.


Wenn Sie unter das neue BfD-Recht fallen wollen gibt es die 2 Möglichkeiten:

+ Beantragung/Genehmigung einer Weiterverpflichtung ( ... und wenn es nur 1 Monat wäre... )

+ Sie beantragen die sog. Wandeloption


Ihr PersFw kann Ihnen dazu Genaueres sagen... 

u.a. zu finden in der GAIP des BAPersBw KennNr 90-02-00  und der Regelung B-1462/13



"Bei der Entscheidung über eine Weiterverpflichtung oder über die Nutzung der Wandeloption sind die finanziellen Vorzüge des neuen Rechts mit dem Wegfall des Anspruchs auf Freistellung vom militärischen Dienst und der damit verbunden Vorteile gegeneinander abzuwägen. Ob sich die Weiterverpflichtung oder die Nutzung der Wandeloption empfiehlt, hängt letztlich vom Einzelfall und den individuellen Planungen für die berufliche Zukunft ab.
Vor diesem Hintergrund sollten sich Interessenten bzw. Interessentinnen vor ihrer Entscheidung nicht nur von ihrem bzw. ihrer militärischen Vorgesetzten (insbesondere auch in Bezug auf das notwendige dienstliche Interesse bei der Wandeloption), sondern insbesondere auch vom zuständigen Berufsförderungsdienst und wegen der möglichen rentenrechtlichen Auswirkungen (ggf. Verlängerung des Zeitraums, in dem ausbildungsbedingt geringere oder keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden) vom zuständigen Sozialdienst1 oder dem Rententräger ausführlich beraten lassen."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MateCola

Danke für die schnelle, hilf- und umfangreiche Antwort!
Somit kann ich Montag einige Termine machen.

MkG

HitmanXX

Also ich muss hier auch mal nachfrage:

Vorweg, weder BFD-Berater noch Sozialdienst konnten mir diese Frage beantworten bzw. haben sich gegenseitig widersprochen.

Ich war von April 2012 - Februar 2014 FWDL (23 Monate) und bin dann ganz regulär ausgeschieden.
Am 01. Januar 2015 bin ich als Wiedereinsteller (SaZ) zurück zur Bundeswehr und wurde dann wenige Wochen später zum SaZ ernannt.

Welche Regelung gilt nun für mich.

Ich weiß im Gesetz steht:
Zitat"§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

Mir wurde vom einem BFD-Berater (ein anderer behauptet wieder was anderes) gesagt dies sei so zu interpretieren das für FWDL die vor dem 26.07.2012 bereits im Dienst waren und erst danach (aber noch während ihrer aktiven FWD Dienstzeit !), quasi ohne Unterbrechung, zum SaZ ernannt wurden noch die alte Regelung gilt.

Für mich, da ich ja ab März 2014 ausgeschieden war und erst zum 01.01.2015 Wiedereingestellt und zum SaZ ernannt wurde, würde die neue Regelung gelten.

Ich habe jetzt ein Schreiben vom BFD erhalten darin steht:

"Ihr Anspruch auf Förderung Ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit beträgt gem. § 5 Abs. 4 Nr. 5. SVG bis zu 36 Monate."

Kann mir jemand weiterhelfen ?
Ich habe nun zwei unterschiedliche Aussagen von zwei BFD Beratern (einer sagt neues Recht, einer sagt altes) und einem Sozialberater (er sagt altes).

HitmanXX

Was ich vergessen habe zu erwähnen...

Unten rechts auf dem Schreiben vom BFD ("Ihr Anspruch auf Förderung Ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit beträgt gem. § 5 Abs. 4 Nr. 5. SVG bis zu 36 Monate.") steht:

ZitatAF-Bescheid (SVG ab 26.07.2012)

Papierberg

@MateCola
Nach dem Wortlaut der §§ 11 und 12 SVG wird bezüglich des Anspruchs auf die genannten Versorgungsbezüge auf die Wehrdienstzeit im Dienstverhältnis eines SaZ abgestellt. Der freiwillige Wehrdienst bleibt deshalb wohl (trotz des § 2 SVG) in dieser Hinsicht unberücksichtigt.

@HitmanXX
Ich vermag Ihnen zu der Frage leider keine rechtssichere Antwort zu geben. ABER: Die Ihnen zugegangene Festsetzung des BFD-Anspruchs erscheint mir insoweit schlüssig, als dass der für die Bemessung der Förderungszeit (§ 5 SVG) relevante Wehrdienst ebenfalls derjenige ist, der entsprechend einer Berufung in das Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit geleistet wurde. Hierzu empfehle ich Ihnen, sich mit der Abteilung II 4 (BFD) im BAPersBw in Verbindung zu setzen.

HitmanXX

Zitat von: Papierberg am 21. August 2016, 11:58:32
@HitmanXX
ABER: Die Ihnen zugegangene Festsetzung des BFD-Anspruchs erscheint mir insoweit schlüssig, als dass der für die Bemessung der Förderungszeit (§ 5 SVG) relevante Wehrdienst ebenfalls derjenige ist, der entsprechend einer Berufung in das Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit geleistet wurde.

Entschuldigung, aus diesem Satz werde ich nicht schlau bzw. begreife nicht was sie damit sagen wollen.

Ich bin SaZ8 und habe daher sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht die 36 Monate Anspruch, daran kann ich es also nicht ablesen.
Am besten ich rufe direkt bei der Abteilung II 4 BAPersBw an, den BFD Beratern vertraue ich nicht mehr, die scheinen sich auch nur was zusammenzureimen aus im Internet frei zugänglichen Informationen.

Ralf

Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Papierberg

@HitmanXX
Ich wollte damit sagen, dass es aus nach meiner Leart der gesetzlichen Bestimmungen gute Argumente für die Anwendung des neuen Rechts gäbe, das grundsätzlich keine Freistellung vom militärischen Dienst während der Dienstzeit mehr vorsieht (bei SaZ 8 waren das aus meiner Erinnerung heraus früher bis zu 15 Monate).

HitmanXX

Zitat von: Papierberg am 21. August 2016, 13:55:50
@HitmanXX
Ich wollte damit sagen, dass es aus nach meiner Leart der gesetzlichen Bestimmungen gute Argumente für die Anwendung des neuen Rechts gäbe, das grundsätzlich keine Freistellung vom militärischen Dienst während der Dienstzeit mehr vorsieht (bei SaZ 8 waren das aus meiner Erinnerung heraus früher bis zu 15 Monate).

Danke für die Klarstellung.

LwPersFw

Es gilt das neue Recht, da Sie nach dem Stichtag neu eingestellt wurden.

Man darf die Regelungen des 102 SVG nicht mit denen des 13a SVG vermischen... dies kann hier auf Grund von Missverständnissen passiert sein.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

HitmanXX

Zitat von: LwPersFw am 21. August 2016, 14:37:58
Es gilt das neue Recht, da Sie nach dem Stichtag neu eingestellt wurden.

Man darf die Regelungen des 102 SVG nicht mit denen des 13a SVG vermischen... dies kann hier auf Grund von Missverständnissen passiert sein.

Danke für die Antwort.
Ich kann durchaus verstehen das es hier zu Missverständnissen kommen kann, ich meine BFD-Berater sind ja nicht unfehlbar.
Trotzdem ärgerlich wenn man falsch informiert wird.
Zum Glück gibt es ja nette Kameraden die ihr wissen online mit anderen teilen.

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