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Unerlaubte Abwesenheit ? (ziv. Praktikum)

Begonnen von Quitter, 25. August 2016, 13:30:04

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Quitter

Hallo Community,
ich habe da eine Frage bezüglich meines Falls:

Im zivilen Praktikum sollten mind. 160 stunden erbracht werden an einer Stelle, damit diese als bestanden gilt. Nun hatte ich von dieser ziv. Stelle einen 4 wochen Plan bekommen, wo ich meine 160 stunden bei weitem Überschritten habe. So geschah es, dass ich bis vor dem letzten Tag schon bei über 190 stunden lag die ich erbracht hatte. Am letzten Tag bin ich aufgrund dieser Tatsache nicht mehr erschienen.
Ist dies als unerlaubte abwesenehit zu gelten ? Es war ja kein militärischer dienstplan und ich wurde sogar um stunden betrogen.

Edit: Ja, ich habe mich bei der Stelle beschwert, diese hat mich aber abgewimmelt das das so sein soll

dunstig

Zu meinem Verständnis: Sie sind einfach so ferngeblieben, ohne dass der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte oder Ihnen die Abwesenheit schriftlich genehmigt hat?
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

Antwort:

- Eigenmächtige Abwesenheit ist erst bei 3 Tagen gegeben, also Nein.

- Unabhängig davon ist die Weigerung in einem Praktikum, den dortigen Dienstzeiten zu folgen (wenn dahin kommandiert bzw. befohlen, eine Dienstplichtverletzung.

(Die Einlassungen um "Betrogen sein" sind natürlich Quatsch - auch 250 Stunden sind mehr als 160 Stunden).

Andi

Zitat von: Quitter am 25. August 2016, 13:30:04
Ist dies als unerlaubte abwesenehit zu gelten ?

Natürlich kann das unerlaubte Abwesenheit und damit ein Dienstvergehen sein. Letztlich kann eine Sonderregelung bezüglich des Freinehmens/Freigebens aber nur aus der Befehlsgebung für das Praktikum hervorgehen - sofern es eine gibt -, wenn darin steht, dass der Praktikumsbetrieb auch für die Abgeltung von geleisteter Mehrarbeit Freistellungen anordnen kann. Ansonsten bleibt für die Freistellung/Abgeltung der Disziplinarvorgesetzte verantwortlich und ein Nichterscheinen zum Dienst ist damit unerlaubte Abwesenheit.

Gruß Andi
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ulli76

Warum meldet man das nicht der Einheit wenn es Probleme mit dem Praktikumsdienstplan gibt?
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

Nur zur Begriffsdefinition:

Zitatunerlaubte Abwesenheit
- dies ist schon eine Minute, die ich nicht (rechtzeitig) zum Dienst erscheine, in aller Regel eine Dienstpflichtverletzung.

ZitatEigenmächtige Abwesenheit
im Sinne von Wehrstraftat, dies erst ab 3 Tagen Abwesenheit.

.. aber wie oft - unsere Antworten "passen nicht", da ist der Fragesteller natürlich "weg".



Jens79

Der TE fragte explizit nach Unerlaubter Abwesenheit lieber F_K. Aber Danke für die (nicht ganz richtige) Begriffsdefinition. Es bedarf 3 VOLLE Kalendertage zur eigenmächtigen Abwesenheit.

Ansonsten bin ich ganz bei Andi.
 

Schamane

Ich frage mich auch weshalb der Fragesteller nicht seine Disziplinarvorgesetzten eingeschaltet hat. Denn wenn ich in einem 160h Praktikum 220h leisten muss und mein DV sich nicht darum kümmert, hat er dann das Problem und nicht wie jetzt der Fragesteller. Denn da bekommt mein DV den Dienstplan der Praktikumsstelle mit dem Hinweis, dass ich zur Ableistung des Praktikums hin kommandiert bin und das meine Arbeitszeit überschritten wird. Wenn nicht passiert stehe ich am ersten Tag nach dem Praktikum beim DV und melde mich zurück und reiche gleichzeitig meine Praktikumsbescheinigung mit Stundenzettel im Bezug auf die Soldatenarbeitszeitverordnung ein und hab dann mehr oder minder demnächst 1,5 Wochen frei.
In jedem Fall muss jetzt der DV wegen einer Dienstpflichtverletzung ermitteln, denn das nicht erscheinen zum Praktikum ist eine unerlaubte Abwesenheit. Das wäre vergleichbar mit der Situation das sie zu zwei Diensten in der Woche eingeteilt wären und dann einfach zum zweiten Dienst nicht erscheinen, da ja die Wochenarbeitszeit nur bei 41h liegt. Der Dienstplan ihrer Praktikumsstelle ist genauso wie der Dienstplan in der Einheit ein Befehl und als solcher ist er zu befolgen, es sei denn es wären die Voraussetzungen für einen gesetzwidrigen nicht zu befolgenden Befehl gegeben.

wolverine

Zitat von: Schamane am 25. August 2016, 18:26:19
Der Dienstplan ihrer Praktikumsstelle ist genauso wie der Dienstplan in der Einheit ein Befehl und als solcher ist er zu befolgen, es sei denn es wären die Voraussetzungen für einen gesetzwidrigen nicht zu befolgenden Befehl gegeben.
Hm, überlegen wir noch einmal ???
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jochenschweisser



Zitat von: Quitter am 25. August 2016, 13:30:04

Im zivilen Praktikum sollten mind. 160 stunden erbracht werden an einer Stelle, damit diese als bestanden gilt.
"Mindestens"..... wo ist das Problem?

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