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FvD und Stunden für Mo-Do und Fr

Begonnen von TylerDurden, 07. März 2016, 14:58:39

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LwPersFw

Zitat von: Jens79 am 17. Februar 2017, 06:34:55
Die gibt's nicht mehr.

Im Zentralerlass B-1431/1 findet man die Arbeitshilfe aber in der Anlage.

Das ist ja klar Jens, aber die Arbeitshilfe findet sich auch im Internet.

Aber ja, es steht auch in der B-1431/1, Seite 28, Nr. 7


ZitatNein, ich nehme mir einfach die Freiheit, Dinge zu hinterfragen und nicht alles als gottgegeben hinzunehmen.

Deshalb lesen ... dort wird es erläutert.


Zitat von: Tasty am 17. Februar 2017, 08:12:26
Zitat von: F_K am 17. Februar 2017, 07:50:01
Die meisten Vorschriften sind Befehle, wenn sie ausreichend konkret sind.

Da irrst Du aber gewaltig.

Bevor das jetzt wieder ausartet .... hier die Rechtslage gem. BVerwG:

"Denn bei diesen Erlassen bzw. Richtlinien handelte es sich nicht um ,,Befehle" im Rahmen eines militärischen Vorgesetzten/Untergebenen-Verhältnisses.

Vorgesetzter ist gemäß § 1 Abs. 5 SG nur derjenige, der befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Für militärische Vorgesetzte ist diese Befugnis aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in der Vorgesetztenverordnung (VorgV) näher geregelt. Der Bundesminister der Verteidigung ist - unabhängig von den Regelungen der VorgV - in seiner Eigenschaft als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG oberster Vorgesetzter aller Soldaten.

Diese Befehls- und Kommandogewalt, bei deren Ausübung er im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 10. Januar 1973 - BVerwG 1 WB 1.72 - BVerwGE 46, 55), kann der Bundesminister der Verteidigung nicht auf sonstige Angehörige seines Ministeriums oder Dritte delegieren (vgl. dazu u.a. Quaritsch, VVDStRL 26 (1968), 207 <241>; Hernekamp, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 65a, Rn. 25 m.w.N.).

Im Bundesministerium der Verteidigung tätige Beamte und Soldaten haben keine Befugnis zum Erteilen von ,,Befehlen" i.S.v. § 2 Nr. 2 WStG.

Sie sind lediglich berechtigt, im Rahmen ihres vom Minister abgeleiteten ,,innerbehördlichen Mandats", das durch die Zeichnung ,,im Auftrag" kundgetan wird, verbindliche Anordnungen (auch im Außenverhältnis) zu treffen; ihre Befugnis reicht jedoch nicht aus, jene unmittelbare Vorgesetzten/Untergebenen-Beziehung herzustellen, die § 2 Nr. 2 WStG voraussetzt. Art. 65a GG bestimmt, dass (allein) der Bundesminister der Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte ,,hat". Ausnahmen davon - sieht man von der Regelung für den Verteidigungsfall nach Art. 115b GG ab - lässt die verfassungsrechtliche Regelung nicht zu.

Darin unterscheidet sich Art. 65a GG von der Vorschrift des Art. 65 Satz 2 GG, die es dem jeweiligen Ressortminister - und damit außerhalb der Befehls- und Kommandogewalt auch dem BMVg - erlaubt, eigene Befugnisse ,,nach unten abzugeben" (vgl. dazu u.a. Hernekamp, in: von Münch/Kunig, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

Die vorgenannten Erlasse bzw. Richtlinien sind nicht vom Bundesminister der Verteidigung oder seinem Vertreter im Amt erlassen worden. Sie sind weder vom Minister persönlich noch von dem zuständigen Staatssekretär, sondern unter der Bezeichnung ,,Bundesministerium der Verteidigung" von Bediensteten des Ministeriums (,,IPStab-ÖA - Az 01-54-15", ,,Fü S I 5 - Az 35-30-01", ,,InfoStab/ÖA - Az 01-54-00") unterzeichnet worden, die jedoch in dieser dienstlichen Stellung Soldaten keine Befehle erteilen können und dürfen, weil sie weder militärische Vorgesetzte i.S.d. VorgV (auch nicht nach § 2 oder § 3 VorgV) sind noch die Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG direkt gegenüber Soldaten ausüben können.


84
Der Soldat verstieß jedoch mit dem Erlassen seines Organisationsbefehls gegen Nr. 301 ZDv 43/2 und verletzte dadurch seine Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG.

Die vom Bundesminister der Verteidigung bzw. seinem Vertreter im Amt in seiner Eigenschaft als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. 65a GG) erlassene Regelung der Nr. 301 Abs. 1 ZDv 43/2, wonach Dienstfahrzeuge ,,grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken einzusetzen" sind, soweit keine der Ausnahmen nach den Nr. 401 bis 437 ZDv 43/2 vorliegt, erfüllt die begrifflichen Voraussetzungen eines ,,Befehls" (stRspr, vgl. zuletzt u.a. Urteile vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 42.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 7 = NZWehrr 2004, 34, vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 - m.w.N. und vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - DÖV 2006, 913).


85
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG muss jeder Soldat der Bundeswehr seinen Vorgesetzten gehorchen.

Er hat ihre Befehle gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SG nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen.

Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 14. November 1991 - BVerwG 2 WD 12.91 - BVerwGE 93, 196 <199>, vom 3. August 1994 - BVerwG 2 WD 18.94 - NZWehrr 1995, 211, vom 4. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 52.00 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 46 = NZWehrr 2002, 76, vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 47.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 8 = NZWehrr 2004, 80 und vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <80>).

86
Ob eine vom BMVg (oder im Vertretungsfall von seinem Vertreter im Amt) als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG und damit als Vorgesetzter erlassene Dienstvorschrift einen Befehl i.S.d. § 11 Abs. 1 SG darstellt, muss jeweils konkret festgestellt werden.

Dabei kommt es darauf an, ob die jeweilige Regelung für den in Rede stehenden Anwendungsbereich eine verbindliche Weisung an Untergebene mit Gehorsamsanspruch enthält (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG 2 WD 36.74 -, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - BVerwGE 86, 218 = NZWehrr 1990, 119 [insoweit nicht veröffentlicht], vom 2. April 2003 - BVerwG 2 WD 21.02 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 5 = ZBR 2004, 359 = NVwZ 2004, 497 [insoweit nicht veröffentlicht] und vom 13. September 2005 a.a.O.).

Voraussetzung ist stets, dass die betreffende Einzelregelung der Dienstvorschrift von Soldaten ein bestimmtes Verhalten in Gestalt eines zu vollziehenden konkreten Gebotes oder eines zu beachtenden konkreten Verbotes fordert.

Der Untergebene muss der in der Dienstvorschrift getroffenen Regelung an Hand ihres objektiven Erklärungsgehalts ohne einen vernünftigen Zweifel entnehmen können, wie er sich in dem von der Regelung erfassten Fall konkret zu verhalten hat.

Wird in der Dienstvorschrift allerdings ein Verhalten für eine Situation oder Lage in der Weise gefordert, dass deren Feststellung dem Untergebenen selbst überlassen wird, handelt es sich nicht um einen Befehl, sondern um eine Richtlinie (vgl. dazu auch Scherer/ Alff, a.a.O. § 10 Rn. 42).

Jedoch liegt eine Weisung zu einem bestimmten Verhalten mit Anspruch auf Gehorsam und damit ein Befehl dann vor, wenn das geforderte Verhalten zwar hinsichtlich der Art der Ausführung dem Untergebenen Dispositionsfreiheit lässt, jedoch den Rahmen so eindeutig bestimmt, dass der durch den mit dem erteilten Auftrag zu erreichende Zweck konkret festgelegt ist.

Der Anspruch auf Gehorsam des Untergebenen hinsichtlich des von ihm geforderten Verhaltens muss dabei eindeutig erkennbar sein.

Der Untergebene darf - gerade auch im Hinblick auf die möglichen strafrechtlichen Folgen des Ungehorsams eines Soldaten (§§ 19 ff. WStG) - nicht im Unklaren darüber gelassen werden, welches konkrete Tun oder konkrete Unterlassen von ihm verlangt wird."



Deshalb:

1. Fordert und bestimmt die Vorschrift ein konkretes Handeln > ist sie für den Soldaten ein Befehl

2. Wird ein Verhalten für eine Situation oder Lage in der Weise gefordert, dass deren Feststellung dem Untergebenen selbst
    überlassen wird > handelt es sich nicht um einen Befehl, sondern um eine Richtlinie

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen