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Sazv Aga

Begonnen von Mizy22, 26. Mai 2017, 02:55:03

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KlausP

ZitatAlle anderen Zeiten die ich im vorherigen Beitrag aufgelistet habe sind nicht im Dienstplan verankert

Im Wochendienstplan wahrscheinlich nicht, aber im Tages- oder Routinedienstplan, der ständig wiederkehrende Abläufe regelt. Der sollte ebenfalls am "Schwarzen Brett" aushängen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Mizy22


Andi

Als VP ist dein Beteiligungspartner aber der Disziplinarvorgesetzte,also der Chef - nicht der Zugführer.
the rest is silence...

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KlausP

Zitat von: Mizy22 am 26. Mai 2017, 12:58:03
Dies ist aber nicht der Fall

Das sollte mich als ehemaligen Spieß aber doch sehr wundern.
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Mizy22

@andi
Das ist mir bewusst

@ KlausP

Mehr als der wöchentliche Dienstplan hängt da leider wirklich nicht
Und das ist nicht das einzige worüber sie sich wundern würden

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi

Zitat von: Mizy22 am 26. Mai 2017, 18:52:13
@andi
Das ist mir bewusst

Na dann solltest du mit dem auch sprechen und dir von ihm Antworten geben lassen.
the rest is silence...

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CIRK

Zitat von: KillBurn93 am 26. Mai 2017, 12:39:02
§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:
1.
allgemeine Grundausbildung,
Es folgen weitere für das jetzige Thema irrelevante Punkte.

An sich gibt es also schon Ausnahmen in der SazV die die Grundausbildung betreffen.



  • Sind dies die sog. Abweichungen im Grundbetrieb, die Abweichungen von den Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten etc. zulassen
  • Hat dies nichts damit zu tun, ob die Zeit, die der TE geschildert hat, als Arbeitszeit anzurechnen ist
  • Ist die GA nur ein Beispiel in der Aufzählung und der Paragraph kann auf jeden anderen Fall ebenso angewendet werden (das Signalwort ist hier "insbesondere", an der Stelle könnte auch "beispielsweise" stehen

KillBurn93

Regelmäßig wiederholte Tätigkeiten (jeden Morgen) sind für mich regulärer Grundbetrieb.
Die 2 Stunden werden nicht angerechnet, da die SazV Abweichungen der Höchstarbeitszeiten zulässt.
Ich sehe das "insbesondere" nicht als beispielsweise sondern als "besonders" in diesen Bereichen.

Aber die Auslegung des ganzen sollte man nicht laienhaft selber machen sondern dem zuständigen DV und dem "Zeiterfassung" Überlassen.
Memento moriendum Esse

Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
Carl von Clausewitz (1780-1831)

Andi8111

Immer wieder merke ich, wie toll es zur Zeit wäre, Mannschafter und in der GA zu sein.. Jeden Tag Beschwerden schreiben, auf Einzelunterbringung bei der VM klagen, den Chef mit Eingaben überschütten und trotz dreimaligen Wiederholens der Ausbildung am Ende doch zeitgerecht in den höchsten Dienstgrad der Laufbahn befördert werden, weil das auch eingefordert wird.
Und am Ende mit dem Brustton der Überzeugung von sich behaupten, ein toller Soldat zu sein.

CIRK

Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Regelmäßig wiederholte Tätigkeiten (jeden Morgen) sind für mich regulärer Grundbetrieb.

Womit keine Aussage getroffen ist ob dies anrechenbare Arbeitszeit ist.

Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Die 2 Stunden werden nicht angerechnet, da die SazV Abweichungen der Höchstarbeitszeiten zulässt.

Abweichungen sind natürlich möglich, aber das bedeutet ja nicht, dass dies keine Arbeitszeit wäre,

Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Ich sehe das "insbesondere" nicht als beispielsweise sondern als "besonders" in diesen Bereichen.

Das sehen Sie falsch "insbesondere" bedeutet hier, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und die Abweichungen immer angewendet werden können, wenn es die Kontinuität des Dienstes erfordert. Dies wurde uns schon mehrfach durch den Erlasshalter im BMVg so bestätigt.

Gehen Sie einfach mal auf die Intranetseiten zur SAZV, da steht alles was Sie brauchen. Im Zweifelsfall, einfach bei den dort genannten Telefonnummern anrufen und Sie werden sehen, dass ich recht habe.

Getulio

Zitat von: CIRK am 27. Mai 2017, 11:05:41

Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Ich sehe das "insbesondere" nicht als beispielsweise sondern als "besonders" in diesen Bereichen.

Das sehen Sie falsch "insbesondere" bedeutet hier, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und die Abweichungen immer angewendet werden können, wenn es die Kontinuität des Dienstes erfordert. Dies wurde uns schon mehrfach durch den Erlasshalter im BMVg so bestätigt.

Es ist unter dem Strich hier egal, wie das "insbesondere" auszulegen ist, weil der hier vorliegende Fall (Grundausbildung) ja jedenfalls explizit aufgeführt ist. Auszulegen bräuchten Sie da nur etwas, wenn Sie die Regelung auf eine Konstellation anwenden wollten, die gerade nicht ausdrücklich genannt ist.

CIRK

Zitat von: Getulio am 27. Mai 2017, 11:45:16
Es ist unter dem Strich hier egal, wie das "insbesondere" auszulegen ist, weil der hier vorliegende Fall (Grundausbildung) ja jedenfalls explizit aufgeführt ist. Auszulegen bräuchten Sie da nur etwas, wenn Sie die Regelung auf eine Konstellation anwenden wollten, die gerade nicht ausdrücklich genannt ist.

Da haben Sie natürlich recht. In einigen Beiträgen wurde hier aber der Eindruck erweckt, dass diese Abweichung dazu führen würde, dass die Zeiten keine Arbeitszeit generieren würden - dies ist schlicht und ergreifend falsch.

Wie bereits geschrieben wurde sind Zeiten des Revierreinigens oder der Vollzähligkeitsüberprüfung als Arbeitszeit zu werten, wogegen Stubenreinen, Körperpflege und Frühstück keine Arbeitszeit bedeuten.

Der Dienstplan des TE ist also so zu gestalten, dass diese Zeiten auch auseinandergehalten werden können. Wie dies aussehen kann habe ich oben ja bereits dargelegt.

Getulio

Zitat von: KillBurn93 am 27. Mai 2017, 10:50:23
Regelmäßig wiederholte Tätigkeiten (jeden Morgen) sind für mich regulärer Grundbetrieb.
Die 2 Stunden werden nicht angerechnet, da die SazV Abweichungen der Höchstarbeitszeiten zulässt.
Ich sehe das "insbesondere" nicht als beispielsweise sondern als "besonders" in diesen Bereichen.

Aber die Auslegung des ganzen sollte man nicht laienhaft selber machen sondern dem zuständigen DV und dem "Zeiterfassung" Überlassen.

Hier geht es in der Tat etwas zu wie Kraut und Rüben.

Was Grundbetrieb ist und was nicht, ergibt sich nicht aus einer "regelmäßig wiederholten Tätigkeit", sondern aus § 30 c Abs. 4 SG, in dem aufgeführt ist, was alles kein Grundbetrieb ist. Demnach ist eine GA jedenfalls Grundbetrieb, ohne dass man dabei betrachten müsste, ob sich Tätigkeiten regelmäßig wiederholen o.ä.

Dass die zwei Stunden nicht angerechnet würden, ist ebenfalls falsch. Eine wesentliche Neuerung der SAZV war ja gerade, dass im Grundbetrieb geleistete Mehrarbeit abgegolten wird. Der § 6 SAZV ermöglicht lediglich z.B. Biwaks u.ä. ohne Konflikt mit der Verordnung durchführen zu können. Aber die dabei geleisteten Mehrstunden werden selbstverständlich abgegolten, genau das hat ja viele GA-Einheiten vor Schwierigkeiten gestellt letztes Jahr.

Zur Einordnung von z.B. Körperpflege, Vollzähligkeit, Frühstück als Arbeitszeit oder nicht hatte @CIRK ja schon m.E. zutreffend geschrieben.

MiraC

"Die LW" in Heide hat das so geregelt:
Antreten um 07:10, Vollzähligkeit, etc, Dienstschluss um 16:30 Uhr.

Vorher Stuben und Revierreinigen [Hauptsächlich Stuben, aber auch Teeküche und Treppen].
Ein einheitliches Wecken, oder einen Zapfenstreich gab es nicht.

Das ist meiner Meinung nach ziemlich SaZV konform. Probleme kann es hier geben, weil wir einen U18 Kameraden hatten der ja laut JArbSchG "nur" 40 Std arbeiten darf und nicht länger als 8 Std täglich (§8 Absatz 1), bzw 8,5 Stunden, wenn dafür an einem anderen Tag kürzer gearbeitet wird.

-> Das kollidiert meiner Meinung nach schon mit den meisten gängigen Dienstzeitregelungen (07:00 - 16:30, abzüglich einer halben Stunde Pause).

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