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Wiedereinstellerin mit Vorstrafen nach FWD

Begonnen von Loreen, 16. Oktober 2017, 07:22:28

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Loreen

Hallo Leute,

ich habe von 2009 - 2011 meinen FWD geleistet.

Ich wurde 2013 zu einer Jugendstrafe auf Bewährung <6 Monate verurteilt. Bewährung ist erfolgreich abgelaufen und die Unterstellung einer Bewährungshilfe wurde nach der Hälfte der Zeit aufgehoben.

Nun habe ich erneut Probleme bekommen. Ich habe versucht mich bei einem alten Arbeitgeber mit den Zugangsdaten eines ehemaligen Kollegen in die Firmensysteme einzuloggen. Erstaunlicherweise funktionierte das noch. Irgendwann wurden Fremdzugriffe bemerkt und Anzeige erstattet.

Nun wird wegen §202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten ermittelt.

Keine Ahnung welche Strafe mich hier erwartet, ich hoffe jedoch auf eine Geldstrafe.

Das klingt natürlich für die Bundeswehr jetzt erstmal wenig vertrauenserweckend.

Kann ich im Falle einer Verurteilung auf jeden Fallmit einer Sperre rechnen, oder kommt das auf das Urteil an?

Dass während eines Ermittlungsverfahrens keine Einstellung erfolgen kann ist mir übrigens bewusst.

Viele Grüße
Loreen

JLo

Hallo Loreen,
das ist der sogenannte "Hackerparagraf".
Da Du mit aller Wahrscheinlichkeit verurteilt wirst, kannst Du dir die Bewerbung beim Bund sparen.  :-[

Ich hoffe für dich, dass Du nicht im IT-Bereich tätigt bist.
never give up without a fight

Loreen

Zitat von: JLo am 16. Oktober 2017, 07:34:11
Hallo Loreen,
das ist der sogenannte "Hackerparagraf".
Da Du mit aller Wahrscheinlichkeit verurteilt wirst, kannst Du dir die Bewerbung beim Bund sparen.  :-[

Ich hoffe für dich, dass Du nicht im IT-Bereich tätigt bist.

Hey,

korrekt, das ist er. Aber das ist nicht mehr als eine Umschreibung. Gehackt habe ich nämlich tatsächlich nie.

Aufgrund welcher Referenz meinst Du, dass ich mir eine Bewerbung sparen kann? Gibts da irgendwas offizielles?

Ne, bin nicht im IT-Bereich.

Liebe Grüße

Loreen

JLo

Naja, was Du eigentlich gemach hast ist § 202a StGB - Ausspähen von Daten.

Du hast dir illegal Zugang zu Daten verschafft, Punkt.   >:(   Das ist kein Kavaliersdelikt.

Eigentlich müsste der "alte" Arbeitgeber auch noch einen drauf bekommen, das wäre aber ein anderes Thema.
 
never give up without a fight

Loreen

Zitat von: JLo am 16. Oktober 2017, 07:51:35
Naja, was Du eigentlich gemach hast ist § 202a StGB - Ausspähen von Daten.

Du hast dir illegal Zugang zu Daten verschafft, Punkt.   >:(   Das ist kein Kavaliersdelikt.

Eigentlich müsste der "alte" Arbeitgeber auch noch einen drauf bekommen, das wäre aber ein anderes Thema.


Naja, der Arbeitgeber war unvorsichtig, aber das heißt natürlich nicht dass ich die Daten noch nutzen darf. Die Schuld trifft da schon mich.

Das mit §202a kann ich so aber nicht bestätigen. Wenn wegen 202c ermittelt und auch deswegen verurteilt wird, dann bleibt das auch 202c.

KlausP

Ihre Verurteilung könnte eine Sperre nach sich ziehen, über die Dauer entscheidet die Rechtsabteilung (wo immer die jetzt angesiedelt ist).

Sie werden allerdings so lange nicht eingestellt, wie Ihr jetziges Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Vorher werden Sie vermutlich auch nicht zum Eignungsfeststellungsverfahren eingeladen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LeK

Das mag unschön sein, sich da noch später einzuloggen; in der Schwere sicher auch abhängig davon, was bezweckt war. Strafbar muss das jedoch nicht unbedingt sein.

Die StA verneint möglicherweise den 202a, soweit die Zugangssicherung, indem das richtige Passwort verwendet wird, nicht "überwunden" wurde. Das könnte erklären, warum sie statt dessen wegen 202c ermittelt. Dieser wiederum bezieht sich nicht auf das Einloggen selbst, sondern auf die Vorbereitungshandlung: etwa das Verschaffen des Passwortes.

Es wird also ermittelt, ob die Fragende sich das Passwort gerade zwecks Ausspähen iSv 202a verschafft hat. Hat sie jedoch hat das Passwort schon länger und hatte sie im Zeitpunkt des Sichverschaffens noch gar nicht vor, auszuspähen iSv 202a, dann wäre auch 202c nicht erfüllt.

Ralf

Man wird dir schon unterstellen, dass du dich nicht dauerhaft rechtskonform verhalten kannst, wenn nun mehr eine Verurteilung rauskommt. Ganz von der Hand zu weisen ist das ja nun wirklich nicht.
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Helft mit, dass es so bleibt.

justice005

ZitatIch wurde 2013 zu einer Jugendstrafe auf Bewährung <6 Monate verurteilt.

Bei einer Jugendstrafe von mehr als 6 Monaten muss man aber auch schon einiges angestellt haben. Das ist mal mindestens mittlere Kriminalität, denn ansonsten würde es nur Sozialstunden geben.
Je nachdem, was das war, dürfte das auch noch für eine Einstellung relevant sein.

Und wenn dann jetzt wieder eine erneute Straftat dazu kommt, kann man eine Einstellung bei der Bundeswehr knicken.


Loreen

Zitat von: justice005 am 16. Oktober 2017, 19:01:52
ZitatIch wurde 2013 zu einer Jugendstrafe auf Bewährung <6 Monate verurteilt.

Bei einer Jugendstrafe von mehr als 6 Monaten muss man aber auch schon einiges angestellt haben. Das ist mal mindestens mittlere Kriminalität, denn ansonsten würde es nur Sozialstunden geben.
Je nachdem, was das war, dürfte das auch noch für eine Einstellung relevant sein.

Und wenn dann jetzt wieder eine erneute Straftat dazu kommt, kann man eine Einstellung bei der Bundeswehr knicken.

<6 bedeutet, weniger als 6 Monate...

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