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Einstellung als Angestellter, Regelung Zweitwohnsitz/ TG/ FHF

Begonnen von GAST_Dezember, 04. Dezember 2017, 21:29:43

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GAST_Dezember

Guten Abend,

zu Beginn nächsten Jahres werde ich als Angestellter nach TvÖD bei der Bundeswehr eingestellt. Da meine zukünftige Beschäftigungsdienststelle ca. 450 km von meinem Heimatort entfernt ist, werde ich einen Zweitwohnsitz benötigen, da meine Familie nicht mit umziehen wird (wegen Schule & Betreuung der Kinder usw.).
Folgende Fragen habe ich:
(1) Ist es auch Zivilangestellten möglich, sich die Mietkosten für den dienstlich begründeten Zweitwohnsitz bis zu einer bestimmten Höhe erstatten zu lassen und Trennungsgeld/ Familienheimfahrten zu beantragen?   
Falls ja:
(2) Muss die Verweildauer am Arbeitsort begrenzt werden auf zwei/ drei (?) Jahre oder ist eine unbefristete Beschäftigung am Arbeitsort möglich?

Vielen Dank vorab für die Beantwortung meiner Fragen.

dunstig

§1 TGV:
Zitat(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Inwiefern es jedoch ähnliche Regelungen in den Tarifbestimmungen für Bundesangestellte des öffentlichen Dienstes gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Tommie

Zitat von: GAST_Dezember am 04. Dezember 2017, 21:29:43... zu Beginn nächsten Jahres werde ich als Angestellter nach TvÖD bei der Bundeswehr eingestellt.

Und im Vorstellungsgespräch wurden solche Dinge nicht angesprochen? Ich würde sagen, das Ganze fällt Ihnen sehr früh ein, zumal es mit Trennungsgeld und Familienheimfahrten nach der TGV nichts wird!

LwPersFw

Für den GAST

Gemäß § 44 TVöD - BT-V finden für Arbeitnehmer die Regelungen der Beamten und damit des BUKG, der TGV, des BRKG, etc. adäquate Anwendung.
( auch geregelt in ZDv A-2213/1 )

Somit gilt auch der sog. "Strukturerlass" bei Einstellung für Arbeitnehmer, da dieser für alle Angehörigen der Bw gilt.

"105. Gleiches gilt bei Einstellungen in die Bundeswehr..."

Nehmen Sie also umgehend mit der Sie einstellenden Stelle Kontakt auf und klären Sie Ihre Fragen.

Im Rahmen der Einstellung sind Sie anzuhören, ob sie die Zusage der UKV möchten, oder nicht.

Gem. dem o.g. Erlass (Zentralerlass B-2213/2) können Sie darum bitten, die UKV nicht zuzusagen.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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