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Entlassung nach § 55 Abs. 5

Begonnen von Litho, 27. Februar 2018, 11:08:22

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Litho

Guten Tag!

Der Sohn aus erster Ehe meines Mannes ist jetzt seit 7 Jahren bei der Bundeswehr. Wenn mich nicht alles täuscht hat er sich zu 8 Jahren verpflichtet. Problem ist jetzt er hat sich vor jetzt knapp zwei Jahren einen bösen Schnitzer erlaubt und mehrere Privatautos über einen geraumen Zeitraum auf Staatskosten getankt. Er wurde zivilrechtlich zu einer Geldstrafe verurteil und das Urteil der Bundeswehr stand noch aus.

Jetzt war wohl am 24. 2. Verhandlung und Urteilsverkündung. Entlassung nach §55 Abs. 5. Soweit blicke ich durch.

Er versucht uns jetzt glaubhaft zu versichern, dass er von der Bundeswehr noch ein Jahr lang 50% seines Soldes bekommt und ihm ja Weiter- bzw. Fortbildungslehrgänge im Rahmen von insgesamt um die 10.000 Euro angeboten werden.

Das Soldatengesetzt sagt mir da was anderes.

Ich hoffe, dass mir als Bundeswehrlainen hier im weitergeholfen werden.

Vielen Dank schon mal.

JBK

Razzon

Vorne einstellen, hinten auch.

tank1911

Entlassung nach §55 Abs. 5 kann für den Sohn nicht infrage gekommen sein, da er länger als 4 Jahre Soldat war.

Ich gehe davon aus, dass er wenn dann mit Urteil des Truppendienstgerichtes aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde.

Folgendes würde dann gelten:

WDO § 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.

(2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Würden dem Soldaten Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden.

[...]


WirdMaHellImHals

Der §55 Abs. 5 SG kann hier nicht greifen, da der Soldat ja weit über sein viertes Dienstjahr hinaus ist.

Entsprechend des Urteils (welches wir ja lieder nicht kennen) könnte hier eher §48 SG greifen.

Litho

Hallo und vielen Dank...

genau das ist der Grund, warum ich mich hier melde. Leute die Ahnung haben. Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass er nach 55.5 entlassen wird. Wieder was gelernt. :)

Problem ist einfach, dass er sich nicht in die Karten gucken lässt und sich die Welt widde widde wie sie ihm gefällt zurecht biegt.

Ich weiß, ich weiß.....

Es ist ihm aber scheinbar nicht bewusst wie ernst seine Lage ist. Da ich einfach nicht glaube, dass er weiter Geld von der Bundeswehr beziehen wird und auch nichts für eine Weiterbildung oder Wiedereingliederung ins zivile Leben bekommt, sieht es ganz schön finster aus. Ich denke auch ein Anspruch auf ALG wird in den ersten drei Monaten flach fallen, da die Kündigung einer fristlosen Kündigung doch recht nahe kommt und selbstverschuldet ist.


Razzon

Vorne einstellen, hinten auch.

Litho


Andi

Zitat von: Litho am 27. Februar 2018, 11:08:22
Jetzt war wohl am 24. 2. Verhandlung und Urteilsverkündung. Entlassung nach §55 Abs. 5. Soweit blicke ich durch.

Nein, das würde nur in den ersten vier Dienstjahren gehen.
Er ist nach §63 Wehrdisziplinarordnung durch gerichtliche Disziplinarmaßnahme aus dem Dienstverhältnis entfernt worden.

Zitat von: Litho am 27. Februar 2018, 11:08:22
Er versucht uns jetzt glaubhaft zu versichern, dass er von der Bundeswehr noch ein Jahr lang 50% seines Soldes bekommt

Das kann sein, siehe §63 WDO:
"(2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen [...]
(3) [...] Sie kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden [...]"

Zitat von: Litho am 27. Februar 2018, 11:08:22und ihm ja Weiter- bzw. Fortbildungslehrgänge im Rahmen von insgesamt um die 10.000 Euro angeboten werden.

Wohl eher nicht, siehe §63 WDO:

"(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. [...]"

Gruß Andi

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justice005

Das Geld wird wohl noch länger fließen. Da bei einem solchen Urteil der Soldat zwingend von einem Anwalt vertreten sein muss, wird dieser ihm sicher mal pauschal geraten haben, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Denn das Bundesverwaltungsgericht setzt wahrscheinlich erst in einem Jahr einen neuen Termin zur Hauptverhandlung an und bis dahin fließt das Geld weiter....

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