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[Rat gesucht] TG nach §6 wurde fälschlicherweise versteuert

Begonnen von DSE1337, 23. Juli 2018, 16:07:03

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DSE1337

Guten Tag Kameraden,

ich habe über die Suchfunktion hierzu nichts finden können, daher eröffne ich dieses Thema.

Folgende Situation:

1) Versetzung an neuen Standort zum 01.07.2017 (erstellt am 08.05.2017) mit Verwendungsdauer 3 Jahre
2) Auf Versetzungsverfügung steht damaliges DZE 31.05.2018 (vorläufig, da Ausbildung)
3) Festsetzung (vom 31.05.2017) auf die volle Dienstzeit bis 31.10.2027 habe ich am 11.08.2017 unterschrieben

Den ersten Antrag auf TG6 an diesem Standort habe ich mit der Versetzung aus 2) gestellt. Somit galt für meine Bearbeiterin dieser Standort als letzte Tätigkeitsstätte vor DZE und sie musste es zur Versteuerung an das BVA melden. Aus Unwissenheit (dachte TG6 wird wie TG3 versteuert, war während der ZAW ja auch so) habe ich mir nichts bei gedacht und die weiteren Anträge des Jahres gestellt, ohne dass meine Bearbeiterin von der Festsetzung aus 3) erfuhr, somit wurden sämtliche Anträge zur Versteuerung gemeldet.

Jetzt, mit ein paar mehr Informationen zur Besteuerung des TG, habe ich mit ihr darüber gesprochen und ihr die Festsetzung zukommen lassen und angefragt, ob eine Rückberechnung möglich ist. Ihre Aussage: Nicht möglich.

Daher hier die Frage an euch: Stimmt das oder gibt es eine Möglichkeit der Rückberechnung? Mit der Steuererklärung wird sich das nicht lösen lassen, da das Finanzamt anhand der Abrechnungen nicht nachvollziehen kann, ob das TG versteuert werden muss oder nicht...? Oder wird es dem Finanzamt auffallen, wenn für die versteuerten Zeiträume trotzdem Hin- und Rückfahrt abgesetzt werden?

Vielen Dank für eure Zeit!

Gruß Björn

PS: Eine Änderung der Versetzungsverfügung gab es nicht, ich habe aber intern den Dienstposten gewechselt und auf dieser Versetzung (01.11.2017) steht das finale DZE.

pzmeier

Für die Entscheidung wie Trennungsgeld versteuert wird ist ausschließlich die Verwendungszeit der befristeten Maßnahme ausschlaggebend und nicht das Dienstzeitende.
Die PV aus 1 (Verwendungszeit weniger 48 Monate) hätte zur korrekten Festsetzung führen müssen. Formlosen Antrag an die Bearbeiterin richten, diese muss eine Änderungsmeldung für das zuständige BVA erstellen.

Rollo83

Wieso sollte das dem Finanzamt nicht auffallen?

Bei mir ähnlicher Fall. Hab das natürlich meinem Steuerberater übergeben weil meine Steuererkläungen von 2014 und 2015 schon abgeschlossen waren.
Der Steuerberater hat dieser wieder öffnen lassen, eine Neuberechnung veranlasst, über die Versetzungsverfügung nachgewiesen das meine Festsetzung auf dem Dienstposten < 48 Monate ist und gut ist. Hat zwar ewig gedauert aber hab dann für 2014 und 2015 die komplette Steuer die ich aufs TG nach6 gezahlt habe zurück bekommen.

DSE1337

Zitat von: pzmeier am 23. Juli 2018, 16:54:43
Für die Entscheidung wie Trennungsgeld versteuert wird ist ausschließlich die Verwendungszeit der befristeten Maßnahme ausschlaggebend und nicht das Dienstzeitende.
Die PV aus 1 (Verwendungszeit weniger 48 Monate) hätte zur korrekten Festsetzung führen müssen. Formlosen Antrag an die Bearbeiterin richten, diese muss eine Änderungsmeldung für das zuständige BVA erstellen.

Vielen Dank, das werde ich versuchen!

Zitat von: Rollo83 am 24. Juli 2018, 07:06:54
Wieso sollte das dem Finanzamt nicht auffallen?

Bei mir ähnlicher Fall. Hab das natürlich meinem Steuerberater übergeben weil meine Steuererkläungen von 2014 und 2015 schon abgeschlossen waren.
Der Steuerberater hat dieser wieder öffnen lassen, eine Neuberechnung veranlasst, über die Versetzungsverfügung nachgewiesen das meine Festsetzung auf dem Dienstposten < 48 Monate ist und gut ist. Hat zwar ewig gedauert aber hab dann für 2014 und 2015 die komplette Steuer die ich aufs TG nach6 gezahlt habe zurück bekommen.

Da ich von Juli bis September auf Lehrgang war, betrifft es 2017 nur die Monate Oktober-Dezember. Da das Geld hierfür erst Januar 2018 überwiesen wurde, hatte ich die Abzüge im März - dadurch müsste es ja für die Steuererklärung 2018 gelten, oder?

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