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Trennungsgeld nach 6 ab wie viel km?

Begonnen von Kokus34, 23. Juli 2018, 15:31:16

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Tasty

Ziemlich eindeutig. Ob es mehr als 30km sind ist unerheblich, dem Gesetzestext nach reicht es als Anspruchsgrundlage, dass es 30,0 km sind. Wenn Du das amtlich hast, sollte es keine Probleme geben.

pzmeier

Zitat von: Kokus34 am 23. Juli 2018, 21:27:01
Eine genaue Messung wurde durchgeführt

Es sind exakt 30,0 km

Ich bin etwas irritiert. Eine amtliche Entfernungsermittlung durch ZGeoBw darf u.a. nur zur Prüfung des Einzugsgebietes durchgeführt werden. Wenn eine solche Entfernungsermittlung durch ZGeoBw (und nur durch ZGeoBw) vorliegt, dann sollte auch eine Entscheidung über die Gewährung von TG vorliegen.

Kokus34

Mir hat man gesagt mehr als 30km,daher würde ich bei 30,0km kein tg bekomnen

dunstig

Wer hat das gesagt? Wurde schriftlich beschieden, dass kein TG gezahlt wird? Wer hat die Messung durch GeoInfo veranlasst? Was kam dabei auf den Meter raus (100m-Angaben sind so ungenau, da hilft selbst google-maps mehr)? Haben Sie überhaupt schon eine schriftliche Aussage oder nur telefonisch angefragt?

Wurde der Punkt schon durchgeführt?
ZitatDeshalb meine Empfehlung... bitten Sie den Abrechner um schriftliche Mitteilung, ob Sie nach dessen Prüfung der Entfernung auch weiterhin TG-berechtigt wären, wenn Sie in 3 Monaten an den neuen Wohnort umziehen würden...
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

LwPersFw

Zitat von: Kokus34 am 25. Juli 2018, 12:24:38
Mir hat man gesagt mehr als 30km,daher würde ich bei 30,0km kein tg bekomnen


Zitat aus dem Anhang - in Umsetzung der Gesetzeslage:

"1. Anspruchsvoraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Trennungsgeld, wenn aufgrund einer dienstlich veranlassten
Maßnahme ( z.B. Versetzung, Abordnung, etc. ) ein Ortswechsel notwendig wird.
Einen abschließenden Katalog der Trennungsgeld auslösenden Maßnahmen finden Sie unter
§ 1 (2) TGV Ziffern 1-14 (siehe unter Verordnungstext).

Achtung:

Ist Ihre Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der
neuen Dienststätte entfernt oder wohnen Sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlich
veranlassten Maßnahme bereits am neuen Dienstort, wird kein Trennungsgeld gewährt."



Und "weniger als 30 " ist nicht "gleich 30" !

Hätte dies der Gesetzgeber so vorgesehen, würde im BUKG z.B. stehen müssen :

"die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke 30 Kilometer oder weniger von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)..."
oder
"die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke bis zu 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)..."

steht es aber nicht...



[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Rollo83

Das solch eine unbedeutende Formulierung solche eine Diskussion hervor ruft hat sich der Gesetzgeber bestimmt auch nicht gedacht.

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