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Dienstreise - welche Zeiten sind anrechenbar?

Begonnen von CocoJambo, 19. November 2018, 15:01:34

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CocoJambo

Heyho Kameraden,

folgender Fall hat sich heute aufgetan:
Zwei Kameraden haben sich am Montag den 12.11.18 auf Dienstreise begeben
(850km), die beiden starteten um 8 Uhr ihren Reisetag und waren gegen 18 Uhr am
Lehrgangsort angekommen, sie meldeten sich dort sachgemäß und empfingen ihre Stuben.
Am Freitag den 16.11.18 waren sie ab 7 Uhr im Dienst und traten um 9:30 Uhr die Rückreise
(850km) an, gegen 19 Uhr waren sie an ihrem Heimatstandort. Durch die lange Fahrtstrecke musste auf Grund der Lenk und Ruhezeiten mindestens einmal ein Fahrerwechsel durchgeführt. Da diese Strecke auch so lang war wurde natürlich die reguläre Rahmendienst überschritten (Mo 6-15:30 reguläre Dienstzeit + Fr 6-11 Uhr). Die Reise erfolgte mit einem bereitgestellten Dienst KFZ.

Nun wollten die Kameraden die ,,Überstunden" die sie durch die Dienstreise gesammelt haben, anrechnen lassen. Der Kompaniechef der beiden genehmigten diesen Antrag allerdings nicht. Und Begründet wie folgt: Dienstreisezeiten sind nicht anrechenbar. Außerdem wurde ein Fahrerwechsel aufgrund der 4 1/2 Std durchgeführt, weswegen der Beifahrer dann eh kein anrecht auf Stunden hat. Obwohl er die restliche Fahrtzeit neben dem Fahrer saß.
Ein anderer Offizier entgegnete damit das sich diese Satzung 2017 geändert hat für alle die im öffenlichen Dienst beschäftigt sind. Dies soll auch für Soldaten gelten?
Doktor Google + Reglungen Online wurden durch gewälzt, aber nichts haltbares gefunden.

Nun frage ich euch: Was könnt ihr uns zu diesem Thema sagen? Behält der Chef recht? Oder gibt es diese Änderung wirklich? Falls ja, wo kann ich dies nachlesen?

Mit freundlichen Grüßen

LwPersFw

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Verteidiger


OFwNick

Nicht zwangsläufig, bei vorhandener Kapazität bin ich damals immer mit Dst-KFZ gefahren.

S1NCO

Zitat von: OFwNick am 22. November 2018, 09:29:19
Nicht zwangsläufig, bei vorhandener Kapazität bin ich damals immer mit Dst-KFZ gefahren.

Lässt sich aber in der Truppe quasi nicht umsetzen. Kann ja nicht eben mal dem Spieß sagen, ich leih mir seine Pritsche für einen Lehrgang aus.  ;D

wolverine

Warum nicht? Ich erinnere mich, dass ich schon einmal in den 90ern den Golf vom S3 bekommen habe. Wenn verfügbar und wirtschaftlich, warum nicht?
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Helft mit, dass es so bleiben kann

OFwNick

Dienstreiseantrag stellen, Wirtschaftlichkeit wird geprüft und dann geht's los. gar kein Problem gewesen.

dunstig

Wir haben auch bei uns mehrere Dienst-Kfz zur Langzeitmiete, von denen - sofern verfügbar und Kommandierung nicht allzu lange - regelmäßig welche zu Lehrgängen / Schulungen genommen werden. Warum auch nicht?
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Kenno3


Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV)

§ 11 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit, die zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte benötigt wird, Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit als geleistet.
(2) Reisezeiten und Wartezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch insbesondere insoweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen. Reisezeiten werden darüber hinaus als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
1. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird oder
2. sie als Selbstfahrerzeiten bei Benutzung eines Dienstfahrzeugs entstehen.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger
ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, so ist ein anderer dienstfreier Tag zu gewähren.
(4) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, so ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die nicht anrechenbaren Reisezeiten angefallen sind.
§ 12 Rufbereitschaft

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